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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Im Vergleich zur vorherigen Fassung wurden einige Punkte geändert. Unter anderem besteht<br />

nun eine Ermächtigung, Rechtsverordnungen zur Regelung der Beförderung von Tieren zu<br />

erlassen. Auch wurde eine Verbesserung bei der Überwachung von Tiertransporten sowie eine<br />

Erweiterung der Anzahl der Betriebsarten, die der Aufsicht unterliegen, bewirkt.<br />

Ebenfalls im Jahre 1993 hatte der B<strong>und</strong>esrat aufgr<strong>und</strong> einer Initiative des Landes Baden-<br />

Württemberg einen Änderungsentwurf zum Tierschutzgesetz eingebracht. Im Mai 1994 wurde<br />

der Entwurf der Länderkammer vom B<strong>und</strong>estag mit Änderungen angenommen. Diese Änderungen<br />

fanden jedoch „aus Gründen der Verschlechterung der Bedingungen in bezug auf das<br />

Genehmigungsverfahren für Tierversuche“ (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR<br />

SOZIALES, GESUNDHEIT UND FAMILIE, 1995) nicht die Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates.<br />

Der Entwurf scheiterte, da der Vermittlungsausschuß nicht angerufen wurde (AGRAR<br />

EUROPE, 1996).<br />

In den folgenden Jahren wurde weiterhin an Änderungsvorschlägen gearbeitet.<br />

Am 16. Oktober 1996 verabschiedete das Kabinett einen Entwurf der BUNDESREGIERUNG<br />

(1996) für eine Novellierung des Tierschutzgesetzes.<br />

Folgende Änderungen waren darin enthalten:<br />

- Erweiterung des Personenkreises, der zur Durchführung seiner Tätigkeit Sachk<strong>und</strong>e nachweisen<br />

muß<br />

- Ausdehnung der Sachk<strong>und</strong>eanforderungen auf das Betäuben <strong>und</strong> Töten von Tieren<br />

- erweiterte Anforderungen an eine Erlaubnis für die Einfuhr von Tieren oder von tierischen<br />

Erzeugnissen<br />

- Ausdehnung des gr<strong>und</strong>sätzlichen Verbotes von Tierversuchen für die Entwicklung dekorativer<br />

Kosmetika auf die Entwicklung sämtlicher Kosmetika<br />

- Verkürzung des maximalen Lebensalters für das betäubungslose Kastrieren männlicher<br />

Schweine, Rinder, Schafe <strong>und</strong> Ziegen auf vier Wochen<br />

- Verbot des betäubungslosen Kastrierens männlicher Kaninchen<br />

- Erlaubnis des Entschärfens der Eckzähne von Ferkeln durch Abschleifen; Abkneifen nur<br />

bei entsprechender Indikation durch den Tierarzt<br />

- Kürzen der Schnabelspitze <strong>beim</strong> Geflügel unter Erlaubnisvorbehalt<br />

- Kürzen des bindegewebshaltigen Endstücks des Schwanzes von unter drei Monate alten<br />

Kälbern mittels elastischer Ringe unter Erlaubnisvorbehalt<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung verzichtete in ihrem Entwurf sowohl auf die im Tierschutzreferentenentwurf<br />

geforderte Vorverlegung des spätesten Zeitpunktes des betäubungslosen Enthornens<br />

von Rindern von der sechsten auf die vierte Lebenswoche sowie auf die Vorschrift eines<br />

Zulassungsverfahrens für serienmäßig hergestellte Haltungssysteme, welche die B<strong>und</strong>estierärztekammer<br />

unterstützt hatte.<br />

Kritik am Entwurf der B<strong>und</strong>esregierung äußerte die B<strong>und</strong>estierärztekammer dahingehend, daß<br />

die Kastration <strong>und</strong> andere Eingriffe, die zur Anpassung an unzureichende Haltungssysteme<br />

dienen, an landwirtschaftlichen Nutztieren weiterhin erlaubt sein sollen. Sie forderte im Hinblick<br />

auf das Verbot von Qualzuchten, „die Ermächtigung aufzunehmen, in einer Verordnung<br />

nähere Vorschriften zu erlassen, da die bisherige Regelung nicht praktikabel ist“. Tiertrans-

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