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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Nach § 34 hat der Beförderer <strong>beim</strong> grenzüberschreitenden Transport von Nutztieren, der voraussichtlich<br />

länger als acht St<strong>und</strong>en dauert, sicherzustellen, daß ein Transportplan mitgeführt<br />

wird. Die zuständige Behörde hat diesen Transportplan auf Plausibilität zu überprüfen.<br />

Dies ist eine wichtige <strong>und</strong> nicht einfache Aufgabe für den Amtstierarzt. Entsprechende Computerprogramme<br />

können ihm helfen, Entfernungen <strong>und</strong> wahrscheinliche Transportdauern zu<br />

berechnen <strong>und</strong> mit den Angaben im Transportplan zu vergleichen. Falls Verstöße gegen die<br />

Tierschutztransportverordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten<br />

sind, muß der Amtstierarzt den geplanten Transport untersagen.<br />

Ob durch das Inkrafttreten der Verordnung eine Verbesserung der Tranportbedingungen der<br />

Tiere erreicht werden kann, bleibt vorerst abzuwarten. Nach FIKUART (1998) vermitteln<br />

Berichte verschiedenster Institutionen oder Dienststellen über Beobachtungen anläßlich von<br />

Schlachttiertransporten über große Entfernungen bisher ,,durchweg ein negatives Bild“.<br />

In § 18 TierSchG werden die Tatbestände aufgezählt, die als Ordnungswidrigkeit eingestuft<br />

werden. Paragraph 18 Abs.1 Nr.1 TierSchG betrifft Tierhaltung im allgemeinen, § 18 Abs.1<br />

Nr.3a speziell Haltungsverordnungen.<br />

BENNING (1995) konnte feststellen, daß die Verfolgung tierschutzrelevanter Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 18 Abs.1 Nr.3a wesentlich erfolgreicher verlief als nach § 18 Abs.1 Nr.1. Die<br />

hier bestehenden Rechtsverordnungen erleichtern durch konkrete Beschreibung von Tatbeständen<br />

eine Einstufung als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bedeutend. DAYEN (1993)<br />

meint, daß besonders zur Durchsetzung <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Anforderungen in Intensivtierhaltungen<br />

noch fehlende Vorschriften für einzelne Tierarten zu erlassen sind.<br />

Verordnungen haben gegenüber Gutachten bzw. Richtlinien den Vorteil der Rechtsverbindlichkeit.<br />

Wenn keine Verordnung besteht, liegt die Beweislast, ob bei Vorliegen von bestimmten<br />

Tatbeständen den Tieren Schmerzen, Leiden bzw. Schäden entstehen, <strong>beim</strong> Veterinäramt,<br />

da Leitlinien <strong>und</strong> Gutachten rechtlich nicht direkt mit § 2 TierSchG zu verbinden<br />

sind. Ebenso können viele Begriffe des Tierschutzgesetzes (siehe auch 5.1.3.) unterschiedlich<br />

weit gefaßt werden.<br />

Mit einer steigenden Anzahl von Verordnungen können aber auch Nachteile einhergehen.<br />

Es wird für den Amtstierarzt schwerer, ausreichende Kenntnis über die bereits heute schon<br />

sehr zahlreichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu behalten. Dem könnte jedoch abgeholfen<br />

werden, indem verstärkt überregionale Sachverständige eingesetzt werden.<br />

Zudem wird der Entscheidungsspielraum des Amtstierarztes eingeschränkt. Als Beispiel sei<br />

hier der schon erwähnte schlauchartig angelegte H<strong>und</strong>ezwinger genannt, der zwar von der<br />

Größe der Bodenfläche her den Bestimmungen der Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en<br />

im Freien entsprach, aber nach Meinung des Amtstierarztes durch seine Form dennoch nicht<br />

ausreichend Bewegungsfreiheit für den darin gehaltenen H<strong>und</strong> bot.<br />

Auch ist es schwer, die Verordnungen jeweils auf dem neusten Stand der wissenschaftlichen<br />

Forschung zu halten <strong>und</strong> dem wachsenden Tierschutzbewußtsein der Bevölkerung gerecht zu<br />

werden.<br />

Mißstände, die durch das Fehlen von Verordnungen bestehen, wurden von den Amtstierärzten<br />

gleichwohl stärker gewertet als die mit weiteren Verordnungen verb<strong>und</strong>enen Schwierigkeiten.

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