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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Statt dessen sollen in einer Verordnung nach einem in der Neufassung des Tierschutzgesetzes<br />

enthaltenen § 13a Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren festgelegt werden, mit denen<br />

nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme <strong>und</strong> Stalleinrichtungen<br />

zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere über die Anforderungen des Tierschutzgesetzes <strong>und</strong><br />

die Mindestanforderungen der aufgr<strong>und</strong> des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen hinausgehen.<br />

Wenn ein Hersteller oder Anbieter seine Aufstallungssysteme oder Stalleinrichtungen nicht<br />

einem derartigen Prüfverfahren unterzogen hat, bei der zuständigen Behörde jedoch Zweifel<br />

bestehen, ob bei der Verwendung den Anforderungen der tierschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

entsprochen wird, kann dem Hersteller oder Anbieter nach § 16 Abs.7 der novellierten Fassung<br />

des Tierschutzgesetzes aufgegeben werden, ein Gutachten vorzulegen.<br />

Es ist jedoch in Zweifel zu ziehen, ob diese Lösung die gleiche Effektivität wie ein Zulassungsverfahren<br />

auf Kosten des Herstellers bzw. Anbieters besitzt, dem generell serienmäßig<br />

hergestellte Aufstallungssysteme <strong>und</strong> Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher<br />

Nutztiere unterworfen werden müssen.<br />

Für Tierhalter in der Landwirtschaft ist es durch die sich verschlechternde Wirtschaftslage<br />

insgesamt zunehmend schwieriger, rentabel zu bleiben <strong>und</strong> dennoch eine tiergerechte Haltung<br />

für die Nutztiere zu ermöglichen. Die Preise für Lebensmittel tierischer Herkunft liegen auf<br />

einem zu niedrigen Niveau. Ein Umdenken der Verbraucher, auf den Kauf von Lebensmitteln<br />

aus artgerechter Tierhaltung zu achten, ist dringend erforderlich. Aber auch der Lebensmittelhandel<br />

sollte sich seiner Verantwortung bewußt werden <strong>und</strong> dem Verbraucher in jedem Markt<br />

den Kauf von Lebensmitteln von Tieren aus artgerechter Haltung ermöglichen. Bestimmte<br />

Produkte völlig aus dem Sortiment zu nehmen, wie teilweise auch in größeren Handelsketten<br />

bereits mit Eiern aus Batteriehaltung geschehen, ist begrüßenswert, aber aus marktwirtschaftlichen<br />

Gründen kaum generell durchführbar.<br />

Es sollte diskutiert werden, in welcher Weise der Staat lenkend eingreifen kann <strong>und</strong> eingreifen<br />

sollte, um weiteres Leiden der Tiere aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern.<br />

Bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu Tiertransporten gab es <strong>Probleme</strong><br />

bei der Einhaltung von vorgegebenen Tränke- <strong>und</strong> Fütterungsintervallen sowie <strong>beim</strong> Entladen<br />

der Tiere. Beladenormen sowie Bestimmungen zu Transportdauer <strong>und</strong> Ruhezeiten wurden als<br />

unzureichend empf<strong>und</strong>en.<br />

Am 25. Februar 1997 trat die Tierschutztransportverordnung in Kraft, die auf Gr<strong>und</strong> § 2a sowie<br />

§ 12 TierSchG erlassen worden ist <strong>und</strong> der Umsetzung verschiedener europäischer Richtlinien<br />

dient.<br />

In § 13 ist erstmalig auch ein Sachk<strong>und</strong>enachweis für die Tiertransporteure vorgesehen.<br />

Nach § 24 dieser Verordnung dürfen innerhalb von Deutschland Transporte von Nutztieren<br />

zur Schlachtstätte nicht länger als acht St<strong>und</strong>en dauern. Bei Transporten ins Ausland oder zu<br />

anderen Zwecken als zur Schlachtung muß sichergestellt werden, daß nach höchstens acht<br />

St<strong>und</strong>en die Nutztiere entladen <strong>und</strong> im Rahmen einer 24stündigen Ruhepause gefüttert <strong>und</strong><br />

getränkt werden. Paragraph 24 Abs.3 <strong>und</strong> Anlage 2 der Verordnung enthalten Bestimmungen<br />

für Spezialfahrzeuge; je nach Tierart gelten für die Tiere längere Transportzeiten <strong>und</strong> kürzere<br />

Ruhezeiten.

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