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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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St<strong>und</strong>e Auslauf am Tag bekommt. Auch sollten entsprechende Regelungen für Tiere innerhalb<br />

von Gebäuden gelten.<br />

Inzwischen hat das BML einen Entwurf der Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en, die die<br />

Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien ersetzen soll, vorgelegt (ARBEITSKREIS<br />

NORDDEUTSCHER TIERSCHUTZVERBÄNDE, 1997). Die neue Verordnung soll für jede<br />

Form der H<strong>und</strong>ehaltung gelten. Einem H<strong>und</strong> ist danach mindestens zweimal täglich Auslauf<br />

zu gewähren, „Zeitdauer <strong>und</strong> Art <strong>und</strong> Weise des Auslaufs müssen dem Bedarf der Rasse <strong>und</strong><br />

dem Alter des H<strong>und</strong>es entsprechen.“ Für einen H<strong>und</strong>ehalter, der seinem Tier eine artgerechte<br />

Haltung gewähren möchte, ist hier ein wichtiger Anhaltspunkt gegeben. Eine solche Formulierung<br />

bietet jedoch dem Amtstierarzt wenig Vorgaben, an die er sich halten kann. Eine häufige<br />

Auseinandersetzung mit Tierhaltern, die das Urteil des Amtstierarztes bezüglich des notwendigen<br />

Auslaufes nicht widerspruchslos hinnehmen, wäre anzunehmen, wenn der Amtstierarzt<br />

die Möglichkeit hätte, den Auslauf zu kontrollieren. Dies war jedoch schon bei der in der alten<br />

Verordnung vorgegebenen einen St<strong>und</strong>e Auslauf kaum möglich. Daher ist schwerlich zu erwarten,<br />

daß diese Bestimmung im Streitfall durchgesetzt werden kann.<br />

Auch in der neuen Fassung der Verordnung bleibt für den Amtstierarzt das Problem bestehen,<br />

daß bestimmte Sachverhalte zwar aufgeführt, aber nicht als Ordnungswidrigkeit vermerkt<br />

sind, so daß der Umweg über das Tierschutzgesetz gewählt werden muß, um ein entsprechendes<br />

Verfahren einzuleiten.<br />

Von Vorteil ist allerdings, daß nun für das Halten von H<strong>und</strong>en in Privatwohnungen spezielle<br />

Bestimmungen bestehen würden, wenn sich auch eine Überprüfung aufgr<strong>und</strong> fehlenden Betretungsrechts<br />

teilweise als <strong>und</strong>urchführbar herausstellen dürfte.<br />

Durch die 1994 geänderte Fassung der Schweinehaltungsverordnung waren Verbesserungen<br />

für den Tierschutz zu erwarten. So war beispielsweise Sichtkontakt zwischen den Tieren vorgesehen,<br />

auch wurde den Tieren eine größere zur Verfügung stehende Fläche eingeräumt.<br />

Die <strong>Probleme</strong> der Amtstierärzte bei der Umsetzung der Bestimmungen blieben jedoch bestehen.<br />

In den meisten Betrieben fällt die Überwachung der Einhaltung der vorgegebenen Lichtzeiten,<br />

des Auslaufes von Zuchtsauen sowie der Möglichkeiten zum Spielen schwer.<br />

In der Neufassung des Tierschutzgesetzes wird dem Amtstierarzt in § 16 Abs.3 die Möglichkeit<br />

gegeben, bei der Kontrolle von Betrieben Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels<br />

Bild- oder Tonaufzeichnungen durchzuführen. Von den Amtstierärzten ist nun ausreichendes<br />

Engagement notwendig, diese Möglichkeit im Bedarfsfall auch in die Tat umzusetzen.<br />

Nach Aussage eines Amtstierarztes würden die Bestimmungen der Verordnung von der Bauberatung<br />

nicht selten unterlaufen. Die dann im nachhinein erforderlichen baulichen Maßnahmen<br />

sind häufig sehr kostenintensiv, <strong>und</strong> die Durchsetzung dieser Maßnahmen kann die Tierhalter<br />

zur Aufgabe ihres Berufes zwingen. Der Amtstierarzt hat dann die schwere Aufgabe,<br />

die Rechte der Menschen gegen die der Tiere abzuwägen. Eine Verbesserung könnte in diesem<br />

Bereich erwirkt werden, wenn nur als tiergerecht zugelassene Haltungssysteme zum Verkauf<br />

angeboten werden dürften.<br />

Im Entwurf des B<strong>und</strong>esrates zur Änderung des Tierschutzgesetzes war ein derartiges Zulassungsverfahren<br />

in einem § 13a vorgesehen. Durch die B<strong>und</strong>esregierung wurde dies allerdings<br />

abgelehnt, <strong>und</strong> auch in die Neufassung des Gesetzes wurde die Regelung nicht aufgenommen.

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