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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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wegen des Artenschutzes notwendig sind. Eine b<strong>und</strong>esweite Einrichtung solcher Seminare<br />

wäre begrüßenswert.<br />

Für Sachk<strong>und</strong>eprüfungen nach § 11 TierSchG sollte es landesweit arbeitende Tierärzte geben,<br />

die sich ausreichend auf den jeweiligen Sachgebieten auskennen, wie es auch RIETZE (1998)<br />

fordert. So existieren bei den Prüfungen von Zoohandlungen aufgr<strong>und</strong> des differierenden<br />

Fachwissens der die Sachk<strong>und</strong>eprüfung durchführenden Tierärzte erhebliche Unterschiede. Es<br />

wäre gerade hier eine fachk<strong>und</strong>ige, einheitliche Prüfpraxis vonnöten, die auch sicherstellt, daß<br />

<strong>beim</strong> Vertrieb von Tieren mit hohen Ansprüchen an ihre Umgebung wie z.B. Reptilien der<br />

K<strong>und</strong>e vom Verkäufer sachk<strong>und</strong>ig beraten werden kann.<br />

Mit der Einrichtung von Stellen für solche Tierärzte wurde in Niedersachsen <strong>und</strong> Baden-<br />

Württemberg bereits begonnen. Da die Antragsteller die Sachk<strong>und</strong>eprüfung auf eigene Kosten<br />

ablegen, können zusätzliche Ausgaben gering gehalten werden.<br />

Für die Sachk<strong>und</strong>eprüfungen, die am häufigsten durchgeführt werden, wäre es am dringlichsten,<br />

Richtlinien für die Durchführung zu erstellen. Nach den vorliegenden Ergebnissen wären<br />

dies die Bereiche Vogelzucht bzw. -handel, Zoohandel sowie Reit- <strong>und</strong> Fahrbetriebe. Da offensichtlich<br />

in den neuen B<strong>und</strong>esländern eine stärkere Zunahme der Zucht von Tieren bzw.<br />

des Handels mit Tieren besteht, ist auch dort vordringlich Handlungsbedarf zu sehen.<br />

5.2.3. Verbesserung vorhandener <strong>und</strong> Erlaß noch ausstehender Verordnungen<br />

5.2.3.1. Haltungsverordnungen<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 2a TierSchG wurden bisher Verordnungen zum Halten von H<strong>und</strong>en<br />

im Freien, zur Käfighaltung von Legehennen sowie zur Stallhaltung von Kälbern <strong>und</strong><br />

Schweinen erlassen (siehe 2.3.).<br />

Insgesamt bemängelten 48 Amtstierärzte häufig schwer oder gar nicht durchsetzbare gesetzliche<br />

Bestimmungen, <strong>und</strong> 41 Amtstierärzte hielten die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

häufig für unzureichend.<br />

51 Amtstierärzte forderten den Erlaß weiterer Verordnungen bzw. das Festlegen genauerer<br />

Bestimmungen für die Haltung von Tieren. Primär wurden als Problemgebiete Rinder-, Pferde-<br />

<strong>und</strong> Geflügelhaltung <strong>und</strong> andere gewerbliche Tierhaltungen wie Zirkusse, zoologische<br />

Gärten etc. genannt.<br />

Viele Bestimmungen der bestehenden Verordnungen sind zwar sinnvoll zur Verbesserung des<br />

Tierschutzes, jedoch nach Meinung der Amtstierärzte schwer zu kontrollieren.<br />

Die Bestimmungen, die besonders kritisiert wurden, waren zur Heim- <strong>und</strong> Hobbytierhaltung<br />

die Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien, zur gewerblichen Tierhaltung die<br />

Schweinehaltungsverordnung sowie die Bestimmungen zu Tiertransporten.<br />

An der Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien vom 6. Juni 1974 wurde kritisiert,<br />

daß es praktisch nicht möglich war, dem Tierhalter nachzuweisen, daß der H<strong>und</strong> keine

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