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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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von Ämtern konnten zwar nachvollzogen werden, jedoch wurde keine Möglichkeit der Einflußnahme<br />

auf eine solche Änderung gesehen.<br />

Hier sind benachbarte Kreise, Gemeinden etc. gefragt, sich auszutauschen, ob eine Zusammenlegung<br />

möglich wäre. Dabei sollten Gesichtspunkte des Tierschutzes vorrangig behandelt<br />

werden <strong>und</strong> politische Überlegungen in den Hintergr<strong>und</strong> treten.<br />

Hinzuziehen von Spezialisten<br />

Auch wenn die Besetzung der Ämter es erlaubt, daß ein oder zwei Tierärzte ausschließlich im<br />

Bereich Tierschutz arbeiten, sollte dennoch in komplexen Fällen oder bei exotischen Tierarten<br />

nicht auf die Hinzuziehung von Spezialisten verzichtet werden. Für eine klare Beurteilung bei<br />

Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sind nach SAMBRAUS (1981) <strong>und</strong> SOJKA (1989)<br />

teilweise auch durch den Amtstierarzt nicht ausreichende Kenntnisse vorhanden.<br />

So hält es auch LORZ (1992, S. 289) für notwendig: „Der Gutachter wird in Fällen, in denen<br />

er nicht über die nach den besonderen Umständen erforderlichen Kenntnisse verfügt, andere<br />

Experten (z.B. einen Verhaltensforscher, Tierpsychologen, Fachzoologen, Fach- oder<br />

Schlachthoftierarzt) beiziehen.“ Nach Meinung von GOLDHORN (1988) sollte bei der Sachk<strong>und</strong>eprüfung<br />

zur Aufnahme eines Zirkusbetriebes regelmäßig ein Sachverständiger anwesend<br />

sein, zumindest bis vom Gesetzgeber verbindliche Kriterien für eine solche Prüfung veröffentlicht<br />

sind.<br />

Von 87, d.h. 48% der befragten Amtstierärzte wurden bei der Bearbeitung tierschutzrelevanter<br />

Fälle keine Sachverständige außerhalb des Veterinäramtes um Rat gebeten. In 91 Veterinärämtern,<br />

d.h. 72% der 127 Ämter, in denen überhaupt Sachk<strong>und</strong>eprüfungen durchgeführt<br />

wurden, wurde bei der Durchführung kein Sachverständiger zugezogen. Generell wurde in<br />

den neuen B<strong>und</strong>esländern seltener der Rat eines Sachverständigen eingeholt als in den alten<br />

B<strong>und</strong>esländern, sei es zu tierschutzrelevanten Fällen oder zu Sachk<strong>und</strong>eprüfungen.<br />

Oft wurde bei der Angabe, keinen Sachverständigen zuzuziehen, bemerkt, der Amtstierarzt<br />

selbst sei der Sachverständige. Bei der Komplexität <strong>und</strong> ständig wachsenden Fülle der tierschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen, mit einbezogen seien hier Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

etc., sowie der steigenden Anzahl der geforderten Sachk<strong>und</strong>eprüfungen - neu hinzugekommen<br />

1997 z.B. Sachk<strong>und</strong>eprüfungen bezüglich des Schlachtens <strong>und</strong> des Transportes von Tieren -,<br />

scheint es aber kaum möglich, daß sich ein einzelner Amtstierarzt hinreichend auf allen Gebieten<br />

auskennt.<br />

Dieser Mißstand wurde unter anderem von Mitarbeitern zoologischer Gärten <strong>und</strong> einer Naturschutzbehörde<br />

bemängelt. Es wurde festgestellt, daß viele Amtstierärzte mangelhafte Haltung<br />

exotischer Tiere nicht erkannten, da ihnen entsprechendes Fachwissen fehle.<br />

Bei der Haltung von Exoten sowohl in gewerblicher als auch privater Hand sind viele artspezifische<br />

Faktoren zu beachten. Oft genug hat der zuständige Amtstierarzt bereits <strong>Probleme</strong>,<br />

die Tiere zoologisch einzuordnen.<br />

Von der oben genannten Naturschutzbehörde wurde zur Verbesserung dieses Mißstandes mit<br />

der Organisation von Seminaren begonnen, um Amtstierärzte unter anderem über Genehmigungen<br />

für Tiergehege nach dem Baurecht zu informieren sowie über Genehmigungen, die

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