13.05.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

97<br />

Ein häufiger mündlicher bzw. fernmündlicher Austausch erscheint für einen effektiven <strong>Vollzug</strong><br />

des Tierschutzgesetzes sinnvoll, da so am schnellsten <strong>und</strong> einfachsten offen gebliebene<br />

Fragen, beispielsweise den vorgef<strong>und</strong>enen Tatbestand betreffend, geklärt werden können.<br />

Von der Mehrzahl der Amtstierärzte, nämlich von 70%, wurde es als vorteilhaft angesehen,<br />

wenn Ermittlung, Entscheidung <strong>und</strong> Ahndung von tierschutzrelevanten Vorfällen im<br />

Veterinäramt vereint sind. Nur 4% gaben ausschließlich Nachteile an.<br />

In zwei Drittel der Ämter, deren Amtstierärzte auch Nachteile nannten, war der <strong>Vollzug</strong> noch<br />

nicht verwirklicht worden.<br />

Im persönlichen Gespräch wurde in Ämtern mit <strong>Vollzug</strong> auf mögliche negative Folgen hingewiesen.<br />

Im allgemeinen wurde jedoch geantwortet, daß solche Schwierigkeiten zwar vorstellbar<br />

wären, im eigenen Amt jedoch noch nicht aufgetreten seien.<br />

Insgesamt ist eine Veränderung der Organisation der Verwaltung in solchen Fällen dringend<br />

zu empfehlen, in denen der Amtstierarzt nicht mit ordnungsbehördlichen Befugnissen ausgestattet<br />

ist.<br />

Bei persönlichen Befragungen in Ämtern, in denen die Bearbeitung von Vergehen gegen das<br />

Tierschutzgesetz vollständig in die Zuständigkeit des Amtstierarztes gelegt worden war <strong>und</strong><br />

die Möglichkeit bestand, den Erfolg der Veränderung zu beurteilen, wurde von den Amtstierärzten<br />

fast ausschließlich eine deutliche Erleichterung des Verfahrensablaufes festgestellt.<br />

Sicherlich muß eine getrennte Abwicklung nicht zu einem negativen Ergebnis führen. Dann<br />

nämlich, wenn eine enge Zusammenarbeit gewährleistet ist <strong>und</strong> von der Ordnungsbehörde<br />

häufig Rückfragen erfolgen; dies ist eine Frage der Persönlichkeiten <strong>und</strong> des eingefahrenen<br />

Ablaufes. Durch die Abwicklung von Tierschutzangelegenheiten in nur einem Amt entsteht<br />

die Möglichkeit jedoch erst gar nicht, daß es zu den oben beschriebenen Mißständen kommt,<br />

weshalb dieser Form der Vorzug zu geben ist.<br />

Die Tierschutzreferenten befürworteten überwiegend ein Übertragen der Zuständigkeiten auf<br />

den Amtstierarzt, sahen sich jedoch außerstande, entsprechende Änderungen zu bewirken, da<br />

aufgr<strong>und</strong> des föderalen Aufbaus der B<strong>und</strong>esrepublik kein Einfluß auf die Behördenorganisation<br />

genommen werden könne.<br />

In manchen Behörden stößt eine Ausstattung des Veterinäramtes mit ordnungsbehördlichen<br />

Befugnissen voraussichtlich auf organisatorische Schwierigkeiten.<br />

Um eine Verbesserung zu bewirken, sollte, da eine b<strong>und</strong>esweite Einheitlichkeit hier offensichtlich<br />

von Bedeutung ist, dennoch erwogen werden, durch eine Änderung des bestehenden<br />

Rechts, z.B. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes,<br />

als zuständige Behörde für einige Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Fachbehörde,<br />

d.h. das Veterinäramt festzulegen.<br />

5.2.2. Personelle Ausstattung der Veterinärämter mit Tierärzten<br />

Die personelle Ausstattung der Veterinärämter mit Tierärzten hängt mit dem Umfang des Zuständigkeitsbereiches<br />

zusammen. Das Aufkommen tierschutzbezogener Verfahren korreliert<br />

stärker mit den Bevölkerungszahlen als mit den Tierzahlen (NEUHAUS, 1995). Aus diesem

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!