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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Artikel 13 des Gr<strong>und</strong>gesetzes beinhaltet die Unverletzlichkeit der Wohnung.<br />

Laut § 16 (3) TierSchG dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung Wohnräume des Auskunftpflichtigen betreten werden. „Dringend ist eine<br />

Gefahr dann, wenn nicht bloß die entfernte Möglichkeit ihres Eintritts, vielmehr die Wahrscheinlichkeit<br />

besteht, daß sich ohne Eingreifen der Behörden die Störung schon in nächster<br />

Zeit verwirklichen wird.“ Hierbei kann es sich „auch um die Gefahr tierschutzwidriger Behandlung<br />

der betreuten Tiere handeln“ (LORZ, 1992, S. 283).<br />

Eine andere rechtliche Situation liegt vor, wenn auf Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

kontrolliert werden soll. „Die Kontrollbefugnis darf, auch bei Vorliegen eines<br />

dem Gesetz entsprechenden Auftrags, nicht gegen das ausdrücklich erklärte Verbot des Inhabers<br />

des Hausrechts ausgeübt werden“ (LORZ, 1992, S. 284), da ansonsten Artikel 13 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes eingeschränkt würde.<br />

Es gibt die Möglichkeit, Betretungsrecht mit einer Anordnung zu erwirken. Die einzelnen<br />

Gerichte stellen an eine solche richterliche Durchsuchungsanordnung unterschiedliche Anforderungen.<br />

„Vielfach wird verlangt, daß der Pflichtige dem die Wegnahmeverfügung vollstrekkenden<br />

Beamten die Durchsuchung der Wohnung verwehrt oder der Beamte mindestens<br />

zweimal erfolglos versucht hat, Zutritt zu der Wohnung zu erlangen, einmal davon zu einer<br />

Zeit, in der sich auch Berufstätige im Haus aufhalten können.“ (BECK, 1997)<br />

Wenn es mit den Polizeigesetzen vereinbar ist, kann der Amtstierarzt mit Polizeibeamten gemeinsam<br />

die Wohnungen betreten. Polizeibeamte dürfen beispielsweise private Räume betreten,<br />

wenn dringender Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat besteht. Falls mit Schwierigkeiten<br />

von seiten des Wohnungs- bzw. Hauseigentümers gerechnet werden muß, ist oft schon<br />

allein zum Schutz des Amtstierarztes <strong>und</strong> der einfacheren Durchsetzung des Betretungsrechtes<br />

Begleitung durch die Polizei vorteilhaft.<br />

Nach Beschluß des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 9. März 1995 bedürfen die nach dem<br />

Tierschutzgesetz vorzunehmenden Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde „regelmäßig<br />

keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis“, da es zur Überprüfung der Tierhaltung in<br />

der Regel nicht notwendig ist, „daß verschlossene Behältnisse, Schränke oder ähnliches geöffnet<br />

werden müssen“ (Verwaltungsgericht Koblenz, Vollstreckungsverfahren 2 N 23/95).<br />

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Entscheidung anschließen.<br />

2.2. Das Tierschutzgesetz<br />

„Das Tierschutzgesetz hebt den Tierschutz auf eine neue Ebene <strong>und</strong> eröffnet eine erweiterte<br />

Sicht der Tierschutzethik, indem es die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf<br />

ausdrücklich hervorhebt (§ 1). Es verlangt nicht nur den Schutz des Tieres als einzelnes<br />

Lebewesen, sondern vermittelt den Tierschutzgedanken als ganzheitliche Haltung des<br />

Menschen zum lebenden Tier.“ (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES,<br />

GESUNDHEIT UND FAMILIE, 1995)<br />

Am 17. Februar 1993 wurde die Neufassung des Tierschutzgesetzes im B<strong>und</strong>esgesetzblatt I<br />

S. 254 bekanntgemacht.

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