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Personalverordnung ETH-Bereich

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<strong>Personalverordnung</strong> für den <strong>Bereich</strong> der Eidgenössischen<br />

Technischen Hochschulen<br />

(<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>)<br />

Kommentar<br />

Art. 7 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5<br />

2 Die Einleitung entsprechender Massnahmen ist insbesondere dann zu prüfen, wenn<br />

die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die gestellten Erwartungen entweder wesentlich<br />

übertrifft (Artikel 27 Abs. 2 Bst. a) oder gar nicht erfüllt (Artikel 27 Abs. 2 Bst.<br />

f). Angemessene Massnahmen können in diesen Fällen sein: Die Zuweisung von<br />

anforderungsreicheren oder einfacheren Tätigkeiten, ein Funktionswechsel oder<br />

gegebenenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen nach Art. 12<br />

Abs. 6 Bst. b-d BPG.<br />

5 Wird ersetzt durch Art. 25 und 27.<br />

Art. 12 Abs. 3 Bst. e<br />

Die beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten überprüfen die Anwendung des Lohnsystems<br />

nach den Bestimmungen des <strong>ETH</strong>-Rates über das Controlling und erstatten<br />

diesem Bericht darüber.<br />

4. Kapitel: Leistungen<br />

1. Abschnitt: Lohn und Zulagen<br />

Allgemeines<br />

Das am 6. Oktober 2000 in Kraft gesetzte Bundespersonalgesetz verlangt in Art. 15<br />

eine Bemessung des individuellen Lohnes nach Funktion, Erfahrung und Leistung<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Mit dem Inkrafttreten der <strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> (PVO) auf den 1. Januar<br />

2002 wurde ein Übergangslohnsystem eingeführt, um damit die Lücke des ausser


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

Kraft gesetzten früheren Lohnsystems unmittelbar schliessen und den Anforderungen<br />

des Bundespersonalgesetzes Rechnung tragen zu können.<br />

Wie geplant kann diese - dem alten Bundessystem sehr ähnliche - Übergangsregelung<br />

per 1.1.2006 durch ein auf die spezifischen Bedürfnisse der beiden <strong>ETH</strong> und<br />

der Forschungsanstalten ausgelegtes, grundsätzlich neues Lohnsystem ersetzt werden.<br />

Das Neue Lohnsystem ist nicht nur als Instrument zur Lohnbestimmung, sondern<br />

als umfassendes Führungsinstrument konzipiert, welches insbesondere im <strong>Bereich</strong><br />

der Personalführung Zusatznutzen stiften soll. Das Lohnsystem beinhaltet zu<br />

diesem Zweck eine für den Lehr- und Forschungsbereich massgeschneiderte Neugestaltung<br />

der Funktionsbewertung sowie der Leistungserfassung, -beurteilung und<br />

-honorierung.<br />

Die Rahmenbedingungen für den Übergang in das Neue Lohnsystem sind in der gemeinsamen<br />

Absichtserklärung des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s und der Bundespersonalverbände<br />

vom 18. Mai 2000 festgehalten worden:<br />

- „Das Neue Lohnsystem des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s soll kein Instrument des Lohnabbaus<br />

werden.<br />

- Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Neuen Lohnsystems wird die Lohnsumme<br />

(inkl. Zulagen) nicht reduziert. Die individuellen Löhne (inkl. Zulagen) bleiben<br />

garantiert.“<br />

Art. 25<br />

Funktionszuordnung<br />

1 Diejenige Stelle, die für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nach Art. 2 der <strong>Personalverordnung</strong> zuständig ist, nimmt auch die<br />

Zuordnung der Stelle auf einer Funktionsstufe im Funktionsraster vor.<br />

Der in Anhang 1 dargestellte Funktionsraster gibt eine Übersicht über das gesamte<br />

Funktionsspektrum des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s. Der Schwierigkeitsgrad resp. das Anforderungsniveau<br />

einer Funktion bestimmt dabei die Funktionsstufe. Der Funktionsraster<br />

ist modellhaft und abstrakt aufgebaut und ermöglicht die summarische Zuordnung<br />

von konkreten Stellen.<br />

Der Funktionsraster weist gegenüber dem heute 38 Klassen umfassenden Einreihungsraster<br />

lediglich 15 Funktionsstufen bzw. Anforderungsniveaus auf. Er ist so<br />

aufgebaut, dass ein Funktionsstufenwechsel immer eine Veränderung des Anforderungsniveaus<br />

(und somit die Übernahme einer neuen Funktion) erfordert, d.h. das<br />

bisher gültige Laufbahnprinzip (Aufstieg in einem festgelegten Klassenspektrum)<br />

wird durch das sogenannte „Einklassenprinzip“ abgelöst.<br />

Der Funktionsraster wurde anhand eines Kriterienkataloges mit den Hauptkriterien<br />

Fachkompetenz, Selbstkompetenz (u.a. Kreativität), Sozialkompetenz und Kompetenz<br />

zur Führung und Führungsunterstützung erarbeitet.


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

2 Bestehen Differenzen bezüglich der Zuordnung der Stelle auf einer Funktionsstufe,<br />

die nicht innerhalb der Institution bereinigt werden können, kann die Mitarbeiterin<br />

bzw. der Mitarbeiter an die paritätische Überprüfungskommission des <strong>ETH</strong>-Rates<br />

gelangen. Diese Kommission existiert bereits seit April 2002.<br />

Die bisherigen Absätze 3 – 5 entfallen.<br />

Art. 26 Anfangslohn<br />

1 Für jede der 15 Funktionsstufen wird ein Minimalbetrag (tiefst) und ein Maximalbetrag<br />

(höchst) festgelegt. Innerhalb des sich daraus ergebenden Lohnspektrums<br />

wird ein Lohnband definiert. Dieses bildet den Rahmen, in welchem die Löhne erfahrungs-<br />

und leistungsabhängig festgelegt (Art. 26) und verändert (Art. 27) werden.<br />

Die folgende Abbildung stellt das Konzept eines Lohnbandes und die relevanten Begriffe<br />

im Überblick dar:<br />

Art. 26 Abs. 1 / Grafik a<br />

%<br />

145<br />

140<br />

135<br />

2% konstanter<br />

Erfahrungszuwachs<br />

0 - 5 Jahre<br />

1.5% konstanter<br />

Erfahrungszuwachs<br />

6 - 10 Jahre<br />

1% konstanter<br />

Erfahrungszuwachs<br />

11 - 15 Jahre<br />

130<br />

125<br />

120<br />

Beurteilung C<br />

Erfahrungsanstieg 22.5%<br />

von 100 - 122.5%<br />

115<br />

110<br />

105<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />

Erfahrungsjahre<br />

Die 15 Lohnbänder sind wie folgt dimensioniert:<br />

- Der Erfahrungsanstieg von 0 Erfahrungsjahren bis 15 Erfahrungsjahren beträgt<br />

22.5%.<br />

- Die Breite der Lohnbänder definiert die Grenzen für die leistungsabhängige<br />

Steuerung. Bezogen auf die mittlere Leistung (Beurteilung C, siehe Art. 27<br />

Abs. 2) beträgt sie +/-15%.<br />

- Die Minimal- und Maximalbeträge für die 15 Funktionsstufen in Frankenwerten<br />

sind in der Lohnskala in Anhang 2 dargestellt.<br />

Die 15 Lohnbänder bilden zusammen die Lohnskala des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s. Die Lohnskala<br />

wurde auf Basis der individuellen Zuordnungen mit dem Ziel konstruiert, zum


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

einen die gegenwärtige Situation (d.h. die aktuelle Verteilung der Löhne) bestmöglich<br />

einzufangen und dabei zum anderen den Arbeitsmarkt und die Lohnpolitik des<br />

<strong>ETH</strong>-Rates angemessen wiederzugeben. Die folgende Abbildung zeigt die Lohnskala<br />

zum Zeitpunkt der Überführung im Überblick:<br />

Art. 26 Abs. 1 / Grafik b<br />

Jahressalär<br />

400'000<br />

350'000<br />

300'000<br />

250'000<br />

Löhne Funktionsstufe 15<br />

werden durch Bundesrat<br />

bestimmt<br />

200'000<br />

150'000<br />

100'000<br />

50'000<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15<br />

Funktionsstufen<br />

= Anforderungsniveaus<br />

+ 15% = Salär Beurteilungslinie A, 15 Jahre Erfahrung<br />

Salär Beurteilungslinie C, 15 Jahre Erfahrung<br />

Steigerungspotential über 15 Erfahrungsjahre<br />

Salär Beurteilungslinie C, 0 Jahre Erfahrung<br />

- 15% = Salär Beurteilungslinie E, 0 Jahre Erfahrung<br />

Durch die Anwendung der Konstruktionsprinzipien der Lohnskala ergibt sich auch<br />

für die Funktionsstufe 15 ein in der Abbildung dargestelltes Lohnband als rechnerische<br />

Weiterentwicklung. Allerdings befinden sich in der Funktionsstufe 15 lediglich<br />

die obersten Leitungsfunktionen des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s, deren Löhne direkt durch den<br />

Bundesrat festgelegt werden.<br />

2 Zur Beurteilung der Erfahrung wird vom Konzept der „nutzbaren Erfahrung“ ausgegangen.<br />

Unter nutzbarer Erfahrung wird diejenige Erfahrung einer Person verstanden,<br />

welche für die Ausübung der von ihr wahrgenommenen Funktion nutzbringend<br />

ist. Solche „Erfahrungsanteile“ können dabei beruflich als auch ausserberuflich erworben<br />

werden.<br />

Da der Erfahrungszuwachs bei Verbleib in der gleichen Funktionsstufe über die Jahre<br />

abnimmt, beschreiben die Lohnbänder einen degressiv ansteigenden Verlauf.<br />

Zur Festsetzung des Anfangslohnes ist eine horizontale (Erfahrung) und eine vertikale<br />

Positionierung im Lohnband vorzunehmen, wobei der Arbeitsmarkt angemessene<br />

Berücksichtigung findet.


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

3 In Absatz 3 sind die Ausnahmen geregelt.<br />

Zum ersten soll die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere Assistierende an<br />

den beiden <strong>ETH</strong> bzw. Doktorierende mit einer Anstellung an einer Forschungsanstalt<br />

von dem Lohnsystem auszunehmen, da deren Anstellung befristet ist<br />

und zu einem erheblichen Anteil der persönlichen Ausbildung der Mitarbeiterin oder<br />

des Mitarbeiters dient. Im Gegenzug bedarf es für die ausgenommenen Personalkategorien<br />

einer spezifizierten Regelung (z.B. Pauschal-, Tages- oder Stundenlöhne<br />

gemäss Artikel 35). Die zuständige <strong>ETH</strong> oder Forschungsanstalt beantragt dem<br />

<strong>ETH</strong>-Rat, welche Kategorien ausgenommen werden sollen und welche Entlöhnungsregelung<br />

für diese Kategorien vorgesehen ist.<br />

Zum zweiten kann in ausgewiesenen und seltenen Fällen zur Gewinnung und Erhaltung<br />

von besonders ausgewiesenen Personen die obere Lohnbandgrenze um bis zu<br />

10 Prozent überschritten werden (dies entspricht der bisherigen Regelung). Als<br />

wesentliches Beurteilungskriterium erheben die Institutionen regelmässig die aktuelle<br />

Situation des Arbeitsmarktes. Der <strong>ETH</strong>-Rat beschliesst auf Antrag der <strong>ETH</strong> bzw.<br />

Forschungsanstalt und sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />

Art. 27<br />

Lohnentwicklung<br />

1 Grundsätzlich wird die Lohnsumme im Neuen Lohnsystem aktiv gesteuert, um den<br />

Erfordernissen der Zukunft Rechnung tragen zu können. Dabei stellen die „verfügbaren<br />

Mittel“ ein wesentliches Kriterium dar. Im Rahmen der zu überarbeitenden<br />

Absichtserklärung zwischen den Institutionen und den Sozialpartnern wird sich der<br />

<strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> jedoch dazu bekennen, ausreichend Mittel für den Betrieb des Systems<br />

im Sinne einer leistungsorientierten Lohndifferenzierung bzw. moderaten Steuerung<br />

bereitzustellen.<br />

2 Die Leistung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und deren Beurteilung wird<br />

durch den Vorgesetzten einmal jährlich in einem persönlichen Gespräch reflektiert.<br />

Dabei sind auch die Zielsetzungen zu überprüfen bzw. neu zu vereinbaren. Die<br />

Kriterien für die Beurteilung der Leistung werden aus den <strong>Bereich</strong>en Output (Zielerreichung,<br />

Aufgabenerfüllung), Verhalten und Entwicklung der Mitarbeiterin bzw.<br />

des Mitarbeiters abgeleitet.<br />

Die Beurteilungen von A bis E repräsentieren gesamthaft ein „akzeptables Leistungsspektrum“.<br />

Tritt der Fall ein, dass die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines<br />

Mitarbeiters die Anforderungen nicht erfüllt und somit mit den Beurteilungen A bis<br />

E nicht erfasst werden kann, wird die Beurteilung N vergeben. Gemäss Absatz 4<br />

sind sodann unmittelbar adäquate Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. d einzuleiten.<br />

3 Die Anpassung der individuellen Löhne erfolgt nach dem Prinzip der leistungsund<br />

erfahrungsabhängigen moderaten Steuerung. Dies bedeutet, dass der individuel-


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

le Lohn in Richtung der aktuellen Leistung, welche durch den sogenannten Ziellohn<br />

repräsentiert wird, korrigiert wird. Das Ausmass der möglichen Korrekturen hängt<br />

dabei u.a. auch von den verfügbaren Mitteln ab.<br />

Aufgrund der Beurteilung der Leistung einer Person wird - unter Berücksichtigung<br />

eines zusätzlichen Funktionsjahres - ein Ziellohn im Lohnband definiert, und zwar<br />

auf dem der Personalbeurteilung (Einstufung in „A“ bis „E“) entsprechenden Lohnniveau.<br />

Für die darauf basierende Anpassung des Lohnes gelten die folgenden<br />

Grundsätze:<br />

- Ziellohn ist höher als der Istlohn: In diesem Fall wird die Differenz zwischen<br />

dem aktuellen Istlohn und diesem neu festgelegten Ziellohn unter Berücksichtigung<br />

der verfügbaren Mittel reduziert (aber nicht vollständig ausgeglichen),<br />

d.h. es erfolgt eine moderate Anhebung des Lohnes.<br />

- Ziellohn ist tiefer als der aktuelle Istlohn: In diesem Fall erfolgt keine Lohnanpassung,<br />

d.h. es werden keine Lohnkorrekturen nach unten vorgenommen.<br />

Damit ergibt sich über die Jahre eine moderate Steuerung eines individuellen Lohnes<br />

gemäss unten stehender beispielhafter Abbildung:<br />

Art. 27 Abs. 3 / Grafik c<br />

Moderate Lohnsteuerung und Lohnpolitik<br />

% 145<br />

140<br />

135<br />

130<br />

125<br />

120<br />

115<br />

110<br />

105<br />

100<br />

A<br />

B<br />

C<br />

D<br />

E<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />

Erfahrungsjahre<br />

Ist-Lohn<br />

Ziel-Lohn basierend auf Leistungsbeurteilung<br />

4 Siehe Kommentar zu Absatz 2.<br />

5 In Absatz 5 sind die Ausnahmen geregelt.<br />

a. Mit dem Neuen Lohnsystem wird explizit das Ziel verfolgt, eine zeitgemässe<br />

Personalpolitik im <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> geeignet zu fördern und zu unterstützen. Es sollen<br />

alle Beteiligten - Mitarbeitende als auch Vorgesetzte - vom System profitieren. Ein<br />

weiteres Ziel beinhaltet die Ausbau- und Anpassungsfähigkeit des Systems, um auf<br />

vorherrschende Trends und / oder veränderte Rahmenbedingungen flexibel reagieren<br />

zu können. Art. 27 Abs. 5 bietet darüber hinaus die Möglichkeit, ein Bonussystem


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

für bestimmte Funktionsstufen anzuwenden (z.B. Kaderfunktionen Funktionsstufe<br />

14) bei gleichzeitigem Verzicht auf die moderate Steuerung des individuellen Lohnes.<br />

Dies soll eine Annäherung an „best practice“-Ansätze der Privatwirtschaft<br />

ermöglichen. Der Bonus ist eine jährlich neu festzulegende, in der Pensionskasse<br />

versicherte Zahlung zur Honorierung der Leistung eines Mitarbeiters bzw. einer<br />

Mitarbeiterin ausgehend von einem Basislohn (Linie C). Für die Umsetzung dieser<br />

Möglichkeit benötigt es die Einwilligung des <strong>ETH</strong>-Rates. Von der Institution sind<br />

dem <strong>ETH</strong>-Rat folgende Punkte in einem Antrag darzulegen:<br />

- Funktionsgruppe(n) für welche das Bonussystem angewendet wird<br />

- Kosten des Bonussystems<br />

- Mechanismen der Lohnsteuerung<br />

- Form, in welcher dem <strong>ETH</strong>-Rat über die Anwendung Bericht erstattet<br />

wird.<br />

Bei der Verteilung der für die Leistungshonorierung gesamthaft zur Verfügung gestellten<br />

Mittel muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden.<br />

Dies bedeutet, dass durch die Anwendung eines Bonussystems für bestimmte<br />

Funktionsgruppen keine Nachteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach<br />

dem Prinzip der moderaten Steuerung entlöhnt werden, entstehen und umgekehrt.<br />

Der <strong>ETH</strong>-Rat legt die weiteren Rahmenbedingungen für das Bonussystem fest und<br />

sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />

Art. 27 Abs. 5 / Grafik d<br />

% 145<br />

140<br />

135<br />

130<br />

125<br />

120<br />

A<br />

C<br />

115<br />

110<br />

105<br />

100<br />

E<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />

Erfahrungsjahre<br />

Bonus (immer ausgehend von Linie C)<br />

Ziellohn = Istlohn<br />

b. Die beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten erarbeiten für die individuelle<br />

Lohnanpassung der ausgenommenen Personalkategorien interne Regelungen, die<br />

nach den eingespielten Verfahren der Mitwirkung entstehen. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für<br />

ein entsprechendes Controlling und Reporting.


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

6 Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beurteilung der Leistung werden innerhalb<br />

der jeweiligen Institution geregelt. Die entsprechenden Prozeduren werden mit<br />

den Sozialpartnern abgesprochen, sie werden jedoch eine Behandlung nur durch den<br />

direkten Vorgesetzten ausschliessen. Die ordentlichen Beschwerdemöglichkeiten<br />

nach Art. 62 bleiben offen (<strong>ETH</strong>-Beschwerdekommission).<br />

Art. 28<br />

Anpassung der Lohnskala<br />

1 Eine Anpassung der Lohnskala bedeutet, dass die Beträge und/oder die Abstufung<br />

über die 15 Funktionsstufen hinweg verändert wird. Die Notwendigkeit einer Anpassung<br />

wird regelmässig überprüft und mit den Sozialpartnern im Sinne der gemeinsamen<br />

Absichtserklärung jährlich verhandelt.<br />

2 Entscheidungsgrundlagen für eine Anpassung der Lohnskala sind neben der - bisher<br />

isoliert betrachteten - Teuerung auch der Vergleich der eigenen Löhne mit dem<br />

Markt. In die entsprechenden Überlegungen wird dabei auch die aktuelle Lohnpolitik<br />

des Bundes mit einbezogen.<br />

Eine Korrektur der Lohnskala führt nicht zwingend zu einer Anpassung des individuellen<br />

Lohnes; sie kann vielmehr im Rahmen der moderaten Steuerung nach Art.<br />

27 dazu benutzt werden, individuell zu hohe Löhne stehen zu lassen und damit<br />

relativ in Richtung des Ziellohnes zu korrigieren.<br />

Der durch die Teuerung bedingte Anpassungsbedarf der individuellen Löhne wird<br />

unter Berücksichtigung von Art. 16 BPG („angemessener Teuerungsausgleich“) ausgewiesen.<br />

Art. 29<br />

Funktionszulagen<br />

1 Dies entspricht der bisherigen Regelung.<br />

2 Das Controlling über die Anwendung der Funktionszulagen erfolgt im Rahmen der<br />

Berichterstattung nach Art. 12 Abs. 3 Bst. e.<br />

Art. 30<br />

Sonderprämien<br />

1 Eine Sonderprämie ist eine einmalige, direkte und unversicherte Anerkennung<br />

ausserordentlicher Leistungen von Individuen oder Teams in Form von Geld oder<br />

Naturalien. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />

3 Grundsätzlich darf der Wert der Sonderprämien 10 Prozent des Maximalbetrages<br />

der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übertreffen. In diesem Rahmen erstellt der<br />

<strong>ETH</strong>-Rat zusammen mit den Sozialpartnern in Analogie zu Art. 44 Abs. 2 („Ausla-


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

gen“) eine Ausführungsbestimmung, welche von den beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten<br />

zu detaillieren sein wird.<br />

Art. 31<br />

Befristete Arbeitsmarktzulage<br />

Für explizite Ausnahmefälle wird die Gewährung einer befristeten Arbeitsmarktzulage<br />

ermöglicht. Dabei handelt es sich um eine flexible Entgeltung für temporäre<br />

und partielle Arbeitsmarkteinflüsse, die durch den individuellen Lohn nicht abgegolten<br />

werden. Die Arbeitsmarktzulage wird versichert, was eine Anpassung der<br />

„VVAP <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>“ erfordert. Mögliche Gründe für die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage<br />

können z.B. sein:<br />

- Grössere Unterbestände oder besonders grosse Fluktuationsziffern in bestimmten<br />

Personalgruppen (z.B. Informatiker Ende der 90er Jahre),<br />

- grosse punktuelle Unterschiede im Lohnmarkt der betreffenden Personalgruppe,<br />

- durch eine <strong>ETH</strong> oder Forschungsanstalt verursachte, vorübergehende Rahmenbedingungen<br />

wie Standortverlegungen, ausserordentliche Projekte mit<br />

hohem Personalbedarf o.ä.<br />

Im Unterschied zu Art. 26 Abs. 3 Bst. b bezieht sich die Arbeitsmarktzulage nicht<br />

auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auf ganze Berufsgruppen. In<br />

den zu erstellenden Detailregelungen werden Aussagen zum Antrags- und Aufhebungsprozedere,<br />

zu den Höchstbeträgen sowie zu den Auszahlungsmodalitäten zu<br />

machen sein. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />

Mit der Einführung des Neuen Lohnsystems wird die bisherige Ortszulage abgeschafft<br />

und in die neue Lohnskala integriert, d.h. zukünftig wird es keinen Ausgleich<br />

regionaler Unterschiede mehr geben. Zum Zeitpunkt der Überführung wird die<br />

Ortszulage in den Lohn eingebaut, d.h. überführt werden der dann aktuelle Lohn<br />

plus die aktuelle Ortszulage der jeweiligen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.<br />

Art. 32 Teuerungsausgleich<br />

Die Berücksichtigung der Teuerung bei der Anpassung der Lohnskala ist neu in Art.<br />

28 Abs. 2 geregelt. Die davon unabhängige, zwingend notwendige Anpassung der<br />

Betreuungszulage an die Teuerung wird neu in Art. 41 „Betreuungszulagen“ direkt<br />

geregelt.<br />

Art. 34 Teilzeitbeschäftigung<br />

Der Ortszuschlag fällt weg.


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

Art. 35 Abs. 1<br />

Die ausgerichteten Pauschallöhne richten sich zum einen nach den Normen von<br />

Mittelgebern. So sind z.B. Doktoranden häufig auf der Basis der Ansätze des Nationalfonds<br />

entlöhnt. Zum anderen hängt die Höhe der Pauschallöhne vom Anteil der<br />

unmittelbar für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit ab; Doktorandenverträge<br />

sind z.B. teilweise so aufgesetzt, dass diese nur 20 Prozent für die Institution arbeiten<br />

und die restliche Zeit für die Erstellung der Dissertation verwenden können.<br />

Art. 41 Abs. 6<br />

Siehe Kommentar zu Art. 32.<br />

3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni<br />

2005<br />

Art. 65a<br />

Überführung in das neue Lohnsystem<br />

1 Die Garantie der individuellen Löhne gilt auch für diejenigen Löhne, die nach der<br />

Überführung oberhalb des der zugeordneten Funktionsstufe entsprechenden Lohnbandes<br />

liegen.<br />

2 Die Ermittlung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung erfolgt zum Zeitpunkt der<br />

Überführung in einem vereinfachten, standardisierten Verfahren. Die zugrunde gelegte<br />

Formel ist so ausgelegt, dass die zum Zeitpunkt der Überführung angestellten<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Nachteile gegenüber neu (d.h. nach der<br />

Überführung) Eintretenden haben werden.<br />

Die Berechnung basiert auf folgender Grundüberlegung: Für jede Funktion sind<br />

sowohl eine bestimmte Ausbildung als auch entsprechende Praxiskenntnisse notwendig,<br />

um die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten auf dem geforderten Niveau<br />

ausüben können. Die mindestens dafür aufzuwendende Zeit wurde daher für<br />

jedes Anforderungsprofil – ohne Betrachtung von konkreten Lebensläufen – nach<br />

einer einheitlichen Formel berechnet („kalkulatorisches Altersminimum“, siehe<br />

Anhang 3, Tabelle 1). Zur Ableitung der nutzbaren Erfahrung einer konkreten Person<br />

zieht man nun in einem ersten Schritt die notwendige Zeit für Ausbildung und<br />

Praxiskenntnisse für das entsprechende Anforderungsprofil gemäss Tabelle 1 vom<br />

aktuellen Lebensalter ab. Die danach verbleibenden Jahre werden sodann anhand der<br />

Tabelle 2 degressiv in nutzbare Erfahrungsjahre umgewandelt.<br />

Beispiel: Eine 38-jährige Mitarbeiterin arbeitet als administrative Fachspezialistin<br />

mit dem Anforderungsprofil 2032–06. Gemäss Anhang 3 Tabelle 1 sind zur Erfüllung<br />

der damit verbundenen Tätigkeiten insgesamt 23 Jahre Ausbildung (inkl. Vorschulzeit)<br />

und Praxiskenntnisse notwendig. Nach Abzug dieser 23 Jahre vom aktuel-


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />

len Lebensalter verbleiben 15 Jahre, wovon nach Tabelle 2 schliesslich 10 anrechenbare<br />

nutzbare Erfahrungsjahre verbleiben.<br />

Der <strong>ETH</strong>-Rat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Vergleichbarkeit der<br />

Zuordnungen über die Institutionen des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s hinweg sicherzustellen.<br />

4 Im Anschluss an die schriftliche Mitteilung besteht innerhalb einer Frist von vier<br />

Wochen die Möglichkeit, Fragen und Unklarheiten sowie Differenzen mit den<br />

Personalverantwortlichen der jeweiligen <strong>ETH</strong> bzw. Forschungsanstalt zu diskutieren<br />

bzw. zu bereinigen. Ist eine Bereinigung innerhalb der Institution nicht möglich, so<br />

kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an die paritätische Überprüfungskommission<br />

des <strong>ETH</strong>-Rates gelangen. Diese gibt der zuständigen Stelle innerhalb der<br />

Institution eine Empfehlung ab. Die zuständige Stelle innerhalb der Institution<br />

verfügt sodann unter Berücksichtigung der Empfehlung der Überprüfungskommission<br />

die definitive Entscheidung über die Zuordnung. Vorbehalten bleibt der offizielle<br />

Beschwerdeweg.<br />

5 Die <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten wenden den Steuerungsmechanismus nach<br />

Art. 27 Abs. 1-3 erst dann an, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen geschaffen<br />

sind. Dazu steht ihnen ein Zeitfenster von maximal zwei Jahren offen; im<br />

spätesten Fall wird das Jahr 2008 zum ersten Beurteilungsjahr mit Lohnwirksamkeit<br />

per 1. Januar 2009. Darüberhinaus bietet Abs. 5 die Möglichkeit bis 31.12.2007 eine<br />

nicht lohnwirksame Testphase anzusetzen.


<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005

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