Personalverordnung ETH-Bereich
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<strong>Personalverordnung</strong> für den <strong>Bereich</strong> der Eidgenössischen<br />
Technischen Hochschulen<br />
(<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>)<br />
Kommentar<br />
Art. 7 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5<br />
2 Die Einleitung entsprechender Massnahmen ist insbesondere dann zu prüfen, wenn<br />
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die gestellten Erwartungen entweder wesentlich<br />
übertrifft (Artikel 27 Abs. 2 Bst. a) oder gar nicht erfüllt (Artikel 27 Abs. 2 Bst.<br />
f). Angemessene Massnahmen können in diesen Fällen sein: Die Zuweisung von<br />
anforderungsreicheren oder einfacheren Tätigkeiten, ein Funktionswechsel oder<br />
gegebenenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen nach Art. 12<br />
Abs. 6 Bst. b-d BPG.<br />
5 Wird ersetzt durch Art. 25 und 27.<br />
Art. 12 Abs. 3 Bst. e<br />
Die beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten überprüfen die Anwendung des Lohnsystems<br />
nach den Bestimmungen des <strong>ETH</strong>-Rates über das Controlling und erstatten<br />
diesem Bericht darüber.<br />
4. Kapitel: Leistungen<br />
1. Abschnitt: Lohn und Zulagen<br />
Allgemeines<br />
Das am 6. Oktober 2000 in Kraft gesetzte Bundespersonalgesetz verlangt in Art. 15<br />
eine Bemessung des individuellen Lohnes nach Funktion, Erfahrung und Leistung<br />
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
Mit dem Inkrafttreten der <strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> (PVO) auf den 1. Januar<br />
2002 wurde ein Übergangslohnsystem eingeführt, um damit die Lücke des ausser
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
Kraft gesetzten früheren Lohnsystems unmittelbar schliessen und den Anforderungen<br />
des Bundespersonalgesetzes Rechnung tragen zu können.<br />
Wie geplant kann diese - dem alten Bundessystem sehr ähnliche - Übergangsregelung<br />
per 1.1.2006 durch ein auf die spezifischen Bedürfnisse der beiden <strong>ETH</strong> und<br />
der Forschungsanstalten ausgelegtes, grundsätzlich neues Lohnsystem ersetzt werden.<br />
Das Neue Lohnsystem ist nicht nur als Instrument zur Lohnbestimmung, sondern<br />
als umfassendes Führungsinstrument konzipiert, welches insbesondere im <strong>Bereich</strong><br />
der Personalführung Zusatznutzen stiften soll. Das Lohnsystem beinhaltet zu<br />
diesem Zweck eine für den Lehr- und Forschungsbereich massgeschneiderte Neugestaltung<br />
der Funktionsbewertung sowie der Leistungserfassung, -beurteilung und<br />
-honorierung.<br />
Die Rahmenbedingungen für den Übergang in das Neue Lohnsystem sind in der gemeinsamen<br />
Absichtserklärung des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s und der Bundespersonalverbände<br />
vom 18. Mai 2000 festgehalten worden:<br />
- „Das Neue Lohnsystem des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s soll kein Instrument des Lohnabbaus<br />
werden.<br />
- Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Neuen Lohnsystems wird die Lohnsumme<br />
(inkl. Zulagen) nicht reduziert. Die individuellen Löhne (inkl. Zulagen) bleiben<br />
garantiert.“<br />
Art. 25<br />
Funktionszuordnung<br />
1 Diejenige Stelle, die für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
nach Art. 2 der <strong>Personalverordnung</strong> zuständig ist, nimmt auch die<br />
Zuordnung der Stelle auf einer Funktionsstufe im Funktionsraster vor.<br />
Der in Anhang 1 dargestellte Funktionsraster gibt eine Übersicht über das gesamte<br />
Funktionsspektrum des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s. Der Schwierigkeitsgrad resp. das Anforderungsniveau<br />
einer Funktion bestimmt dabei die Funktionsstufe. Der Funktionsraster<br />
ist modellhaft und abstrakt aufgebaut und ermöglicht die summarische Zuordnung<br />
von konkreten Stellen.<br />
Der Funktionsraster weist gegenüber dem heute 38 Klassen umfassenden Einreihungsraster<br />
lediglich 15 Funktionsstufen bzw. Anforderungsniveaus auf. Er ist so<br />
aufgebaut, dass ein Funktionsstufenwechsel immer eine Veränderung des Anforderungsniveaus<br />
(und somit die Übernahme einer neuen Funktion) erfordert, d.h. das<br />
bisher gültige Laufbahnprinzip (Aufstieg in einem festgelegten Klassenspektrum)<br />
wird durch das sogenannte „Einklassenprinzip“ abgelöst.<br />
Der Funktionsraster wurde anhand eines Kriterienkataloges mit den Hauptkriterien<br />
Fachkompetenz, Selbstkompetenz (u.a. Kreativität), Sozialkompetenz und Kompetenz<br />
zur Führung und Führungsunterstützung erarbeitet.
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
2 Bestehen Differenzen bezüglich der Zuordnung der Stelle auf einer Funktionsstufe,<br />
die nicht innerhalb der Institution bereinigt werden können, kann die Mitarbeiterin<br />
bzw. der Mitarbeiter an die paritätische Überprüfungskommission des <strong>ETH</strong>-Rates<br />
gelangen. Diese Kommission existiert bereits seit April 2002.<br />
Die bisherigen Absätze 3 – 5 entfallen.<br />
Art. 26 Anfangslohn<br />
1 Für jede der 15 Funktionsstufen wird ein Minimalbetrag (tiefst) und ein Maximalbetrag<br />
(höchst) festgelegt. Innerhalb des sich daraus ergebenden Lohnspektrums<br />
wird ein Lohnband definiert. Dieses bildet den Rahmen, in welchem die Löhne erfahrungs-<br />
und leistungsabhängig festgelegt (Art. 26) und verändert (Art. 27) werden.<br />
Die folgende Abbildung stellt das Konzept eines Lohnbandes und die relevanten Begriffe<br />
im Überblick dar:<br />
Art. 26 Abs. 1 / Grafik a<br />
%<br />
145<br />
140<br />
135<br />
2% konstanter<br />
Erfahrungszuwachs<br />
0 - 5 Jahre<br />
1.5% konstanter<br />
Erfahrungszuwachs<br />
6 - 10 Jahre<br />
1% konstanter<br />
Erfahrungszuwachs<br />
11 - 15 Jahre<br />
130<br />
125<br />
120<br />
Beurteilung C<br />
Erfahrungsanstieg 22.5%<br />
von 100 - 122.5%<br />
115<br />
110<br />
105<br />
100<br />
95<br />
90<br />
85<br />
80<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />
Erfahrungsjahre<br />
Die 15 Lohnbänder sind wie folgt dimensioniert:<br />
- Der Erfahrungsanstieg von 0 Erfahrungsjahren bis 15 Erfahrungsjahren beträgt<br />
22.5%.<br />
- Die Breite der Lohnbänder definiert die Grenzen für die leistungsabhängige<br />
Steuerung. Bezogen auf die mittlere Leistung (Beurteilung C, siehe Art. 27<br />
Abs. 2) beträgt sie +/-15%.<br />
- Die Minimal- und Maximalbeträge für die 15 Funktionsstufen in Frankenwerten<br />
sind in der Lohnskala in Anhang 2 dargestellt.<br />
Die 15 Lohnbänder bilden zusammen die Lohnskala des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s. Die Lohnskala<br />
wurde auf Basis der individuellen Zuordnungen mit dem Ziel konstruiert, zum
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
einen die gegenwärtige Situation (d.h. die aktuelle Verteilung der Löhne) bestmöglich<br />
einzufangen und dabei zum anderen den Arbeitsmarkt und die Lohnpolitik des<br />
<strong>ETH</strong>-Rates angemessen wiederzugeben. Die folgende Abbildung zeigt die Lohnskala<br />
zum Zeitpunkt der Überführung im Überblick:<br />
Art. 26 Abs. 1 / Grafik b<br />
Jahressalär<br />
400'000<br />
350'000<br />
300'000<br />
250'000<br />
Löhne Funktionsstufe 15<br />
werden durch Bundesrat<br />
bestimmt<br />
200'000<br />
150'000<br />
100'000<br />
50'000<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15<br />
Funktionsstufen<br />
= Anforderungsniveaus<br />
+ 15% = Salär Beurteilungslinie A, 15 Jahre Erfahrung<br />
Salär Beurteilungslinie C, 15 Jahre Erfahrung<br />
Steigerungspotential über 15 Erfahrungsjahre<br />
Salär Beurteilungslinie C, 0 Jahre Erfahrung<br />
- 15% = Salär Beurteilungslinie E, 0 Jahre Erfahrung<br />
Durch die Anwendung der Konstruktionsprinzipien der Lohnskala ergibt sich auch<br />
für die Funktionsstufe 15 ein in der Abbildung dargestelltes Lohnband als rechnerische<br />
Weiterentwicklung. Allerdings befinden sich in der Funktionsstufe 15 lediglich<br />
die obersten Leitungsfunktionen des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s, deren Löhne direkt durch den<br />
Bundesrat festgelegt werden.<br />
2 Zur Beurteilung der Erfahrung wird vom Konzept der „nutzbaren Erfahrung“ ausgegangen.<br />
Unter nutzbarer Erfahrung wird diejenige Erfahrung einer Person verstanden,<br />
welche für die Ausübung der von ihr wahrgenommenen Funktion nutzbringend<br />
ist. Solche „Erfahrungsanteile“ können dabei beruflich als auch ausserberuflich erworben<br />
werden.<br />
Da der Erfahrungszuwachs bei Verbleib in der gleichen Funktionsstufe über die Jahre<br />
abnimmt, beschreiben die Lohnbänder einen degressiv ansteigenden Verlauf.<br />
Zur Festsetzung des Anfangslohnes ist eine horizontale (Erfahrung) und eine vertikale<br />
Positionierung im Lohnband vorzunehmen, wobei der Arbeitsmarkt angemessene<br />
Berücksichtigung findet.
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
3 In Absatz 3 sind die Ausnahmen geregelt.<br />
Zum ersten soll die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere Assistierende an<br />
den beiden <strong>ETH</strong> bzw. Doktorierende mit einer Anstellung an einer Forschungsanstalt<br />
von dem Lohnsystem auszunehmen, da deren Anstellung befristet ist<br />
und zu einem erheblichen Anteil der persönlichen Ausbildung der Mitarbeiterin oder<br />
des Mitarbeiters dient. Im Gegenzug bedarf es für die ausgenommenen Personalkategorien<br />
einer spezifizierten Regelung (z.B. Pauschal-, Tages- oder Stundenlöhne<br />
gemäss Artikel 35). Die zuständige <strong>ETH</strong> oder Forschungsanstalt beantragt dem<br />
<strong>ETH</strong>-Rat, welche Kategorien ausgenommen werden sollen und welche Entlöhnungsregelung<br />
für diese Kategorien vorgesehen ist.<br />
Zum zweiten kann in ausgewiesenen und seltenen Fällen zur Gewinnung und Erhaltung<br />
von besonders ausgewiesenen Personen die obere Lohnbandgrenze um bis zu<br />
10 Prozent überschritten werden (dies entspricht der bisherigen Regelung). Als<br />
wesentliches Beurteilungskriterium erheben die Institutionen regelmässig die aktuelle<br />
Situation des Arbeitsmarktes. Der <strong>ETH</strong>-Rat beschliesst auf Antrag der <strong>ETH</strong> bzw.<br />
Forschungsanstalt und sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />
Art. 27<br />
Lohnentwicklung<br />
1 Grundsätzlich wird die Lohnsumme im Neuen Lohnsystem aktiv gesteuert, um den<br />
Erfordernissen der Zukunft Rechnung tragen zu können. Dabei stellen die „verfügbaren<br />
Mittel“ ein wesentliches Kriterium dar. Im Rahmen der zu überarbeitenden<br />
Absichtserklärung zwischen den Institutionen und den Sozialpartnern wird sich der<br />
<strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> jedoch dazu bekennen, ausreichend Mittel für den Betrieb des Systems<br />
im Sinne einer leistungsorientierten Lohndifferenzierung bzw. moderaten Steuerung<br />
bereitzustellen.<br />
2 Die Leistung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und deren Beurteilung wird<br />
durch den Vorgesetzten einmal jährlich in einem persönlichen Gespräch reflektiert.<br />
Dabei sind auch die Zielsetzungen zu überprüfen bzw. neu zu vereinbaren. Die<br />
Kriterien für die Beurteilung der Leistung werden aus den <strong>Bereich</strong>en Output (Zielerreichung,<br />
Aufgabenerfüllung), Verhalten und Entwicklung der Mitarbeiterin bzw.<br />
des Mitarbeiters abgeleitet.<br />
Die Beurteilungen von A bis E repräsentieren gesamthaft ein „akzeptables Leistungsspektrum“.<br />
Tritt der Fall ein, dass die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines<br />
Mitarbeiters die Anforderungen nicht erfüllt und somit mit den Beurteilungen A bis<br />
E nicht erfasst werden kann, wird die Beurteilung N vergeben. Gemäss Absatz 4<br />
sind sodann unmittelbar adäquate Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. d einzuleiten.<br />
3 Die Anpassung der individuellen Löhne erfolgt nach dem Prinzip der leistungsund<br />
erfahrungsabhängigen moderaten Steuerung. Dies bedeutet, dass der individuel-
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
le Lohn in Richtung der aktuellen Leistung, welche durch den sogenannten Ziellohn<br />
repräsentiert wird, korrigiert wird. Das Ausmass der möglichen Korrekturen hängt<br />
dabei u.a. auch von den verfügbaren Mitteln ab.<br />
Aufgrund der Beurteilung der Leistung einer Person wird - unter Berücksichtigung<br />
eines zusätzlichen Funktionsjahres - ein Ziellohn im Lohnband definiert, und zwar<br />
auf dem der Personalbeurteilung (Einstufung in „A“ bis „E“) entsprechenden Lohnniveau.<br />
Für die darauf basierende Anpassung des Lohnes gelten die folgenden<br />
Grundsätze:<br />
- Ziellohn ist höher als der Istlohn: In diesem Fall wird die Differenz zwischen<br />
dem aktuellen Istlohn und diesem neu festgelegten Ziellohn unter Berücksichtigung<br />
der verfügbaren Mittel reduziert (aber nicht vollständig ausgeglichen),<br />
d.h. es erfolgt eine moderate Anhebung des Lohnes.<br />
- Ziellohn ist tiefer als der aktuelle Istlohn: In diesem Fall erfolgt keine Lohnanpassung,<br />
d.h. es werden keine Lohnkorrekturen nach unten vorgenommen.<br />
Damit ergibt sich über die Jahre eine moderate Steuerung eines individuellen Lohnes<br />
gemäss unten stehender beispielhafter Abbildung:<br />
Art. 27 Abs. 3 / Grafik c<br />
Moderate Lohnsteuerung und Lohnpolitik<br />
% 145<br />
140<br />
135<br />
130<br />
125<br />
120<br />
115<br />
110<br />
105<br />
100<br />
A<br />
B<br />
C<br />
D<br />
E<br />
95<br />
90<br />
85<br />
80<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />
Erfahrungsjahre<br />
Ist-Lohn<br />
Ziel-Lohn basierend auf Leistungsbeurteilung<br />
4 Siehe Kommentar zu Absatz 2.<br />
5 In Absatz 5 sind die Ausnahmen geregelt.<br />
a. Mit dem Neuen Lohnsystem wird explizit das Ziel verfolgt, eine zeitgemässe<br />
Personalpolitik im <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> geeignet zu fördern und zu unterstützen. Es sollen<br />
alle Beteiligten - Mitarbeitende als auch Vorgesetzte - vom System profitieren. Ein<br />
weiteres Ziel beinhaltet die Ausbau- und Anpassungsfähigkeit des Systems, um auf<br />
vorherrschende Trends und / oder veränderte Rahmenbedingungen flexibel reagieren<br />
zu können. Art. 27 Abs. 5 bietet darüber hinaus die Möglichkeit, ein Bonussystem
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
für bestimmte Funktionsstufen anzuwenden (z.B. Kaderfunktionen Funktionsstufe<br />
14) bei gleichzeitigem Verzicht auf die moderate Steuerung des individuellen Lohnes.<br />
Dies soll eine Annäherung an „best practice“-Ansätze der Privatwirtschaft<br />
ermöglichen. Der Bonus ist eine jährlich neu festzulegende, in der Pensionskasse<br />
versicherte Zahlung zur Honorierung der Leistung eines Mitarbeiters bzw. einer<br />
Mitarbeiterin ausgehend von einem Basislohn (Linie C). Für die Umsetzung dieser<br />
Möglichkeit benötigt es die Einwilligung des <strong>ETH</strong>-Rates. Von der Institution sind<br />
dem <strong>ETH</strong>-Rat folgende Punkte in einem Antrag darzulegen:<br />
- Funktionsgruppe(n) für welche das Bonussystem angewendet wird<br />
- Kosten des Bonussystems<br />
- Mechanismen der Lohnsteuerung<br />
- Form, in welcher dem <strong>ETH</strong>-Rat über die Anwendung Bericht erstattet<br />
wird.<br />
Bei der Verteilung der für die Leistungshonorierung gesamthaft zur Verfügung gestellten<br />
Mittel muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden.<br />
Dies bedeutet, dass durch die Anwendung eines Bonussystems für bestimmte<br />
Funktionsgruppen keine Nachteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach<br />
dem Prinzip der moderaten Steuerung entlöhnt werden, entstehen und umgekehrt.<br />
Der <strong>ETH</strong>-Rat legt die weiteren Rahmenbedingungen für das Bonussystem fest und<br />
sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />
Art. 27 Abs. 5 / Grafik d<br />
% 145<br />
140<br />
135<br />
130<br />
125<br />
120<br />
A<br />
C<br />
115<br />
110<br />
105<br />
100<br />
E<br />
95<br />
90<br />
85<br />
80<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />
Erfahrungsjahre<br />
Bonus (immer ausgehend von Linie C)<br />
Ziellohn = Istlohn<br />
b. Die beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten erarbeiten für die individuelle<br />
Lohnanpassung der ausgenommenen Personalkategorien interne Regelungen, die<br />
nach den eingespielten Verfahren der Mitwirkung entstehen. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für<br />
ein entsprechendes Controlling und Reporting.
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
6 Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beurteilung der Leistung werden innerhalb<br />
der jeweiligen Institution geregelt. Die entsprechenden Prozeduren werden mit<br />
den Sozialpartnern abgesprochen, sie werden jedoch eine Behandlung nur durch den<br />
direkten Vorgesetzten ausschliessen. Die ordentlichen Beschwerdemöglichkeiten<br />
nach Art. 62 bleiben offen (<strong>ETH</strong>-Beschwerdekommission).<br />
Art. 28<br />
Anpassung der Lohnskala<br />
1 Eine Anpassung der Lohnskala bedeutet, dass die Beträge und/oder die Abstufung<br />
über die 15 Funktionsstufen hinweg verändert wird. Die Notwendigkeit einer Anpassung<br />
wird regelmässig überprüft und mit den Sozialpartnern im Sinne der gemeinsamen<br />
Absichtserklärung jährlich verhandelt.<br />
2 Entscheidungsgrundlagen für eine Anpassung der Lohnskala sind neben der - bisher<br />
isoliert betrachteten - Teuerung auch der Vergleich der eigenen Löhne mit dem<br />
Markt. In die entsprechenden Überlegungen wird dabei auch die aktuelle Lohnpolitik<br />
des Bundes mit einbezogen.<br />
Eine Korrektur der Lohnskala führt nicht zwingend zu einer Anpassung des individuellen<br />
Lohnes; sie kann vielmehr im Rahmen der moderaten Steuerung nach Art.<br />
27 dazu benutzt werden, individuell zu hohe Löhne stehen zu lassen und damit<br />
relativ in Richtung des Ziellohnes zu korrigieren.<br />
Der durch die Teuerung bedingte Anpassungsbedarf der individuellen Löhne wird<br />
unter Berücksichtigung von Art. 16 BPG („angemessener Teuerungsausgleich“) ausgewiesen.<br />
Art. 29<br />
Funktionszulagen<br />
1 Dies entspricht der bisherigen Regelung.<br />
2 Das Controlling über die Anwendung der Funktionszulagen erfolgt im Rahmen der<br />
Berichterstattung nach Art. 12 Abs. 3 Bst. e.<br />
Art. 30<br />
Sonderprämien<br />
1 Eine Sonderprämie ist eine einmalige, direkte und unversicherte Anerkennung<br />
ausserordentlicher Leistungen von Individuen oder Teams in Form von Geld oder<br />
Naturalien. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />
3 Grundsätzlich darf der Wert der Sonderprämien 10 Prozent des Maximalbetrages<br />
der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übertreffen. In diesem Rahmen erstellt der<br />
<strong>ETH</strong>-Rat zusammen mit den Sozialpartnern in Analogie zu Art. 44 Abs. 2 („Ausla-
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
gen“) eine Ausführungsbestimmung, welche von den beiden <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten<br />
zu detaillieren sein wird.<br />
Art. 31<br />
Befristete Arbeitsmarktzulage<br />
Für explizite Ausnahmefälle wird die Gewährung einer befristeten Arbeitsmarktzulage<br />
ermöglicht. Dabei handelt es sich um eine flexible Entgeltung für temporäre<br />
und partielle Arbeitsmarkteinflüsse, die durch den individuellen Lohn nicht abgegolten<br />
werden. Die Arbeitsmarktzulage wird versichert, was eine Anpassung der<br />
„VVAP <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>“ erfordert. Mögliche Gründe für die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage<br />
können z.B. sein:<br />
- Grössere Unterbestände oder besonders grosse Fluktuationsziffern in bestimmten<br />
Personalgruppen (z.B. Informatiker Ende der 90er Jahre),<br />
- grosse punktuelle Unterschiede im Lohnmarkt der betreffenden Personalgruppe,<br />
- durch eine <strong>ETH</strong> oder Forschungsanstalt verursachte, vorübergehende Rahmenbedingungen<br />
wie Standortverlegungen, ausserordentliche Projekte mit<br />
hohem Personalbedarf o.ä.<br />
Im Unterschied zu Art. 26 Abs. 3 Bst. b bezieht sich die Arbeitsmarktzulage nicht<br />
auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auf ganze Berufsgruppen. In<br />
den zu erstellenden Detailregelungen werden Aussagen zum Antrags- und Aufhebungsprozedere,<br />
zu den Höchstbeträgen sowie zu den Auszahlungsmodalitäten zu<br />
machen sein. Der <strong>ETH</strong>-Rat sorgt für ein entsprechendes Controlling und Reporting.<br />
Mit der Einführung des Neuen Lohnsystems wird die bisherige Ortszulage abgeschafft<br />
und in die neue Lohnskala integriert, d.h. zukünftig wird es keinen Ausgleich<br />
regionaler Unterschiede mehr geben. Zum Zeitpunkt der Überführung wird die<br />
Ortszulage in den Lohn eingebaut, d.h. überführt werden der dann aktuelle Lohn<br />
plus die aktuelle Ortszulage der jeweiligen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.<br />
Art. 32 Teuerungsausgleich<br />
Die Berücksichtigung der Teuerung bei der Anpassung der Lohnskala ist neu in Art.<br />
28 Abs. 2 geregelt. Die davon unabhängige, zwingend notwendige Anpassung der<br />
Betreuungszulage an die Teuerung wird neu in Art. 41 „Betreuungszulagen“ direkt<br />
geregelt.<br />
Art. 34 Teilzeitbeschäftigung<br />
Der Ortszuschlag fällt weg.
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
Art. 35 Abs. 1<br />
Die ausgerichteten Pauschallöhne richten sich zum einen nach den Normen von<br />
Mittelgebern. So sind z.B. Doktoranden häufig auf der Basis der Ansätze des Nationalfonds<br />
entlöhnt. Zum anderen hängt die Höhe der Pauschallöhne vom Anteil der<br />
unmittelbar für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit ab; Doktorandenverträge<br />
sind z.B. teilweise so aufgesetzt, dass diese nur 20 Prozent für die Institution arbeiten<br />
und die restliche Zeit für die Erstellung der Dissertation verwenden können.<br />
Art. 41 Abs. 6<br />
Siehe Kommentar zu Art. 32.<br />
3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni<br />
2005<br />
Art. 65a<br />
Überführung in das neue Lohnsystem<br />
1 Die Garantie der individuellen Löhne gilt auch für diejenigen Löhne, die nach der<br />
Überführung oberhalb des der zugeordneten Funktionsstufe entsprechenden Lohnbandes<br />
liegen.<br />
2 Die Ermittlung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung erfolgt zum Zeitpunkt der<br />
Überführung in einem vereinfachten, standardisierten Verfahren. Die zugrunde gelegte<br />
Formel ist so ausgelegt, dass die zum Zeitpunkt der Überführung angestellten<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Nachteile gegenüber neu (d.h. nach der<br />
Überführung) Eintretenden haben werden.<br />
Die Berechnung basiert auf folgender Grundüberlegung: Für jede Funktion sind<br />
sowohl eine bestimmte Ausbildung als auch entsprechende Praxiskenntnisse notwendig,<br />
um die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten auf dem geforderten Niveau<br />
ausüben können. Die mindestens dafür aufzuwendende Zeit wurde daher für<br />
jedes Anforderungsprofil – ohne Betrachtung von konkreten Lebensläufen – nach<br />
einer einheitlichen Formel berechnet („kalkulatorisches Altersminimum“, siehe<br />
Anhang 3, Tabelle 1). Zur Ableitung der nutzbaren Erfahrung einer konkreten Person<br />
zieht man nun in einem ersten Schritt die notwendige Zeit für Ausbildung und<br />
Praxiskenntnisse für das entsprechende Anforderungsprofil gemäss Tabelle 1 vom<br />
aktuellen Lebensalter ab. Die danach verbleibenden Jahre werden sodann anhand der<br />
Tabelle 2 degressiv in nutzbare Erfahrungsjahre umgewandelt.<br />
Beispiel: Eine 38-jährige Mitarbeiterin arbeitet als administrative Fachspezialistin<br />
mit dem Anforderungsprofil 2032–06. Gemäss Anhang 3 Tabelle 1 sind zur Erfüllung<br />
der damit verbundenen Tätigkeiten insgesamt 23 Jahre Ausbildung (inkl. Vorschulzeit)<br />
und Praxiskenntnisse notwendig. Nach Abzug dieser 23 Jahre vom aktuel-
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005<br />
len Lebensalter verbleiben 15 Jahre, wovon nach Tabelle 2 schliesslich 10 anrechenbare<br />
nutzbare Erfahrungsjahre verbleiben.<br />
Der <strong>ETH</strong>-Rat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Vergleichbarkeit der<br />
Zuordnungen über die Institutionen des <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong>s hinweg sicherzustellen.<br />
4 Im Anschluss an die schriftliche Mitteilung besteht innerhalb einer Frist von vier<br />
Wochen die Möglichkeit, Fragen und Unklarheiten sowie Differenzen mit den<br />
Personalverantwortlichen der jeweiligen <strong>ETH</strong> bzw. Forschungsanstalt zu diskutieren<br />
bzw. zu bereinigen. Ist eine Bereinigung innerhalb der Institution nicht möglich, so<br />
kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an die paritätische Überprüfungskommission<br />
des <strong>ETH</strong>-Rates gelangen. Diese gibt der zuständigen Stelle innerhalb der<br />
Institution eine Empfehlung ab. Die zuständige Stelle innerhalb der Institution<br />
verfügt sodann unter Berücksichtigung der Empfehlung der Überprüfungskommission<br />
die definitive Entscheidung über die Zuordnung. Vorbehalten bleibt der offizielle<br />
Beschwerdeweg.<br />
5 Die <strong>ETH</strong> und die Forschungsanstalten wenden den Steuerungsmechanismus nach<br />
Art. 27 Abs. 1-3 erst dann an, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen geschaffen<br />
sind. Dazu steht ihnen ein Zeitfenster von maximal zwei Jahren offen; im<br />
spätesten Fall wird das Jahr 2008 zum ersten Beurteilungsjahr mit Lohnwirksamkeit<br />
per 1. Januar 2009. Darüberhinaus bietet Abs. 5 die Möglichkeit bis 31.12.2007 eine<br />
nicht lohnwirksame Testphase anzusetzen.
<strong>Personalverordnung</strong> <strong>ETH</strong>-<strong>Bereich</strong> 2005