Merkblatt über das Bundesgesetz über die ... - ETH Zürich

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12.05.2014 Aufrufe

Human Resources ETH Zürich CH-8092 Zürich Merkblatt über das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) HR Info Das Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) regelt die Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt: Anspruchsberechtige Kinder Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden: • Leibliche Kinder (auch adoptierte Kinder) • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben • Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen worden sind • Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person aufkommt Anspruchsreihenfolge Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Könnten mehrere Personen für das gleiche Kind Zulagen beziehen, wird der Anspruch neu in folgender Reihenfolge zugesprochen: a) wer erwerbstätig ist b) wer die elterliche Sorge inne hat c) wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt d) wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet e) wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt f) wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt Arten der Familienzulagen Kinderzulage: Wird ab Geburtsmonat bis zum Ende Monats in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird ausgerichtet. Ausbildungszulage: Wird ab Nachfolgemonat in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird, bis zum Abschluss der Ausbildung längstens bis zum Ende Monats in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird nur für Jugendliche in Ausbildung ausbezahlt, deren Einkommen CHF 28'080.00 pro Jahr nicht übersteigt. Für erwerbsunfähige Jugendliche wird die Ausbildungszulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Für Kinder ab 16 Jahren Um eine allfällige Weiterführung der Ausbildungszulagen ab dem 16. Altersjahr des Kindes zu veranlassen, bitten wir Sie, aktuelle Ausbildungsbestätigungen – je nach Gültigkeit halbjährlich - an Human Resources einzureichen. Höhe der Familienzulagen Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf ein Mindesteinkommen von CHF 7'020.00 pro Jahr (CHF 585.00 pro Monat) AHV-Beiträge entrichtet. Bei Erstanspruch werden die Zulagen ab 01.01.2013 wie folgt ausbezahlt: Bei einer Anstellung ≥ 50% werden folgende Zulagen in CHF ausgerichtet: Bei einer Anstellung < 50% werden die kantonalen Ansätze in CHF ausgerichtet: pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat Erstes Kind 4‘409.00 367.45 Weitere Kinder: Kinder im Alter: < 16 Jahre 2'847.00 237.25 < 16 Jahre 2'400.00 200.00 > 16 Jahre 3'218.00 268.20 > 16 Jahre 3'000.00 250.00 Wenn die kantonalen Ansätze höher sind, dann gelten die Ansätze des betreffenden Kantons. Richten sich die Ansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenverordnungen von zwei verschiedenen Kantonen - mit Zulagen in unterschiedlicher Höhe - so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzahlung. Seite 1 / 2

Human Resources<br />

<strong>ETH</strong> Zürich<br />

CH-8092 Zürich<br />

<strong>Merkblatt</strong> über <strong>das</strong> <strong>Bundesgesetz</strong> über <strong>die</strong> Familienzulagen (FamZG)<br />

HR Info<br />

Das <strong>Bundesgesetz</strong> über Familienzulagen (FamZG) regelt <strong>die</strong> Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt:<br />

Anspruchsberechtige Kinder<br />

Für folgende Kinder kann eine Familienzulage bezogen werden:<br />

• Leibliche Kinder (auch adoptierte Kinder)<br />

• Stiefkinder, <strong>die</strong> überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben<br />

• Pflegekinder, <strong>die</strong> unentgeltlich aufgenommen worden sind<br />

• Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt <strong>die</strong> bezugsberechtigte Person aufkommt<br />

Anspruchsreihenfolge<br />

Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Könnten mehrere Personen für <strong>das</strong> gleiche Kind<br />

Zulagen beziehen, wird der Anspruch neu in folgender Reihenfolge zugesprochen:<br />

a) wer erwerbstätig ist<br />

b) wer <strong>die</strong> elterliche Sorge inne hat<br />

c) wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt<br />

d) wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet<br />

e) wer <strong>das</strong> höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt<br />

f) wer <strong>das</strong> höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt<br />

Arten der Familienzulagen<br />

Kinderzulage: Wird ab Geburtsmonat bis zum Ende Monats in welchem <strong>das</strong> 16. Altersjahr vollendet wird<br />

ausgerichtet.<br />

Ausbildungszulage: Wird ab Nachfolgemonat in welchem <strong>das</strong> 16. Altersjahr vollendet wird, bis zum<br />

Abschluss der Ausbildung längstens bis zum Ende Monats in welchem <strong>das</strong> 25. Altersjahr vollendet wird,<br />

ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird nur für Jugendliche in Ausbildung ausbezahlt, deren<br />

Einkommen CHF 28'080.00 pro Jahr nicht übersteigt.<br />

Für erwerbsunfähige Jugendliche wird <strong>die</strong> Ausbildungszulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr<br />

ausgerichtet.<br />

Für Kinder ab 16 Jahren<br />

Um eine allfällige Weiterführung der Ausbildungszulagen ab dem 16. Altersjahr des Kindes zu<br />

veranlassen, bitten wir Sie, aktuelle Ausbildungsbestätigungen – je nach Gültigkeit halbjährlich - an<br />

Human Resources einzureichen.<br />

Höhe der Familienzulagen<br />

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf ein Mindesteinkommen<br />

von CHF 7'020.00 pro Jahr (CHF 585.00 pro Monat) AHV-Beiträge entrichtet.<br />

Bei Erstanspruch werden <strong>die</strong> Zulagen ab 01.01.2013 wie folgt ausbezahlt:<br />

Bei einer Anstellung ≥ 50% werden<br />

folgende Zulagen in CHF ausgerichtet:<br />

Bei einer Anstellung < 50% werden <strong>die</strong><br />

kantonalen Ansätze in CHF ausgerichtet:<br />

pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat<br />

Erstes Kind 4‘409.00 367.45<br />

Weitere Kinder:<br />

Kinder im Alter:<br />

< 16 Jahre 2'847.00 237.25 < 16 Jahre 2'400.00 200.00<br />

> 16 Jahre 3'218.00 268.20 > 16 Jahre 3'000.00 250.00<br />

Wenn <strong>die</strong> kantonalen Ansätze höher sind, dann gelten <strong>die</strong> Ansätze des betreffenden Kantons.<br />

Richten sich <strong>die</strong> Ansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenverordnungen<br />

von zwei verschiedenen Kantonen - mit Zulagen in unterschiedlicher Höhe - so hat<br />

<strong>die</strong> zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzahlung.<br />

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Kinder wohnhaft bei den Eltern, bei einem Elternteil oder bei Verwandten im Ausland<br />

In vielen Staaten begründet der Wohnsitz grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen, ohne <strong>das</strong>s<br />

eine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt wird. Um zu vermeiden, <strong>das</strong>s Familienzulagen doppelt bezogen<br />

werden können, gibt es im EU-Recht – genau wie im nationalen Recht – Vorrangregelungen. D.h. falls<br />

eine Berufstätigkeit in beiden Staaten ausgeübt wird, ist normalerweise der Staat für <strong>die</strong> Zahlung von<br />

Familienzulagen zuständig, in dem <strong>die</strong> Kinder wohnen.<br />

• Es gilt für Kinder wohnhaft im EU/EFTA-Raum:<br />

Die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

vorgeschrieben. Das Formular E411 ist bei der Familienkasse im Wohnsitzstaat des Kindes<br />

einzureichen und entsprechend auf Familienzulagen zu prüfen. Sollte es nicht möglich sein, <strong>das</strong><br />

Formular E411 entsprechend einzureichen, so kann <strong>die</strong> Verbindungsstelle oder <strong>die</strong> zuständige<br />

Sozialversicherung bestätigen, <strong>das</strong>s weder Anspruch besteht noch eine Zulage bezahlt wird.<br />

• Es gilt für Kinder wohnhaft ausserhalb EU/EFTA-Raum:<br />

Familienzulagen werden für im Ausland lebende Kinder auch ausgerichtet, wenn <strong>die</strong> <strong>ETH</strong> Zürich dazu<br />

nicht verpflichtet ist. Hier benötigen wird zwingend alle erforderlichen Dokumente in deutscher oder<br />

englischer Sprache (anerkanntes Übersetzungsbüro). Zusätzlich benötigen wir eine offizielle<br />

Bestätigung, <strong>das</strong>s im Wohnland der Kinder keine Familienzulagen ausbezahlt werden.<br />

Ergänzende Leistungen (überobligatorische Leistungen)<br />

Bezieht <strong>die</strong> Partnerin oder der Partner extern bereits Kinder- oder Ausbildungszulagen, leistet <strong>die</strong> <strong>ETH</strong><br />

Differenzzahlungen bei einem Beschäftigungsgrad von ≥ 50%. Damit wir den Anspruch auf eine<br />

mögliche Differenzzahlung prüfen können, benötigen wir zur vollständigen Anmeldung einen schriftlichen<br />

Familienzulagenentscheid des Arbeitgebers Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.<br />

Anmeldung<br />

Wir bitten Sie, <strong>das</strong> Formular „Anmeldung Familienzulagen“ vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und<br />

unter Beilage der nötigen Dokumente an Human Resources zuzustellen.<br />

Zukünftige Meldepflicht<br />

Wir machen Sie darauf aufmerksam, <strong>das</strong>s Sie verpflichtet sind, Änderungen Ihrer persönlichen,<br />

finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen<br />

könnten, Human Resources laufend zu melden.<br />

Für allfällige Rückfragen steht Ihnen Ihre Personalsachbearbeiterin gerne zur Verfügung.<br />

Das Anmelde- oder Mutationsformular ist auf www.hr.ethz.ch (Rubrik Formulare) online verfügbar.<br />

Stand 01.01.2013<br />

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