Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1710<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1710<br />
1711<br />
1712<br />
Die Anfechtungsklage ist eine kassatorische Gestaltungsklage und auf<br />
rückwirkende Vernichtung des Beschlusses gerichtet. Esbedarf für<br />
sie keines persönlichen Interesses des Klägers an einem Obsiegen. Denn<br />
jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung<br />
nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag in<br />
Einklang stehen 1 .Der Antrag der Anfechtungsklage geht nicht auf Feststellung<br />
der Nichtigkeit, sondern auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.<br />
Die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage, die auch dem GmbH-Gesellschafter<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung steht, und die Anfechtungsklage verfolgen aber<br />
dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann 2 .Deshalb<br />
ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit<br />
(Nichtigkeitsklage) mit einem Eventualantrag auf Nichtigerklärung<br />
(Anfechtungsklage) verbunden wird, um auch die Anfechtungsgründe vom<br />
Gericht prüfen <strong>zu</strong> lassen. Soweit die Klage innerhalb der für die Anfechtungsklage<br />
vorgesehenen Frist erhoben wird, hat das Gericht den angegriffenen<br />
Beschluss unabhängig von der Art der Antragsfassung auf jedwede<br />
Mängel <strong>zu</strong> überprüfen 3 .Wird die Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen,<br />
ist die Erhebung einer weiteren Klage mit identischem Streitgegenstand<br />
–gleichgültig ob als Nichtigkeitsklage oder als Anfechtungsklage –<br />
un<strong>zu</strong>lässig 4 .Die Erhebung der Nichtigkeitsklage (Antrag auf Feststellung<br />
der Nichtigkeit) schließt also ohne weiteres auch die Erhebung der Anfechtungsklage<br />
ein.<br />
Ausgeschlossen wird die Weiterverfolgung der Anfechtung, wenn der anfechtbare<br />
Beschluss aufgehoben wird. Wird der angefochtene Beschluss<br />
später nochmal bestätigt, sind Besonderheiten imVerfahren <strong>zu</strong> beachten 5 .<br />
Als vorläufiger Rechtsschutz gegen einen für anfechtbar erachteten Gesellschafterbeschluss<br />
kann (ebenso wie gegen einen für nichtig erachteten)<br />
der Erlass einer die Durchführung des Beschlusses hemmenden einstweiligen<br />
Verfügung beantragt werden. Vorausset<strong>zu</strong>ngist, dass mindestens die<br />
1BGH v. 25.11.2002 –IIZR69/01, GmbHR 2003, 171 (174).<br />
2BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656).<br />
3OLG Hamm v. 25.11.2009 –8U61/09, GmbHR 2010, 477; Sosnitza, NZG 1998,<br />
335 (3<strong>38</strong>).<br />
4BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656).<br />
5S.BGH v. 14.2.1974 –IIZR76/72, BB 1974, 854; OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –<br />
6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448); BGH v. 8.5.1972 –IIZR96/70, GmbHR<br />
1972, 177; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 61.<br />
I 858 |<br />
Wälzholz