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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1710<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1710<br />

1711<br />

1712<br />

Die Anfechtungsklage ist eine kassatorische Gestaltungsklage und auf<br />

rückwirkende Vernichtung des Beschlusses gerichtet. Esbedarf für<br />

sie keines persönlichen Interesses des Klägers an einem Obsiegen. Denn<br />

jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung<br />

nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag in<br />

Einklang stehen 1 .Der Antrag der Anfechtungsklage geht nicht auf Feststellung<br />

der Nichtigkeit, sondern auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.<br />

Die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage, die auch dem GmbH-Gesellschafter<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung steht, und die Anfechtungsklage verfolgen aber<br />

dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann 2 .Deshalb<br />

ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit<br />

(Nichtigkeitsklage) mit einem Eventualantrag auf Nichtigerklärung<br />

(Anfechtungsklage) verbunden wird, um auch die Anfechtungsgründe vom<br />

Gericht prüfen <strong>zu</strong> lassen. Soweit die Klage innerhalb der für die Anfechtungsklage<br />

vorgesehenen Frist erhoben wird, hat das Gericht den angegriffenen<br />

Beschluss unabhängig von der Art der Antragsfassung auf jedwede<br />

Mängel <strong>zu</strong> überprüfen 3 .Wird die Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen,<br />

ist die Erhebung einer weiteren Klage mit identischem Streitgegenstand<br />

–gleichgültig ob als Nichtigkeitsklage oder als Anfechtungsklage –<br />

un<strong>zu</strong>lässig 4 .Die Erhebung der Nichtigkeitsklage (Antrag auf Feststellung<br />

der Nichtigkeit) schließt also ohne weiteres auch die Erhebung der Anfechtungsklage<br />

ein.<br />

Ausgeschlossen wird die Weiterverfolgung der Anfechtung, wenn der anfechtbare<br />

Beschluss aufgehoben wird. Wird der angefochtene Beschluss<br />

später nochmal bestätigt, sind Besonderheiten imVerfahren <strong>zu</strong> beachten 5 .<br />

Als vorläufiger Rechtsschutz gegen einen für anfechtbar erachteten Gesellschafterbeschluss<br />

kann (ebenso wie gegen einen für nichtig erachteten)<br />

der Erlass einer die Durchführung des Beschlusses hemmenden einstweiligen<br />

Verfügung beantragt werden. Vorausset<strong>zu</strong>ngist, dass mindestens die<br />

1BGH v. 25.11.2002 –IIZR69/01, GmbHR 2003, 171 (174).<br />

2BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656).<br />

3OLG Hamm v. 25.11.2009 –8U61/09, GmbHR 2010, 477; Sosnitza, NZG 1998,<br />

335 (3<strong>38</strong>).<br />

4BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656).<br />

5S.BGH v. 14.2.1974 –IIZR76/72, BB 1974, 854; OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –<br />

6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448); BGH v. 8.5.1972 –IIZR96/70, GmbHR<br />

1972, 177; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 61.<br />

I 858 |<br />

Wälzholz

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