Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1703 Beschlüsse können inhaltlich fehlerhaft sein, weil sie • gegen den Gesellschaftszweck verstoßen, • gesetz- oder satzungswidrige Weisungen an die Geschäftsführer beinhalten, • den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter (Rz. I1260) verletzen, wie zB ungleiche Gewinnverteilung, Gewährung von Vorzügen und dergleichen 1 , • unter Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen die Treuepflicht zustande gekommen sind (s. oben Rz. I1600, 1603), • gesellschaftsfremde Vorteile zum Schaden der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter anstreben (§ 243 Abs. 2AktG), • eine Satzungsdurchbrechung beinhalten (s. Rz. I565) oder • einen mehrdeutigen Inhalt aufweisen 2 . Eine Abgrenzung zu den Nichtigkeitsgründen ist für die Klageerhebung nicht mehr erforderlich, nachdem der BGH eine einheitliche Klage sowohl gegen nichtige als auch gegen anfechtbare Beschlüsse zulässt 3 .Zubemerken ist jedoch, dass bei Versäumung der Anfechtungsfrist (s. unten Rz. I1723 ff.) das Aufhebungsurteil nicht mehr auf Anfechtungsgründe, sondern nur noch auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden kann 4 . Eine verspätete Klageerhebung ist unschädlich, soweit Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. Mit Rücksicht auf das Relevanzerfordernis von Verfahrensmängeln (s. oben Rz. I1699) sind von den Beschlüssen, die inhaltlich fehlerhaft sind, die Beschlüsse zuunterscheiden, die fehlerhaft zustande gekommen sind, weil die Vorschriften über Frist und Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbHG), über den Tagungsort einer Gesellschafterversammlung 5 , über die Stimmabgabe (§ 47 GmbHG) einschließlich der Bevollmächtigung zur Teilnahme an der Beschlussfassung (§ 47 Abs. 3GmbHG), über die Verweigerung von Auskünften (s. Rz. I 1699 aE), über die Versagung des Wortes und dgl. nicht beachtet worden sind. Genügen die Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer Gesell- 1OLG Hamm v. 25.2.2010 –27U24/09, GmbHR 2010, 707. 2 Emde, ZIP 2000, 59 (64). 3BGH v. 17.2.1997 –IIZR41/96, GmbHR 1997, 655 (656). 4 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 141. 5OLG Düsseldorf v. 31.7.2003 –I-6 U27/03, GmbHR 2003, 1006. 1701 1702 1703 GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 855

Rz. I 1703 Teil I: Gesellschaftsrecht 1704 1705 1706 schafterversammlung ihrer Auskunftspflicht nach §51a Abs. 1GmbHG nicht oder verweigern sie gem. §51a Abs. 2GmbHG mit Zustimmung der Gesellschaftermehrheit eine verlangte Auskunft, so ist der Gesellschafter, der sich damit nicht zufrieden geben will, darauf angewiesen, zunächst Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu stellen. Denn im Hinblick auf das Informationserzwingungsverfahren bedarf die Anfechtung eines Beschlusses wegen unzureichender Information eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (s. Rz. I 1190). Keine Anfechtbarkeit begründen Verfahrensfehler, die nur einen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift darstellen, wie sie insbesondere bei statutarischen Einberufungs- und Protokollierungsvorschriften vorkommen 1 . Die größte Rolle spielen die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten wie das Teilnahmerecht, das Stimmrecht und das Auskunftsrecht. In diesen Fällen kommt es nicht auf Ursächlichkeit des Verstoßes für das Beschlussergebnis an (s. oben Rz. I1699). Besondere Bedeutung hat die Anfechtung wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht 2 .Zum Inhalt der Treuepflicht im Zusammenhang mit Abstimmungen s. Rz. I1597ff. Ein Beschluss, der durch Verstoß gegen Treuepflichten zustande gekommen ist, ist anfechtbar. Kein Anfechtungsgrund ist grds. der Verstoß gegen schuldrechtliche Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander oder gegenüber Dritten 3 .Verstöße gegen Stimmrechtsvereinbarungen lassen die Stimmabgabe nicht ungültig und die abgegebene Stimme nicht unwirksam werden. Denn Stimmrechtsabsprachen begründen, soweit sie nicht Eingang in die Satzung gefunden haben, rein schuldrechtliche Verpflichtungen der an der Absprache Beteiligten (s. oben Rz. I1160 –dort auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz). 1 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 99. 2 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 132. 3 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 132. I 856 | Wälzholz

Rz. I 1703<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1704<br />

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1706<br />

schafterversammlung ihrer Auskunftspflicht nach §51a Abs. 1GmbHG<br />

nicht oder verweigern sie gem. §51a Abs. 2GmbHG mit Zustimmung<br />

der Gesellschaftermehrheit eine verlangte Auskunft, so ist der Gesellschafter,<br />

der sich damit nicht <strong>zu</strong>frieden geben will, darauf angewiesen, <strong>zu</strong>nächst<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

<strong>zu</strong> stellen. Denn im Hinblick auf das Informationserzwingungsverfahren<br />

bedarf die Anfechtung eines Beschlusses wegen un<strong>zu</strong>reichender<br />

Information eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (s. Rz. I<br />

1190).<br />

Keine Anfechtbarkeit begründen Verfahrensfehler, die nur einen Verstoß<br />

gegen eine Ordnungsvorschrift darstellen, wie sie insbesondere bei statutarischen<br />

Einberufungs- und Protokollierungsvorschriften vorkommen 1 .<br />

Die größte Rolle spielen die Verlet<strong>zu</strong>ng von Mitgliedschaftsrechten wie das<br />

Teilnahmerecht, das Stimmrecht und das Auskunftsrecht. In diesen Fällen<br />

kommt es nicht auf Ursächlichkeit des Verstoßes für das Beschlussergebnis<br />

an (s. oben Rz. I1699).<br />

Besondere Bedeutung hat die Anfechtung wegen Verlet<strong>zu</strong>ng der gesellschafterlichen<br />

Treuepflicht 2 .Zum Inhalt der Treuepflicht im Zusammenhang<br />

mit Abstimmungen s. Rz. I1597ff. Ein Beschluss, der durch Verstoß<br />

gegen Treuepflichten <strong>zu</strong>stande gekommen ist, ist anfechtbar.<br />

Kein Anfechtungsgrund ist grds. der Verstoß gegen schuldrechtliche<br />

Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander oder gegenüber<br />

<strong>Dr</strong>itten 3 .Verstöße gegen Stimmrechtsvereinbarungen lassen die Stimmabgabe<br />

nicht ungültig und die abgegebene Stimme nicht unwirksam werden.<br />

Denn Stimmrechtsabsprachen begründen, soweit sie nicht Eingang<br />

in die Sat<strong>zu</strong>ng gefunden haben, rein schuldrechtliche Verpflichtungen der<br />

an der Absprache Beteiligten (s. oben Rz. I1160 –dort auch <strong>zu</strong> Ausnahmen<br />

von diesem Grundsatz).<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 99.<br />

2 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 132.<br />

3 Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, Anh. §47Rz. 132.<br />

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