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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1699<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1700<br />

kommen aber auch Verfahrensverstöße in Betracht 1 .Inletzteren Fällen ist<br />

aber kein Anfechtungsgrund gegeben, wenn der Verstoß für die konkrete<br />

Beschlussfassung nicht relevant war (s. auch oben Rz. I1540). Für die Relevanz<br />

kommt es auf Sinn und Zweck der Bestimmung an, deren Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

gerügt wird. Die Verlet<strong>zu</strong>ng von Mitgliedschaftsrechten wie das Teilnahmerecht<br />

und das Stimmrecht begründet ohne Rücksicht auf deren<br />

Kausalität ein Anfechtungsrecht, es sei denn, dass die Beschlussfassung<br />

mit Sicherheit nicht auf dem gerügten Vorgang beruhen kann (s. Rz. I<br />

1540). Entscheidend ist, ob durch den Verstoß die Interessen der Teilnahme-<br />

und Abstimmungsberechtigten an sachgerechter Partizipation an der<br />

Willensbildung der Gesellschaft konkret beeinträchtigt wurden 2 .Durch<br />

das UMAG 3 wurde das Kausalitätserfordernis von Informationsmängeln<br />

bei der Beschlussfassung für die AG verschärft, §243 Abs. 4 AktG.<br />

Auch wenn diese Bestimmung für die GmbH nicht entsprechend gilt 4 ,ist<br />

der darin <strong>zu</strong>m Ausdruck kommende Kausalitätsgedanke auch im GmbH-<br />

Recht anwendbar (s. Rz. I1703).<br />

Ausgeschlossen ist die Anfechtung ferner, wenn die Ausübung des Anfechtungsrechts<br />

missbräuchlich wäre. Einigkeit besteht darüber, dass der Einwand<br />

des Rechtsmissbrauchs nur mit Vorsicht <strong>zu</strong>gelassen werden darf. Ein<br />

derartiger Fall liegt vor, wenn der Anfechtungskläger nicht das Wohl der<br />

Gesellschaft oder berechtigte eigene Interessen im Auge hat, sondern die<br />

Gesellschaft erpressen oder ihr nur schaden will. Ein derartiger Fall ist ferner<br />

gegeben, wenn der Anfechtungskläger mit seiner Klage von vornherein<br />

darauf abzielt, die Gesellschaft oder Mitgesellschafter in grob eigennütziger<br />

Weise <strong>zu</strong> einer Leistung <strong>zu</strong> veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und<br />

billigerweise auch nicht erheben kann 5 .<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 94 ff.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 100 ff.; OLG Düsseldorf v.<br />

31.7.2003 –I-6 U27/03, GmbHR 2003, 1006 (1007).<br />

3Inkraftgetreten mit Wirkung <strong>zu</strong>m 1.11.2005; Gesetz <strong>zu</strong>r Unternehmensintegrität und<br />

Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) v.22.9.2005 (BGBl. I2005, 2802);<br />

s. hier<strong>zu</strong> zB Seibert, WM2005, 157; Simon/Zetzsche, NZG 2005, 369; Spindler, NZG<br />

2005, 825; Gantenberg, DB2005, 207; Schäfer, ZIP 2005, 1253.<br />

4 Für eine entsprechende Anwendung Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl.<br />

2009, Anh. §47Rz. 52; dagegen hingegen Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl.<br />

2009, §47Rz. 126.<br />

5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 82.<br />

I 854 |<br />

Wälzholz

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