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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1699<br />

• eine Vermehrung (Neueinführung) von Leistungen ohne Zustimmung<br />

sämtlicher beteiligter Gesellschafter beinhalten (§ 53 Abs. 3<br />

GmbHG).<br />

Sie sind ohne Zustimmung des in seinen Rechten verletzten Gesellschafters<br />

in dem Sinne unwirksam, dass die Wirksamkeit mit der Zustimmung eintritt,<br />

was sich formlos vollziehen kann (schwebende Unwirksamkeit).<br />

Eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage ist ausgeschlossen, soweit nicht<br />

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen anderer Mängel gegeben ist. Der<br />

durch den schwebend unwirksamen Beschluss in seinen Rechten verletzte<br />

Gesellschafter kann unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses<br />

Feststellungsklage gem. §256 ZPO erheben 1 . Die<br />

schwebende Unwirksamkeit besteht im Zweifel gegenüber allen Gesellschaftern<br />

2 .<br />

Der Zustand schwebender Unwirksamkeit kann durch eine Aufforderung<br />

der GmbH an den verletzten Gesellschafter <strong>zu</strong>r Erklärung beendet werden.<br />

Stimmt er nicht <strong>zu</strong>, so ist der Beschluss endgültig unwirksam für<br />

und gegen alle Gesellschafter, so dass sich diese und jeder <strong>Dr</strong>itte auch<br />

auf die Unwirksamkeit berufen können 3 .<br />

1. Anfechtungsgründe<br />

III. Anfechtbarkeit<br />

Anfechtbar sind alle gesetz- oder sat<strong>zu</strong>ngswidrigen Beschlüsse der Gesellschafter,<br />

die einerseits nicht nichtig oder unwirksam sind, andererseits<br />

aber auch nicht lediglich einen Verstoß gegen eine bloße Sollbestimmung<br />

oder eine bloße Ordnungswidrigkeit enthalten 4 .Gesetz in diesem Sinne<br />

sind neben Gesetzen im formellen Sinn auch Rechtsverordnungen, Normen<br />

von Tarifverträgen, Gewohnheitsrecht, normativ geltende Rechtsgrundsätze<br />

5 ,und zwar Rechtsnormen materieller und verfahrensrechtlicher<br />

Art. Als Mangel kommt <strong>zu</strong>nächst in Betracht, dass der Beschlussinhalt <strong>zu</strong>r<br />

gesetzlichen oder sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Regelung in Widerspruch steht. Es<br />

1697<br />

1698<br />

1699<br />

1 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 220.<br />

2 Priester/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §53Rz. 96 (Wirkungjenach Einzelfall<br />

<strong>zu</strong> ermitteln).<br />

3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 20 ff.<br />

4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 93.<br />

5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 84.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 853

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