Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1699<br />
• eine Vermehrung (Neueinführung) von Leistungen ohne Zustimmung<br />
sämtlicher beteiligter Gesellschafter beinhalten (§ 53 Abs. 3<br />
GmbHG).<br />
Sie sind ohne Zustimmung des in seinen Rechten verletzten Gesellschafters<br />
in dem Sinne unwirksam, dass die Wirksamkeit mit der Zustimmung eintritt,<br />
was sich formlos vollziehen kann (schwebende Unwirksamkeit).<br />
Eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage ist ausgeschlossen, soweit nicht<br />
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen anderer Mängel gegeben ist. Der<br />
durch den schwebend unwirksamen Beschluss in seinen Rechten verletzte<br />
Gesellschafter kann unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses<br />
Feststellungsklage gem. §256 ZPO erheben 1 . Die<br />
schwebende Unwirksamkeit besteht im Zweifel gegenüber allen Gesellschaftern<br />
2 .<br />
Der Zustand schwebender Unwirksamkeit kann durch eine Aufforderung<br />
der GmbH an den verletzten Gesellschafter <strong>zu</strong>r Erklärung beendet werden.<br />
Stimmt er nicht <strong>zu</strong>, so ist der Beschluss endgültig unwirksam für<br />
und gegen alle Gesellschafter, so dass sich diese und jeder <strong>Dr</strong>itte auch<br />
auf die Unwirksamkeit berufen können 3 .<br />
1. Anfechtungsgründe<br />
III. Anfechtbarkeit<br />
Anfechtbar sind alle gesetz- oder sat<strong>zu</strong>ngswidrigen Beschlüsse der Gesellschafter,<br />
die einerseits nicht nichtig oder unwirksam sind, andererseits<br />
aber auch nicht lediglich einen Verstoß gegen eine bloße Sollbestimmung<br />
oder eine bloße Ordnungswidrigkeit enthalten 4 .Gesetz in diesem Sinne<br />
sind neben Gesetzen im formellen Sinn auch Rechtsverordnungen, Normen<br />
von Tarifverträgen, Gewohnheitsrecht, normativ geltende Rechtsgrundsätze<br />
5 ,und zwar Rechtsnormen materieller und verfahrensrechtlicher<br />
Art. Als Mangel kommt <strong>zu</strong>nächst in Betracht, dass der Beschlussinhalt <strong>zu</strong>r<br />
gesetzlichen oder sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Regelung in Widerspruch steht. Es<br />
1697<br />
1698<br />
1699<br />
1 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 220.<br />
2 Priester/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §53Rz. 96 (Wirkungjenach Einzelfall<br />
<strong>zu</strong> ermitteln).<br />
3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 20 ff.<br />
4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 93.<br />
5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 84.<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 853