Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1690 §43Abs. 3GmbHG, die Vorgänger- und Ausfallhaftung nach §§ 21 bis 24 GmbHG, Beschlüsse über den Verzicht auf verbotswidrig ausgezahltes Stammkapital nach §31Abs. 4GmbHG, Beschlüsse über den Erwerb eigener nicht voll eingezahlter Anteile nach §33Abs. 1GmbHG, die Ausschüttung des Liquidationserlöses ohne Beachtung des Sperrjahres nach §73Abs. 1GmbHG ua. 1 (zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses wegen Überbewertung s. Rz. I1230); • die der Gesellschafterversammlung zwingend vorbehaltenen Gegenstände (s. Rz. I1431) einem anderen Organ oder Dritten zur Beschlussfassung oder Entscheidung zuweisen würde 2 ; • eine mit dem Wesen der GmbH unvereinbare Regelung vorsieht; hier lässt sich die Übernahme der gesetzlichen Vertretung durch die Gesellschafterversammlung an Stelle der Geschäftsführer ebenso als Beispiel nennen wie der Ausschluss eines Gesellschafters von allen Mitverwaltungs- und Vermögensrechten; • den Gesellschaftern absolut unentziehbare Mitgliedschaftsrechte 3 entziehen würde (vgl. Rz. I793); • inhaltlich –nicht nur wegen seines Zustandekommens – gegen die guten Sitten (§§ 138, 826 BGB) verstößt (§ 241 Nr. 4AktG) oder auf Schädigung eines nicht anfechtungsberechtigten Dritten gerichtet ist 4 , während die Absicht einzelner Gesellschafter,die Gesellschaft oder andere Gesellschafter zu schädigen, ebenso wie die Ungleichbehandlung von Gesellschaftern nur Anfechtbarkeit begründet 5 ; • ineiner Versammlung gefasst wird, die ein Unbefugter einberufen hat, es sei denn, dass alle Gesellschafter ohne Protest an der Versammlung teilnehmen (s. Rz. I1535, 1536); unbefugt ist auch eine Minderheit, die nicht der gesetzlichen oder statutarischen entspricht oder mit der Ausübung des Selbsthilferechts nicht solange wartet, bis die Geschäfts- 1 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 74; Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 51 ff. 2 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 71, 73. 3 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 17; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 73; aA Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 50. 4BGH v. 8.12.1954 –IIZR291/53, GmbHR 1955, 27. 5OLG Hamm v.25.2.2010 –27U24/09, GmbHR 2010, 707; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 17; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10.Aufl. 2007, §45Rz. 76. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 849
Rz. I 1690 Teil I: Gesellschaftsrecht 1691 1692 führer der Aufforderung zur Einberufung der Versammlung nachkommen konnten (s. Rz. I1511), nicht aber eine an sich befugte Minderheit, die es unterlässt, nach §50GmbHG vorzugehen, wenn gleichwohl Beschlüsse gefasst wurden (s. Rz. I1511); • ineiner Versammlung gefasst wird, zu der nicht alle Gesellschafter eingeladen oder anwesend bzw. vertreten sind (s. Rz. I1535), §241 Nr. 1AktG, da alle Gesellschafter ein statutarisch nicht einschränkbares Recht auf Teilnahme haben, die Nichtladung die Grundlagen der Gesellschaft in Frage stellt und bloße Anfechtbarkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse einem so schweren Mangel nicht gerecht wird. • entgegen gesetzlichen Bestimmungen nicht beurkundet wurde, §241 Nr. 2AktG. Dies hat bei der GmbH nur für Satzungsänderungen, Satzungsdurchbrechung, Unternehmensverträge, Umwandlungen eine Bedeutung 1 . 2. Folgen der Nichtigkeit Der nichtige Beschluss erzeugt keine Verpflichtung, ihn zu beachten. Die Geschäftsführungdarf ihn nicht ausführen, der Registerrichter ihn nicht eintragen 2 .Auch ohne besondere Feststellung kann sich jeder auf die Nichtigkeit berufen 3 .Dies kann in jeder Form sowohl im Prozess als auch außerhalb eines Prozesses geschehen. Wer aus einem nichtigen Beschluss in Anspruch genommen wird, kann Nichtigkeit einwenden 4 . Bei Einberufungsmängeln kann sich niemand darauf berufen, dass der Beschluss auch in einer ordnungsgemäß berufenen Versammlung gefasst worden wäre. Überdies kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit hat (§ 256 ZPO), die Feststellung der Nichtigkeit durch Klage begehren. Einem Gesellschafter fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse an einer allgemeinen Feststellungsklage nach §256 ZPO, weil er die Möglichkeit der weitergehenden Nichtigkeitsklage des §249 AktG hat 5 .Die Möglichkeitder Nichtigkeitsklage scheitert aber nicht 1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 15. 2OLG Köln v. 17.7.1992 –2Wx 32/92, GmbHR 1993, 164. 3 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 111. 4 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 111. 5 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 45; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 30. I 850 | Wälzholz
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Rz. I 1690<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1691<br />
1692<br />
führer der Aufforderung <strong>zu</strong>r Einberufung der Versammlung nachkommen<br />
konnten (s. Rz. I1511), nicht aber eine an sich befugte Minderheit,<br />
die es unterlässt, nach §50GmbHG vor<strong>zu</strong>gehen, wenn gleichwohl Beschlüsse<br />
gefasst wurden (s. Rz. I1511);<br />
• ineiner Versammlung gefasst wird, <strong>zu</strong> der nicht alle Gesellschafter<br />
eingeladen oder anwesend bzw. vertreten sind (s. Rz. I1535), §241<br />
Nr. 1AktG, da alle Gesellschafter ein statutarisch nicht einschränkbares<br />
Recht auf Teilnahme haben, die Nichtladung die Grundlagen der Gesellschaft<br />
in Frage stellt und bloße Anfechtbarkeit der in einer solchen<br />
Versammlung gefassten Beschlüsse einem so schweren Mangel nicht<br />
gerecht wird.<br />
• entgegen gesetzlichen Bestimmungen nicht beurkundet wurde, §241<br />
Nr. 2AktG. Dies hat bei der GmbH nur für Sat<strong>zu</strong>ngsänderungen, Sat<strong>zu</strong>ngsdurchbrechung,<br />
Unternehmensverträge, Umwandlungen eine Bedeutung<br />
1 .<br />
2. Folgen der Nichtigkeit<br />
Der nichtige Beschluss erzeugt keine Verpflichtung, ihn <strong>zu</strong> beachten. Die<br />
Geschäftsführungdarf ihn nicht ausführen, der Registerrichter ihn nicht eintragen<br />
2 .Auch ohne besondere Feststellung kann sich jeder auf die Nichtigkeit<br />
berufen 3 .Dies kann in jeder Form sowohl im Prozess als auch außerhalb<br />
eines Prozesses geschehen. Wer aus einem nichtigen Beschluss in<br />
Anspruch genommen wird, kann Nichtigkeit einwenden 4 . Bei Einberufungsmängeln<br />
kann sich niemand darauf berufen, dass der Beschluss auch<br />
in einer ordnungsgemäß berufenen Versammlung gefasst worden wäre.<br />
Überdies kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung<br />
der Nichtigkeit hat (§ 256 ZPO), die Feststellung der Nichtigkeit<br />
durch Klage begehren. Einem Gesellschafter fehlt regelmäßig das<br />
Feststellungsinteresse an einer allgemeinen Feststellungsklage nach §256<br />
ZPO, weil er die Möglichkeit der weitergehenden Nichtigkeitsklage des<br />
§249 AktG hat 5 .Die Möglichkeitder Nichtigkeitsklage scheitert aber nicht<br />
1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 15.<br />
2OLG Köln v. 17.7.1992 –2Wx 32/92, GmbHR 1993, 164.<br />
3 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 111.<br />
4 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 111.<br />
5 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 45; Bayer in Lutter/Hommelhoff,<br />
GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 30.<br />
I 850 |<br />
Wälzholz