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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1683<br />

tive oder negative Beschlussfeststellungsklage erhoben werden 1 .Diese<br />

Klage ist gem. §256 ZPO als Klage auf Feststellung des Bestehens oder<br />

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses <strong>zu</strong>lässig, wenn der Kläger ein<br />

rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche<br />

Entscheidung alsbald festgestellt wird 2 .Auch die Gesellschaft selbst kann<br />

bei bestehendem Feststellungsinteresse die Klage erheben 3 ,ebenso ein<br />

<strong>Dr</strong>itter, wie der Geschäftsführer. Dies ist aber bei einem festgestellten Beschluss<br />

nicht mehr nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich 4 .<br />

Die Beschlussfeststellungsklage ist gegen die Gesellschaft <strong>zu</strong> richten 5 .<br />

Wenn die Gesellschaft selbst die Klage erhebt, ist sie gegen den betroffenen<br />

Gesellschafter <strong>zu</strong> richten, also gegebenenfalls gegen den seine wirksame<br />

Abberufung als Geschäftsführer bestreitenden Gesellschafter.<br />

Die Klage ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Auch sie ist allerdings<br />

nicht zeitlich unbegrenzt möglich, unterliegt vielmehr der Verwirkung<br />

6 . Soll hingegen die Feststellungsklage gemeinsam mit einer Anfechtungsklage<br />

erhoben werden, so ist auch die Feststellungsklage an die<br />

Klagefristen der Anfechtungsklage gebunden 7 . Die Klage ist in jedem<br />

Fall zeitnah <strong>zu</strong> der betreffenden Gesellschafterversammlung <strong>zu</strong> erheben 8 .<br />

Eine Klage, die über 10 Monate nach der betreffenden Gesellschafterversammlung<br />

erhoben wird, ist verspätet. Das Feststellungsinteresse ist verwirkt<br />

und die Klage aus diesem Grunde ab<strong>zu</strong>weisen 9 .<br />

Mit einem der positiven Beschlussfeststellungsklage stattgebenden Urteil<br />

wird der wirkliche und rechtmäßig beschlossene Inhalt des Gesellschafter-<br />

1681<br />

1682<br />

1683<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>, GmbHR 1992, 9(12); Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl.<br />

2009, Anh. §47Rz. 40 f.<br />

2BGH v. 11.2.2008 –IIZR187/06, GmbHR 2008, 426 (427) m. Komm. Werner ;<br />

OLG München v. 25.10.1989 –7U3016/89, GmbHR 1990, 263 (264).<br />

3Pfalz. OLG Zweibrücken v.29.6.1998 –7U259/97, GmbHR 1999, 79 (80).<br />

4BGH v. 11.2.2008 –IIZR187/06, GmbHR 2008, 426 (427) m. Komm. Werner.<br />

5OLG Hbg. v. 28.6.1991 –11U148/90, GmbHR 1992, 43 –„Cats“.<br />

6BGH v. 11.2.2008 –IIZR187/06, GmbHR 2008, 426 (427) m. Komm. Werner,<br />

Rz. 22; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl. 2009, §47Rz. 132; Bayer in Lutter/Hommelhoff,<br />

GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 39.<br />

7 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 40 (geht weitergehend<br />

von uneingeschränkter Geltung der Anfechtungsfrist für die Feststellungsklage<br />

aus).<br />

8BGH v. 13.11.1995 –IIZR288/94, GmbHR 1996, 47.<br />

9Pfalz. OLG Zweibrücken v.29.6.1998 –7U259/97, GmbHR 1999, 79 (80).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 847

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