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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1665<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1666<br />

1667<br />

1668–1679<br />

1680<br />

werden können, weil eine wirksame Ladung <strong>zu</strong> der Gesellschafterversammlung<br />

vorgelegen hatte. Dieses Urteil des BGH wird von der Rechtslehre im<br />

Wesentlichen kritisiert 1 .<br />

Da die Praxis sich gleichwohl auf diese neue Rechtsprechung ein<strong>zu</strong>stellen<br />

hat, ist <strong>zu</strong> empfehlen, die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen <strong>zu</strong>r Beschlussfassung<br />

dahingehend <strong>zu</strong> modifizieren, dass auch eine Kombination<br />

der Beschlussfassung von §48Abs. 1und §48Abs. 2GmbHG <strong>zu</strong>lässig<br />

sei. Diese Problematik beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedliche<br />

Formen der Beschlussfassung in §48GmbHG vorgesehen<br />

hat; nämlich einerseits durch Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung,<br />

§48Abs. 1GmbHG, andererseits durch Beschlussfassung im Umlaufverfahren,<br />

§48Abs. 2GmbHG. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

setzt voraus, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung im<br />

Umlaufverfahren einverstanden sind. Dies kann in der Regel vermutet werden,<br />

wenn alle Gesellschafter <strong>zu</strong>r Beschlussfassung <strong>zu</strong>stimmen und keine<br />

Einwendungen gegen die Form der Beschlussfassung erheben.<br />

Eine Kombination der beiden Verfahrensarten ist im Gesetz jedoch nicht<br />

vorgesehen. Dafür besteht allerdings ein praktisches Bedürfnis. Esempfiehlt<br />

sich daher, ausdrücklich in der Sat<strong>zu</strong>ng vor<strong>zu</strong>sehen, dass auch eine<br />

Kombination der Beschlussmöglichkeiten in einer Versammlung und im<br />

Umlaufverfahren <strong>zu</strong>lässig sei. Besonders gravierend ist anderenfalls die<br />

Rechtsfolge eines Verstoßes, da der BGH hier <strong>zu</strong>r Nichtigkeit und nicht<br />

bloß <strong>zu</strong>r Anfechtbarkeit des Beschlusses gelangt.<br />

Einstweilen frei.<br />

C. Beschlussfeststellungsklage<br />

Wenn nicht von einem da<strong>zu</strong> berechtigten Abstimmungsleiter eine verbindliche<br />

Beschlussfeststellung erfolgt (s. Rz. I1616 ff.), kann es vielfach zweifelhaft<br />

sein, ob ein Beschluss bestimmten Inhalts mit der erforderlichen<br />

Mehrheit <strong>zu</strong>stande gekommen ist.Die Zweifel können auch daher<br />

rühren, dass möglicherweise Stimmen etwa wegen eines Stimmverbots<br />

nach §47Abs. 4GmbHG oder wegen Treupflichtverstoßes nichtig sind<br />

(s. Rz. I1596 ff.). In diesem Fall kann von jedem Gesellschafter eine posi-<br />

1Soinsbesondere K. <strong>Schmidt</strong>, NJW 2006, 2599; Tebben, RNotZ 2006, 352; Liese/Theusinger,<br />

GmbHR 2006, 682 ff.<br />

I 846 |<br />

Wälzholz

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