Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1665<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1666<br />
1667<br />
1668–1679<br />
1680<br />
werden können, weil eine wirksame Ladung <strong>zu</strong> der Gesellschafterversammlung<br />
vorgelegen hatte. Dieses Urteil des BGH wird von der Rechtslehre im<br />
Wesentlichen kritisiert 1 .<br />
Da die Praxis sich gleichwohl auf diese neue Rechtsprechung ein<strong>zu</strong>stellen<br />
hat, ist <strong>zu</strong> empfehlen, die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen <strong>zu</strong>r Beschlussfassung<br />
dahingehend <strong>zu</strong> modifizieren, dass auch eine Kombination<br />
der Beschlussfassung von §48Abs. 1und §48Abs. 2GmbHG <strong>zu</strong>lässig<br />
sei. Diese Problematik beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedliche<br />
Formen der Beschlussfassung in §48GmbHG vorgesehen<br />
hat; nämlich einerseits durch Beschlussfassung in Gesellschafterversammlung,<br />
§48Abs. 1GmbHG, andererseits durch Beschlussfassung im Umlaufverfahren,<br />
§48Abs. 2GmbHG. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
setzt voraus, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung im<br />
Umlaufverfahren einverstanden sind. Dies kann in der Regel vermutet werden,<br />
wenn alle Gesellschafter <strong>zu</strong>r Beschlussfassung <strong>zu</strong>stimmen und keine<br />
Einwendungen gegen die Form der Beschlussfassung erheben.<br />
Eine Kombination der beiden Verfahrensarten ist im Gesetz jedoch nicht<br />
vorgesehen. Dafür besteht allerdings ein praktisches Bedürfnis. Esempfiehlt<br />
sich daher, ausdrücklich in der Sat<strong>zu</strong>ng vor<strong>zu</strong>sehen, dass auch eine<br />
Kombination der Beschlussmöglichkeiten in einer Versammlung und im<br />
Umlaufverfahren <strong>zu</strong>lässig sei. Besonders gravierend ist anderenfalls die<br />
Rechtsfolge eines Verstoßes, da der BGH hier <strong>zu</strong>r Nichtigkeit und nicht<br />
bloß <strong>zu</strong>r Anfechtbarkeit des Beschlusses gelangt.<br />
Einstweilen frei.<br />
C. Beschlussfeststellungsklage<br />
Wenn nicht von einem da<strong>zu</strong> berechtigten Abstimmungsleiter eine verbindliche<br />
Beschlussfeststellung erfolgt (s. Rz. I1616 ff.), kann es vielfach zweifelhaft<br />
sein, ob ein Beschluss bestimmten Inhalts mit der erforderlichen<br />
Mehrheit <strong>zu</strong>stande gekommen ist.Die Zweifel können auch daher<br />
rühren, dass möglicherweise Stimmen etwa wegen eines Stimmverbots<br />
nach §47Abs. 4GmbHG oder wegen Treupflichtverstoßes nichtig sind<br />
(s. Rz. I1596 ff.). In diesem Fall kann von jedem Gesellschafter eine posi-<br />
1Soinsbesondere K. <strong>Schmidt</strong>, NJW 2006, 2599; Tebben, RNotZ 2006, 352; Liese/Theusinger,<br />
GmbHR 2006, 682 ff.<br />
I 846 |<br />
Wälzholz