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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1665<br />

mit Zustimmung aller Gesellschafter in jeder beliebigen Kommunikationsform<br />

wie Fax, E-Mail oder dergleichen <strong>zu</strong>lassen 1 .Von dieser Möglichkeit<br />

sollte man Gebrauch machen, um den Anforderungen der Praxis<br />

gerecht <strong>zu</strong> werden. Gleichzeitig ist in diesen Fällen aus Nachweisgründen<br />

die Dokumentation und Verkündung des Beschlusses durch<br />

den Initiator vor<strong>zu</strong>schreiben.<br />

IV. Kombiniertes Verfahren<br />

Mit Entscheidung vom 16.1.2006 2 hat der BGH sich mit Beschlussfassungen<br />

im kombinierten Verfahren <strong>zu</strong> beschäftigen 3 .Dem lag ein Sachverhalt<br />

<strong>zu</strong>grunde, in dem <strong>zu</strong>nächst eine Gesellschafterversammlung wirksam unter<br />

Angabe einer Tagesordnung und fristgerecht eingeladen wurde. Eine Beschlussfassung<br />

konnte in der Gesellschafterversammlung problemlos stattfinden.<br />

Ein Gesellschafter, genauer gesagt dessen Betreuer, waren jedoch<br />

nicht <strong>zu</strong>r Gesellschafterversammlung erschienen. Die Gesellschafterversammlung<br />

fasste daher einen Beschluss, bestimmte hierbei jedoch ausdrücklich,<br />

dem Betreuer des nicht anwesenden Gesellschafters die nachträgliche<br />

Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren <strong>zu</strong> gestatten. Der BGH<br />

gelangte insoweit <strong>zu</strong>m Ergebnis, dass einerseits der Beschluss nicht wirksam<br />

gefasst worden sei, weil es an einer Feststellung des Beschlussergebnisses<br />

gefehlt habe. Dies sei auch bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren<br />

oder bei der so genannten kombinierten Beschlussfassung erforderlich.<br />

Ferner sei aber eine solche kombinierte Beschlussfassung, die einerseits<br />

in einer Gesellschafterversammlung und andererseits im Umlaufverfahren<br />

stattfinde, nicht wirksam. Ein solches Verfahren führe <strong>zu</strong>r Nichtigkeit des<br />

Beschlusses, es sei denn, es bestehe eine entsprechende Sat<strong>zu</strong>ngsregelung,<br />

die ausdrücklich dieses Verfahren gestatte. Die Zulässigkeit des kombinierten<br />

Verfahrens der Beschlussfassung hatte der BGH bisher offen gelassen.<br />

Der BGH hielt an dieser Auffassung fest, obwohl eine Beschlussfassung<br />

problemlos auch ohne Anwesenheit des Ergän<strong>zu</strong>ngspflegers hätte gefasst<br />

1664<br />

1665<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 64 mwN.<br />

2BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 =<br />

RNotZ 2006, 350 mit kritischer Anm. Tebben; vgl. da<strong>zu</strong> auch K. <strong>Schmidt</strong>, NJW 2006,<br />

2599; Liese/Theusinger, GmbHR 2006, 682.<br />

3S.Wernicke/Albrecht, Kombinierte Beschlussfassung in der GmbH, GmbHR 2010,<br />

393.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 845

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