Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1665<br />
mit Zustimmung aller Gesellschafter in jeder beliebigen Kommunikationsform<br />
wie Fax, E-Mail oder dergleichen <strong>zu</strong>lassen 1 .Von dieser Möglichkeit<br />
sollte man Gebrauch machen, um den Anforderungen der Praxis<br />
gerecht <strong>zu</strong> werden. Gleichzeitig ist in diesen Fällen aus Nachweisgründen<br />
die Dokumentation und Verkündung des Beschlusses durch<br />
den Initiator vor<strong>zu</strong>schreiben.<br />
IV. Kombiniertes Verfahren<br />
Mit Entscheidung vom 16.1.2006 2 hat der BGH sich mit Beschlussfassungen<br />
im kombinierten Verfahren <strong>zu</strong> beschäftigen 3 .Dem lag ein Sachverhalt<br />
<strong>zu</strong>grunde, in dem <strong>zu</strong>nächst eine Gesellschafterversammlung wirksam unter<br />
Angabe einer Tagesordnung und fristgerecht eingeladen wurde. Eine Beschlussfassung<br />
konnte in der Gesellschafterversammlung problemlos stattfinden.<br />
Ein Gesellschafter, genauer gesagt dessen Betreuer, waren jedoch<br />
nicht <strong>zu</strong>r Gesellschafterversammlung erschienen. Die Gesellschafterversammlung<br />
fasste daher einen Beschluss, bestimmte hierbei jedoch ausdrücklich,<br />
dem Betreuer des nicht anwesenden Gesellschafters die nachträgliche<br />
Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren <strong>zu</strong> gestatten. Der BGH<br />
gelangte insoweit <strong>zu</strong>m Ergebnis, dass einerseits der Beschluss nicht wirksam<br />
gefasst worden sei, weil es an einer Feststellung des Beschlussergebnisses<br />
gefehlt habe. Dies sei auch bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren<br />
oder bei der so genannten kombinierten Beschlussfassung erforderlich.<br />
Ferner sei aber eine solche kombinierte Beschlussfassung, die einerseits<br />
in einer Gesellschafterversammlung und andererseits im Umlaufverfahren<br />
stattfinde, nicht wirksam. Ein solches Verfahren führe <strong>zu</strong>r Nichtigkeit des<br />
Beschlusses, es sei denn, es bestehe eine entsprechende Sat<strong>zu</strong>ngsregelung,<br />
die ausdrücklich dieses Verfahren gestatte. Die Zulässigkeit des kombinierten<br />
Verfahrens der Beschlussfassung hatte der BGH bisher offen gelassen.<br />
Der BGH hielt an dieser Auffassung fest, obwohl eine Beschlussfassung<br />
problemlos auch ohne Anwesenheit des Ergän<strong>zu</strong>ngspflegers hätte gefasst<br />
1664<br />
1665<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 64 mwN.<br />
2BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 =<br />
RNotZ 2006, 350 mit kritischer Anm. Tebben; vgl. da<strong>zu</strong> auch K. <strong>Schmidt</strong>, NJW 2006,<br />
2599; Liese/Theusinger, GmbHR 2006, 682.<br />
3S.Wernicke/Albrecht, Kombinierte Beschlussfassung in der GmbH, GmbHR 2010,<br />
393.<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 845