Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1659 über verlangt der BGH 1 zumindest im Regelfall eine Beschlussfeststellung durch den Quasi-Versammlungsleiter, also meist den Initiator, und Mitteilungdes Ergebnisses an die Mitgesellschafter. In der Praxis sollte vorsichtshalber der Weg des BGH beschritten werden. Dies sollte nur unterbleiben, wenn „eine einstimmige, eindeutige und offensichtlich endgültige Willenskundgebung der Gesellschafter“ vorliegt 2 .Injedem Fall sollten aber die Geschäftsführer die Gesellschafter von ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen informieren. Ist ein in schriftlicher Abstimmung zu fassender Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil ein weder von der Satzung noch von dem Gesetz vorgesehenes Verfahren beschritten wurde, so handelt es sich um einen unheilbar nichtigen Beschluss 3 .Das Abstimmungsverfahren muss wiederholt werden. Ist der Beschluss im schriftlichen Verfahren zustande gekommen, fehlt aber die Einverständniserklärung einzelner Gesellschafter mit der schriftlichen Beschlussfassung, so ist der Beschluss schwebend unwirksam. Die Einverständniserklärung kann nachgeholt werden. Erst wenn auch nur ein Gesellschafter sein Einverständnis verweigert, ist der Beschluss endgültig unwirksam 4 .Dies kann mangels Beschlussfeststellung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden 5 .Wurde der Beschluss hingegen trotz des fehlenden Einverständnisses vom Quasi-Versammlungsleiter irrtümlich als wirksam festgestellt, so bedarf eseiner Anfechtungsklage 6 .Wurde ein Gesellschafter erst gar nicht gefragt oder ein vermeintlicher Gesellschafter, so liegt Nichtigkeit iS des §241 Nr. 1AktG entsprechend vor, was mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann 7 . 1BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 = RNotZ 2006, 350; s. auch BGH v. 1.12.1954 –IIZR285/53, GmbHR 1956, 28 =BGHZ 15, 324. 2BGH v. 1.12.1954 –IIZR285/53, GmbHR 1956, 28=BGHZ 15, 324; s. auch Blasche, GmbHR 2011, 232 (236). 3 BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 =RNotZ 2006, 350; kritisch K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 67. 4OLG Düsseldorf v. 13.7.1989 –8U187/88 u. 31/89, GmbHR 1989, 468 (469); Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §48Rz. 36. 5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 1, 40 ff. 6OLG Thüringenv.9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985 (986); Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 49. 7OLG Thüringen v. 9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985 (986). 1659 GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 843

Rz. I 1660 Teil I: Gesellschaftsrecht 1660 1661 1662 1663 In der Einpersonen-GmbH bedarf es keiner schriftlichen Abstimmung nach §48Abs. 2GmbHG, weil der alleinige Gesellschafter sowieso jederzeit ohne förmliche Versammlung Beschlüsse fassen kann 1 .Die schriftliche Fixierung seiner Beschlüsse nach §48Abs. 3GmbHG läuft jedoch im praktischen Ergebnis auf dasselbe hinaus, weil die schriftliche Stimmabgabe des Alleingesellschafters gleichzeitig die Niederschrift des Beschlusses darstellt. Nennt das Statut Voraussetzungen, die für die Zulässigkeitschriftlicher Beschlussfassung erfüllt sein müssen, so hat die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung die Feststellung zu enthalten, dass die statutarischen Voraussetzungen gegeben sind 2 . Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Abstimmung ohne Versammlung bei Beschlussfassungen nach dem UmwG 3 (s. zB §13 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Damit ist §48Abs. 2GmbHG insoweit nicht anwendbar. §48 Abs. 2GmbHG gilt aber auch für Satzungsänderungsbeschlüsse (s. auch Rz. I570). §53Abs. 1GmbHG enthält insoweit keine Einschränkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis notarieller Beurkundung.Allerdings müssen die einzelnen Stimmabgaben notariell beurkundet werden 4 (s. Rz. I676). §48Abs. 2GmbHG ist auch auf die Beschlussfassung über Maßnahmen beim Verlust des halben Stammkapitals anwendbar. Die Geschäftsführer sind aber nach §49Abs. 3GmbHG verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen 5 .Diese muss aber keine Beschlüsse fassen, kann sich vielmehr darauf beschränken, die Geschäftsführer zu beauftragen, ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, über das dann im schriftlichen Verfahren beschlossen wird. Beratungshinweis Die Satzung kann die Anforderungen an Beschlüsse im schriftlichen Verfahren auch erleichtern und beispielsweise die Beschlussfassung 1 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 42; K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 70. 2BGH v. 20.11.1958 –IIZR17/57, GmbHR 1959, 48. 3S.auch Blasche, GmbHR 2011, 232. 4S.zur teilweise anders lautenden Rspr. Blasche, GmbHR 2011, 232 (237). 5SohMs.Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 15; aA wohl K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 55. I 844 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1659<br />

über verlangt der BGH 1 <strong>zu</strong>mindest im Regelfall eine Beschlussfeststellung<br />

durch den Quasi-Versammlungsleiter, also meist den Initiator, und<br />

Mitteilungdes Ergebnisses an die Mitgesellschafter. In der Praxis sollte<br />

vorsichtshalber der Weg des BGH beschritten werden. Dies sollte nur<br />

unterbleiben, wenn „eine einstimmige, eindeutige und offensichtlich<br />

endgültige Willenskundgebung der Gesellschafter“ vorliegt 2 .Injedem<br />

Fall sollten aber die Geschäftsführer die Gesellschafter von ihnen gegenüber<br />

abgegebenen Erklärungen informieren.<br />

Ist ein in schriftlicher Abstimmung <strong>zu</strong> fassender Beschluss nicht ordnungsgemäß<br />

<strong>zu</strong>stande gekommen, weil ein weder von der Sat<strong>zu</strong>ng<br />

noch von dem Gesetz vorgesehenes Verfahren beschritten wurde,<br />

so handelt es sich um einen unheilbar nichtigen Beschluss 3 .Das Abstimmungsverfahren<br />

muss wiederholt werden. Ist der Beschluss im schriftlichen<br />

Verfahren <strong>zu</strong>stande gekommen, fehlt aber die Einverständniserklärung einzelner<br />

Gesellschafter mit der schriftlichen Beschlussfassung, so ist der Beschluss<br />

schwebend unwirksam. Die Einverständniserklärung kann<br />

nachgeholt werden. Erst wenn auch nur ein Gesellschafter sein Einverständnis<br />

verweigert, ist der Beschluss endgültig unwirksam 4 .Dies kann<br />

mangels Beschlussfeststellung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage<br />

geltend gemacht werden 5 .Wurde der Beschluss hingegen trotz des fehlenden<br />

Einverständnisses vom Quasi-Versammlungsleiter irrtümlich als wirksam<br />

festgestellt, so bedarf eseiner Anfechtungsklage 6 .Wurde ein Gesellschafter<br />

erst gar nicht gefragt oder ein vermeintlicher Gesellschafter, so<br />

liegt Nichtigkeit iS des §241 Nr. 1AktG entsprechend vor, was mit der<br />

Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann 7 .<br />

1BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 =<br />

RNotZ 2006, 350; s. auch BGH v. 1.12.1954 –IIZR285/53, GmbHR 1956, 28<br />

=BGHZ 15, 324.<br />

2BGH v. 1.12.1954 –IIZR285/53, GmbHR 1956, 28=BGHZ 15, 324; s. auch<br />

Blasche, GmbHR 2011, 232 (236).<br />

3 BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =DNotZ 2006, 548 =RNotZ<br />

2006, 350; kritisch K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 67.<br />

4OLG Düsseldorf v. 13.7.1989 –8U187/88 u. 31/89, GmbHR 1989, 468 (469); Zöllner<br />

in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §48Rz. 36.<br />

5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 1, 40 ff.<br />

6OLG Thüringenv.9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985 (986); Bayer in Lutter/<br />

Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 49.<br />

7OLG Thüringen v. 9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985 (986).<br />

1659<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

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