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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1652<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1652.1<br />

1653<br />

lich 1 ;die Einhaltung der Textform ist gleichwohl empfehlenswert und<br />

bei §48Abs. 2Alt. 1GmbHG zwingend. Das Einverständnismuss sich<br />

bei der zweiten Alternative des §48Abs. 2GmbHG auch auf die Möglichkeit<br />

von Mehrheitsentscheidungen beziehen, was insbesondere bei<br />

stillschweigender Einverständniserklärung zweifelhaft sein kann. Beteiligt<br />

sich ein Gesellschafter aber an der schriftlichen Abstimmung, so<br />

wird daraus im Allgemeinen auf sein Einverständnis mit dem schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren <strong>zu</strong> schließen sein, ohne dass es darauf ankäme,<br />

wie er abgestimmt hat. Es ist jedoch ratsam, alle an der Abstimmung<br />

teilnehmenden Gesellschafter ausdrücklich ihr Einverständnis mit<br />

diesem Verfahren erklären <strong>zu</strong> lassen. Das Einverständnis mit schriftlicher<br />

Beschlussfassung kann (anders als die Stimmabgabe selbst) an<br />

die Einhaltung einer Frist gebunden werden, zB dergestalt, dass die<br />

Stimmabgabe innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt sein muss.<br />

Formulierung<br />

„Die Unterzeichneten als sämtliche Gesellschafter der …-GmbH mit dem Sitzin…erklären<br />

hiermit ihr Einverständnis mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach<br />

§48Abs. 2GmbHG nach dem sat<strong>zu</strong>ngsmäßig vorgesehenen Mehrheitsprinzip und<br />

stimmen ab wie folgt:<br />

Beschlussantrag: …<br />

Stimmabgabe:<br />

( ) ja<br />

( ) nein<br />

( ) Enthaltung.<br />

Unterschrift Gesellschafter“<br />

Die Erklärung des Einverständnisses mit der <strong>zu</strong> treffenden Bestimmung<br />

iS der ersten Alternative von §48Abs. 2GmbHG sowie die Stimmabgabe<br />

selbst erfordern dagegen den Zugang einer Willenserklärung bei<br />

der durch die Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. Für die Erklärung<br />

des Einverständnisses mit der <strong>zu</strong> treffenden Bestimmung und für die Zustimmung<br />

<strong>zu</strong>m Beschluss ist Textform iS von §126b BGB vorgeschrieben 2 .<br />

Daraus folgt, dass eine Abstimmung per E-Mail nur als Abstimmung<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 62; Roth in Roth/Altmeppen,<br />

GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28; Blasche, GmbHR 2011, 232 (233);<br />

s. auch OLG Thüringen v. 9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985, 986.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 63; Roth in Roth/Altmeppen,<br />

GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28.<br />

I 840 |<br />

Wälzholz

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