Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1652<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1652.1<br />
1653<br />
lich 1 ;die Einhaltung der Textform ist gleichwohl empfehlenswert und<br />
bei §48Abs. 2Alt. 1GmbHG zwingend. Das Einverständnismuss sich<br />
bei der zweiten Alternative des §48Abs. 2GmbHG auch auf die Möglichkeit<br />
von Mehrheitsentscheidungen beziehen, was insbesondere bei<br />
stillschweigender Einverständniserklärung zweifelhaft sein kann. Beteiligt<br />
sich ein Gesellschafter aber an der schriftlichen Abstimmung, so<br />
wird daraus im Allgemeinen auf sein Einverständnis mit dem schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren <strong>zu</strong> schließen sein, ohne dass es darauf ankäme,<br />
wie er abgestimmt hat. Es ist jedoch ratsam, alle an der Abstimmung<br />
teilnehmenden Gesellschafter ausdrücklich ihr Einverständnis mit<br />
diesem Verfahren erklären <strong>zu</strong> lassen. Das Einverständnis mit schriftlicher<br />
Beschlussfassung kann (anders als die Stimmabgabe selbst) an<br />
die Einhaltung einer Frist gebunden werden, zB dergestalt, dass die<br />
Stimmabgabe innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt sein muss.<br />
Formulierung<br />
„Die Unterzeichneten als sämtliche Gesellschafter der …-GmbH mit dem Sitzin…erklären<br />
hiermit ihr Einverständnis mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach<br />
§48Abs. 2GmbHG nach dem sat<strong>zu</strong>ngsmäßig vorgesehenen Mehrheitsprinzip und<br />
stimmen ab wie folgt:<br />
Beschlussantrag: …<br />
Stimmabgabe:<br />
( ) ja<br />
( ) nein<br />
( ) Enthaltung.<br />
Unterschrift Gesellschafter“<br />
Die Erklärung des Einverständnisses mit der <strong>zu</strong> treffenden Bestimmung<br />
iS der ersten Alternative von §48Abs. 2GmbHG sowie die Stimmabgabe<br />
selbst erfordern dagegen den Zugang einer Willenserklärung bei<br />
der durch die Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. Für die Erklärung<br />
des Einverständnisses mit der <strong>zu</strong> treffenden Bestimmung und für die Zustimmung<br />
<strong>zu</strong>m Beschluss ist Textform iS von §126b BGB vorgeschrieben 2 .<br />
Daraus folgt, dass eine Abstimmung per E-Mail nur als Abstimmung<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 62; Roth in Roth/Altmeppen,<br />
GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28; Blasche, GmbHR 2011, 232 (233);<br />
s. auch OLG Thüringen v. 9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985, 986.<br />
2 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 63; Roth in Roth/Altmeppen,<br />
GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28.<br />
I 840 |<br />
Wälzholz