Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1652 als bloße Beweisurkunde, deren Fehlen die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt 1 . Einstweilen frei. III. Abstimmung ohne Versammlung §48Abs. 2GmbHG sieht in zwei Fällen eine zulässige schriftliche Abstimmung vor 2 : • einmal im Falle des Einverständnisses aller Gesellschafter mit der zu treffenden Bestimmung (Alt. 1), • zum zweiten, wenn alle Gesellschafter sich mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären (Alt. 2). Dies gilt auch bei einer dem MitbestG oder dem DrittelbG unterfallenden GmbH 3 .Dies ist insofern nicht ganz unproblematisch, weil dadurch nicht gewährleistet wird, dass auch der Aufsichtsrat im Rahmen der Beratungen zu den Beschlüssen Stellung nehmen kann und er sonst ein gesetzlich gewährleistetes Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen hat. Für die schriftliche Abstimmung gelten dieselben Mehrheitsanforderungen wie für Beschlussfassungen in einer Versammlung, es sind in der 2. Alt. also auch schriftliche Mehrheitsbeschlüsse möglich. Das Erfordernis des Einverständnisses mit schriftlicher/textformmäßiger Beschlussfassung bezieht sich konsequenterweise auf alle an der Gesellschafterversammlung teilnahmeberechtigten Gesellschafter, auch wenn sie für die anstehende Beschlussfassung nicht stimmberechtigt sind 4 .Zur kombinierten Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung mit schriftlicher Stimmabgabe einzelner Gesellschafter s. Rz. I1664f. 1624–1649 1650 1651 Beratungshinweis Die Einverständniserklärung mit der schriftlichen Beschlussfassung (§ 48 Abs. 2Alt. 2GmbHG) ist trotz des unklaren Wortlautes formlos mög- 1652 1 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 51 mwN. 2S.dazu auch Geißler, GmbHR 2010, 457 ff.; Blasche, GmbHR 2011, 232. 3 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 56 mwN. 4OLG Düsseldorf v. 13.7.1989 –8U187/88 u. 31/89, GmbHR 1989, 468 (469). GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 839
Rz. I 1652 Teil I: Gesellschaftsrecht 1652.1 1653 lich 1 ;die Einhaltung der Textform ist gleichwohl empfehlenswert und bei §48Abs. 2Alt. 1GmbHG zwingend. Das Einverständnismuss sich bei der zweiten Alternative des §48Abs. 2GmbHG auch auf die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen beziehen, was insbesondere bei stillschweigender Einverständniserklärung zweifelhaft sein kann. Beteiligt sich ein Gesellschafter aber an der schriftlichen Abstimmung, so wird daraus im Allgemeinen auf sein Einverständnis mit dem schriftlichen Abstimmungsverfahren zu schließen sein, ohne dass es darauf ankäme, wie er abgestimmt hat. Es ist jedoch ratsam, alle an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter ausdrücklich ihr Einverständnis mit diesem Verfahren erklären zu lassen. Das Einverständnis mit schriftlicher Beschlussfassung kann (anders als die Stimmabgabe selbst) an die Einhaltung einer Frist gebunden werden, zB dergestalt, dass die Stimmabgabe innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt sein muss. Formulierung „Die Unterzeichneten als sämtliche Gesellschafter der …-GmbH mit dem Sitzin…erklären hiermit ihr Einverständnis mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach §48Abs. 2GmbHG nach dem satzungsmäßig vorgesehenen Mehrheitsprinzip und stimmen ab wie folgt: Beschlussantrag: … Stimmabgabe: ( ) ja ( ) nein ( ) Enthaltung. Unterschrift Gesellschafter“ Die Erklärung des Einverständnisses mit der zu treffenden Bestimmung iS der ersten Alternative von §48Abs. 2GmbHG sowie die Stimmabgabe selbst erfordern dagegen den Zugang einer Willenserklärung bei der durch die Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. Für die Erklärung des Einverständnisses mit der zu treffenden Bestimmung und für die Zustimmung zum Beschluss ist Textform iS von §126b BGB vorgeschrieben 2 . Daraus folgt, dass eine Abstimmung per E-Mail nur als Abstimmung 1 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 62; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28; Blasche, GmbHR 2011, 232 (233); s. auch OLG Thüringen v. 9.1.2006 –6U569/05, GmbHR 2006, 985, 986. 2 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 63; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 28. I 840 | Wälzholz
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1652<br />
als bloße Beweisurkunde, deren Fehlen die Wirksamkeit des Beschlusses<br />
nicht berührt 1 .<br />
Einstweilen frei.<br />
III. Abstimmung ohne Versammlung<br />
§48Abs. 2GmbHG sieht in zwei Fällen eine <strong>zu</strong>lässige schriftliche Abstimmung<br />
vor 2 :<br />
• einmal im Falle des Einverständnisses aller Gesellschafter mit der <strong>zu</strong><br />
treffenden Bestimmung (Alt. 1),<br />
• <strong>zu</strong>m zweiten, wenn alle Gesellschafter sich mit der schriftlichen Abstimmung<br />
einverstanden erklären (Alt. 2).<br />
Dies gilt auch bei einer dem MitbestG oder dem <strong>Dr</strong>ittelbG unterfallenden<br />
GmbH 3 .Dies ist insofern nicht ganz unproblematisch, weil dadurch nicht<br />
gewährleistet wird, dass auch der Aufsichtsrat im Rahmen der Beratungen<br />
<strong>zu</strong> den Beschlüssen Stellung nehmen kann und er sonst ein gesetzlich gewährleistetes<br />
Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen hat. Für die<br />
schriftliche Abstimmung gelten dieselben Mehrheitsanforderungen wie für<br />
Beschlussfassungen in einer Versammlung, es sind in der 2. Alt. also auch<br />
schriftliche Mehrheitsbeschlüsse möglich.<br />
Das Erfordernis des Einverständnisses mit schriftlicher/textformmäßiger<br />
Beschlussfassung bezieht sich konsequenterweise auf alle an<br />
der Gesellschafterversammlung teilnahmeberechtigten Gesellschafter,<br />
auch wenn sie für die anstehende Beschlussfassung nicht stimmberechtigt<br />
sind 4 .Zur kombinierten Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />
mit schriftlicher Stimmabgabe einzelner Gesellschafter s. Rz. I1664f.<br />
1624–1649<br />
1650<br />
1651<br />
Beratungshinweis<br />
Die Einverständniserklärung mit der schriftlichen Beschlussfassung (§ 48<br />
Abs. 2Alt. 2GmbHG) ist trotz des unklaren Wortlautes formlos mög-<br />
1652<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 51 mwN.<br />
2S.da<strong>zu</strong> auch Geißler, GmbHR 2010, 457 ff.; Blasche, GmbHR 2011, 232.<br />
3 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 56 mwN.<br />
4OLG Düsseldorf v. 13.7.1989 –8U187/88 u. 31/89, GmbHR 1989, 468 (469).<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
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