Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1621 Darüber hinaus ist ausnahmsweise die Protokollierung vorgeschrieben für den Fall, dass sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft selbst befinden. In diesem Falle hat der Alleingesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift zu fertigen, diese mit Ortsangabe und Datum zu versehen und sie zu unterschreiben (§ 48 Abs. 3GmbHG). Der Zweck der Vorschrift ist es, Sicherheit über die Beschlüsse des Einpersonen-Gesellschafters zu schaffen. Daher hat die Nichteinhaltung der Protokollierungspflicht keine Nichtigkeit der zu protokollierenden Beschlüsse zur Folge 1 . Eine generell geltende Regel dahin gehend, dass die Beschlussfassung gegenüber Dritten nur durch Niederschrift bewiesen werden kann, ist nur im Grundsatz anzuerkennen 2 .Nur soweit ausnahmsweise das Ziel der Protokollierung, Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und vor allem im Interesse Dritter nachträgliche Manipulation auszuschließen, in anderer Weise als durch die in §48Abs. 3GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht werden kann, ist die Gesellschaft nicht gehindert, sich auf einen solchen Beschluss zu berufen 3 .Dritte können sich stets auf die Beschlussfassung ohne Protokollierung berufen. Die Nichtprotokollierung stellt einen Pflichtverstoß des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft dar, die zum Schadensersatz berechtigen kann 4 . Aber auch beim Vorhandensein mehrerer Gesellschafter empfiehlt es sich 5 • ineiner Niederschrift den Ablauf der Gesellschafterversammlung festzuhalten, • diese mit Ortsangabe, Datum und Uhrzeit, • mit der Benennung des Leiters der Versammlung und des Protokollführers, 1620 1621 1BGH v. 27.3.1995 –IIZR140/93, GmbHR 1995, 373 (376); OLG Bdb. v. 13.2.2002 –7U152/01, GmbHR 2002, 432 (433). 2OLG Hamm v.1.2.2006 –8U46/05, GmbHR 2006, 1204 =NZG 2006, 430 (432); Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. 37. 3BGH v. 27.3.1995 –IIZR140/93, GmbHR 1995, 373 (376); OLG Bdb. v. 13.2.2002 –7U152/01, GmbHR 2002, 432 (433); Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl. 2010, §48Rz. 49. 4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. 36; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 44. 5S.auch K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 40. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 837

Rz. I 1621 Teil I: Gesellschaftsrecht 1622 1623 • mit der Feststellung ordnungsmäßiger Einberufung samt Tagesordnung oder Verzicht bei Vollversammlung, • mit einem Teilnehmerverzeichnis sowie • mit dem Nachweis der Vollmachten zu versehen. In rechtlicher Hinsicht sollte das Protokoll • Angaben über die Tagesordnung, • die gestellten Anträge, • über die Art der Abstimmung und • die Feststellung des Abstimmungsergebnisses enthalten. Zur Feststellung des Ergebnisses von Abstimmungen gehört die Angabe des Inhaltes der protokollierten Beschlüsse; eine vollständige Verlesung ist nicht erforderlich, wenn der Inhalt des gefassten Beschlusses auch sonst eindeutig feststeht, beispielsweise auf den in der Tagesordnung angegebenen Antrag Bezug genommen wird. Ein Vorsitzender, der die Protokollierung vernachlässigt, soll (selbst wenn sie nicht vorgeschrieben ist) nach einer teilweise vertretenen Ansicht haftbar sein, falls aus der Unterlassung Schäden oder Nachteile resultieren 1 .Dem kann nur für den Fall gefolgt werden, dass die Satzung eine Protokollierung für den Versammlungsleiter vorschreibt. Protokollierungsfehler können unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Gesellschaftern im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden 2 .Sicherheitshalber sollte diese Klage jedoch mit der Anfechtungsklage kombiniert werden, um keinen Rechtsverlust durch Fristversäumung zu erleiden. Im Übrigen kann die Gesellschafterversammlung mit Mehrheit eine Berichtigung des Protokolls beschließen 3 .Hierzu dient der verbreitete Tagesordnungspunkt: „Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung“. Zweckmäßigerweise sollte die Protokollierung des Ablaufs der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag zur Pflicht gemacht werden. Ordnet der Gesellschaftsvertrag die Protokollierung an, so kann dies als bloße Beweissicherung, als Wirksamkeitsvoraussetzung oder als verbindliche Beschlussfeststellunggemeint sein. Wenn aus dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erkennen ist, was gewollt ist, so wertet die hM die Protokollierung 1Sowohl Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §48Rz. 22. 2 Abramenko, GmbHR 2003, 1043 (1044). 3 Abramenko, GmbHR 2003, 1043 (1046). I 838 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1621<br />

Darüber hinaus ist ausnahmsweise die Protokollierung vorgeschrieben für<br />

den Fall, dass sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters<br />

oder daneben in der Hand der Gesellschaft selbst befinden. In diesem Falle<br />

hat der Alleingesellschafter unverzüglich nach der Beschlussfassung eine<br />

Niederschrift <strong>zu</strong> fertigen, diese mit Ortsangabe und Datum <strong>zu</strong> versehen<br />

und sie <strong>zu</strong> unterschreiben (§ 48 Abs. 3GmbHG). Der Zweck der Vorschrift<br />

ist es, Sicherheit über die Beschlüsse des Einpersonen-Gesellschafters<br />

<strong>zu</strong> schaffen. Daher hat die Nichteinhaltung der Protokollierungspflicht<br />

keine Nichtigkeit der <strong>zu</strong> protokollierenden Beschlüsse <strong>zu</strong>r Folge 1 .<br />

Eine generell geltende Regel dahin gehend, dass die Beschlussfassung gegenüber<br />

<strong>Dr</strong>itten nur durch Niederschrift bewiesen werden kann, ist nur<br />

im Grundsatz an<strong>zu</strong>erkennen 2 .Nur soweit ausnahmsweise das Ziel der Protokollierung,<br />

Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft<br />

gefassten Beschlusses <strong>zu</strong> schaffen und vor allem im Interesse <strong>Dr</strong>itter<br />

nachträgliche Manipulation aus<strong>zu</strong>schließen, in anderer Weise als durch die<br />

in §48Abs. 3GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit<br />

erreicht werden kann, ist die Gesellschaft nicht gehindert, sich auf<br />

einen solchen Beschluss <strong>zu</strong> berufen 3 .<strong>Dr</strong>itte können sich stets auf die Beschlussfassung<br />

ohne Protokollierung berufen. Die Nichtprotokollierung<br />

stellt einen Pflichtverstoß des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft<br />

dar, die <strong>zu</strong>m Schadensersatz berechtigen kann 4 .<br />

Aber auch beim Vorhandensein mehrerer Gesellschafter empfiehlt es sich 5<br />

• ineiner Niederschrift den Ablauf der Gesellschafterversammlung fest<strong>zu</strong>halten,<br />

• diese mit Ortsangabe, Datum und Uhrzeit,<br />

• mit der Benennung des Leiters der Versammlung und des Protokollführers,<br />

1620<br />

1621<br />

1BGH v. 27.3.1995 –IIZR140/93, GmbHR 1995, <strong>37</strong>3 (<strong>37</strong>6); OLG Bdb. v. 13.2.2002<br />

–7U152/01, GmbHR 2002, 432 (433).<br />

2OLG Hamm v.1.2.2006 –8U46/05, GmbHR 2006, 1204 =NZG 2006, 430 (432);<br />

Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. <strong>37</strong>.<br />

3BGH v. 27.3.1995 –IIZR140/93, GmbHR 1995, <strong>37</strong>3 (<strong>37</strong>6); OLG Bdb. v. 13.2.2002<br />

–7U152/01, GmbHR 2002, 432 (433); Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG,<br />

19.Aufl. 2010, §48Rz. 49.<br />

4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. 36; Roth in Roth/<br />

Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §48Rz. 44.<br />

5S.auch K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 40.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

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