11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rz. I 1617.1<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

lungsteilnehmer erfolgen 1 .Sie ist dann auch in das Protokoll auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

1618<br />

Checkliste Beschlussfeststellung<br />

Der Versammlungsleiter hat vor der Beschlussfeststellung <strong>zu</strong> prüfen:<br />

l Wurde die Versammlung form- und fristgerecht einberufen?<br />

l Ist die Versammlung im Zeitpunkt der Abstimmung beschlussfähig?<br />

l Liegt ein Antrag mit ausreichend bestimmtem Beschlussinhalt vor?<br />

l Wurde der Beschlussinhalt ordnungsgemäß angekündigt?<br />

l Wurden die Stimmen durch Gesellschafter oder durch in Textform Bevollmächtigte<br />

abgegeben?<br />

l Wie viel Stimmen entfallen auf die wirksam vertretenen Geschäftsanteile?<br />

l Sind Höchststimmrechte <strong>zu</strong> beachten?<br />

l Ist das Gebot einheitlicher Stimmabgabe eingehalten?<br />

l Unterliegt der Gesellschafter oder dessen Bevollmächtigter einem Stimmverbot?<br />

l Ist die Stimmabgabe wegen Treupflichtverlet<strong>zu</strong>ng nichtig?<br />

Fällt die Prüfung insgesamt positiv aus, ist der Beschluss unter Bekanntgabe des<br />

Abstimmungsergebnisses seinem Inhalt nach <strong>zu</strong> verkünden. Bestehen Zweifel,<br />

ob der Beschluss wirksam und unanfechtbar <strong>zu</strong>stande gekommen ist, so sind diese<br />

Zweifel nach Möglichkeit aus<strong>zu</strong>räumen. Das kann auch durch allseitigen Verzicht<br />

auf Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses geschehen. Bei Einberufungsmängeln<br />

ist das aber nur in einer Vollversammlung möglich. Werden die Zweifel<br />

nicht ausgeräumt, sollte der Beschluss <strong>zu</strong>m Schutz von überstimmten oder nicht<br />

anwesenden Gesellschaftern nicht festgestellt werden.<br />

1619<br />

11. Protokollierung<br />

Im Gegensatz <strong>zu</strong>m Aktienrecht (§ 130 AktG) schreibt das GmbH-Gesetz<br />

grundsätzlich keine Protokollierung der gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

vor. Eine Ausnahme besteht nur für Sat<strong>zu</strong>ngsänderungsbeschlüsse (§ 53<br />

Abs. 2GmbHG) sowie für Verschmel<strong>zu</strong>ngs-, Spaltungs- und Formwechselbeschlüsse<br />

nach dem UmwG 2 sowie Beschlüsse der Untergesellschaft<br />

<strong>zu</strong>r Zustimmung <strong>zu</strong> Unternehmensverträgen. Hier ist notarielle Beurkundung<br />

erforderlich (da<strong>zu</strong> im Einzelnen Rz. I674ff.).<br />

1Ähnlich Abramenko, GmbHR 2003, 1471 (1473).<br />

2 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. 18.<br />

I 836 |<br />

Wälzholz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!