Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1617.1<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
lungsteilnehmer erfolgen 1 .Sie ist dann auch in das Protokoll auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
1618<br />
Checkliste Beschlussfeststellung<br />
Der Versammlungsleiter hat vor der Beschlussfeststellung <strong>zu</strong> prüfen:<br />
l Wurde die Versammlung form- und fristgerecht einberufen?<br />
l Ist die Versammlung im Zeitpunkt der Abstimmung beschlussfähig?<br />
l Liegt ein Antrag mit ausreichend bestimmtem Beschlussinhalt vor?<br />
l Wurde der Beschlussinhalt ordnungsgemäß angekündigt?<br />
l Wurden die Stimmen durch Gesellschafter oder durch in Textform Bevollmächtigte<br />
abgegeben?<br />
l Wie viel Stimmen entfallen auf die wirksam vertretenen Geschäftsanteile?<br />
l Sind Höchststimmrechte <strong>zu</strong> beachten?<br />
l Ist das Gebot einheitlicher Stimmabgabe eingehalten?<br />
l Unterliegt der Gesellschafter oder dessen Bevollmächtigter einem Stimmverbot?<br />
l Ist die Stimmabgabe wegen Treupflichtverlet<strong>zu</strong>ng nichtig?<br />
Fällt die Prüfung insgesamt positiv aus, ist der Beschluss unter Bekanntgabe des<br />
Abstimmungsergebnisses seinem Inhalt nach <strong>zu</strong> verkünden. Bestehen Zweifel,<br />
ob der Beschluss wirksam und unanfechtbar <strong>zu</strong>stande gekommen ist, so sind diese<br />
Zweifel nach Möglichkeit aus<strong>zu</strong>räumen. Das kann auch durch allseitigen Verzicht<br />
auf Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses geschehen. Bei Einberufungsmängeln<br />
ist das aber nur in einer Vollversammlung möglich. Werden die Zweifel<br />
nicht ausgeräumt, sollte der Beschluss <strong>zu</strong>m Schutz von überstimmten oder nicht<br />
anwesenden Gesellschaftern nicht festgestellt werden.<br />
1619<br />
11. Protokollierung<br />
Im Gegensatz <strong>zu</strong>m Aktienrecht (§ 130 AktG) schreibt das GmbH-Gesetz<br />
grundsätzlich keine Protokollierung der gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />
vor. Eine Ausnahme besteht nur für Sat<strong>zu</strong>ngsänderungsbeschlüsse (§ 53<br />
Abs. 2GmbHG) sowie für Verschmel<strong>zu</strong>ngs-, Spaltungs- und Formwechselbeschlüsse<br />
nach dem UmwG 2 sowie Beschlüsse der Untergesellschaft<br />
<strong>zu</strong>r Zustimmung <strong>zu</strong> Unternehmensverträgen. Hier ist notarielle Beurkundung<br />
erforderlich (da<strong>zu</strong> im Einzelnen Rz. I674ff.).<br />
1Ähnlich Abramenko, GmbHR 2003, 1471 (1473).<br />
2 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §48Rz. 18.<br />
I 836 |<br />
Wälzholz