Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1607<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1608<br />
1609<br />
1610<br />
1611<br />
tigerweise wird man Abreden, die gezielt <strong>zu</strong>m Vertragsbruch verleiten sollen<br />
und der Umgehung von sat<strong>zu</strong>ngsmäßigem Überfremdungsschutz dienen,<br />
als sittenwidrig und damit unwirksam ansehen müssen. Sofern es<br />
eher um Einzelfallabstimmungen geht oder sonst ein auch unter Treuegesichtspunkten<br />
hinnehmbare Wahrnehmung berechtigter Interessen geht,<br />
bleibt die Stimmbindung auch gegenüber <strong>Dr</strong>itten wirksam.<br />
Auch soweit Stimmbindungen <strong>zu</strong>gunsten <strong>Dr</strong>itter nach dem Vorstehenden<br />
grds. un<strong>zu</strong>lässig sind, gilt eine Ausnahme, wenn das Resultat nicht einer<br />
Übertragung des Stimmrechtsentspricht, sondern die Stimmpflicht als leistungssichernde<br />
Nebenpflicht vereinbart wird und der <strong>Dr</strong>itte entweder als<br />
Treugeber oder Pfandnehmer oder in vergleichbarer Weise am Geschäftsanteil<br />
mitberechtigt ist. Der <strong>Dr</strong>itte muss ein eigenes rechtlich anerkanntes<br />
Interesse am Geschäftsanteil haben oder sein Stimmrechtseinfluss auf die<br />
GmbH muss derart gegenständlich begrenzt sein, dass eine Fremdbeeinflussung<br />
der Gesellschaft ausscheidet 1 .<br />
Bei gerichtlicher Durchset<strong>zu</strong>ngvon Abstimmungspflichten gilt: Nach §894<br />
ZPO ersetzt das Gericht nur die ab<strong>zu</strong>gebende Stimme, aber noch nicht den<br />
Gesellschafterbeschluss. Dieser liegt erst nach Stimmabgabe aller Gesellschafter<br />
in dem nach der Sat<strong>zu</strong>ng vorgesehenen Verfahren und Feststellung<br />
des Versammlungsleiters vor 2 .<br />
9. Beschlussfähigkeit<br />
Die Versammlungder Gesellschafter ist beschlussfähig, wenn auch nur ein<br />
stimmberechtigter Gesellschafter erschienen ist und die Versammlung<br />
ordnungsgemäß einberufen worden war 3 .Dies gilt auch für die Beschlussfassung<br />
über eine Sat<strong>zu</strong>ngsänderung. Der Gesellschaftsvertrag kann die Beschlussfähigkeit<br />
abweichend regeln, darf aber mit seiner Regelung die Versammlung<br />
nicht funktionsunfähig machen 4 .<br />
Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfähigkeit, dass eine Mindestzahl<br />
von Stimmen vertreten ist, so gilt dies auch dann, wenn bei der<br />
1 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §47Rz. 78.<br />
2BGH v. 10.4.1989 –IIZR225/88, GmbHR 1990, 68.<br />
3 Geißler, GmbHR 2010, 457 (458); Winstel, Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung,<br />
GmbHR 2010, 793.<br />
4S.<strong>zu</strong>Möglichkeiten der Sat<strong>zu</strong>ngsgestaltung Winstel, Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung,<br />
GmbHR 2010, 793 (794 f.); Werner, GmbHR 2009, 289 ff.<br />
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Wälzholz