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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1603<br />

8. Stimmrechtsvereinbarungen<br />

Absprachen von Gesellschaftern, das Stimmrecht nicht oder nur in bestimmter<br />

Weise aus<strong>zu</strong>üben (Stimmrechtsbindungen, s. Rz. I1159), begründen<br />

rein schuldrechtliche Verpflichtungen der an der Absprache Beteiligten<br />

(s. Rz. I1160). Deshalb ist ein Beschluss, der dadurch <strong>zu</strong>stande<br />

gekommen ist, dass ein Gesellschafter abredewidrig abgestimmt hat, nicht<br />

anfechtbar. Vielmehr ist der Streit um die Rechtsfolgen des Verstoßes<br />

(s. Rz. I1161) unter den an der Bindung Beteiligten und nicht mit der Gesellschaft<br />

aus<strong>zu</strong>tragen 1 .Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss<br />

gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt<br />

oder gleichzeitig ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht<br />

vorliegt 2 .Haben alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit<br />

unter sich einverständlich geregelt, so ist diese Regelung –auch<br />

ohne Bestandteil der Sat<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> sein –<strong>zu</strong>mindest so lange <strong>zu</strong>gleich als<br />

eine solche der Gesellschaft <strong>zu</strong> behandeln,als dieser nur die aus der Abrede<br />

Verpflichteten angehören. Die überstimmten Gesellschafter können in diesem<br />

Fall den Beschluss durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten 3 .<br />

Nichtig ist eine Stimmrechtsbindung, wenn und soweit sie gegen die guten<br />

Sitten oder gegen zwingende Grundsätze des GmbH-Rechts verstößt,<br />

zB die Stimmverbote des §47Abs. 4GmbHG aushöhlt 4 oder <strong>zu</strong> einem gesellschaftsrechtlich<br />

un<strong>zu</strong>lässigen Abstimmungsverhalten verpflichtet 5 .Sittenwidrig<br />

und daher nichtig ist eine Stimmrechtsbindung, die <strong>zu</strong> einer Schädigung<br />

der Gesellschaft <strong>zu</strong> führen droht, zB bei der Bindung des Stimmrechts<br />

<strong>zu</strong> eigennützigen gesellschaftswidrigen Zwecken 6 .Sittenwidrig und daher<br />

nichtig ist auch der Stimmenkauf (Versprechen einer Leistung für eine Abstimmung<br />

in bestimmtem Sinne, nicht dagegen die erfolgte Stimmabgabe 7 .<br />

Der gefasst Beschluss ist aber anfechtbar, sofern der Beschluss selbst an einem<br />

1 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 39b.<br />

2 Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §47Rz. 39b.<br />

3BGH v. 20.1.1983 –IIZR243/81, GmbHR 1983, 196; <strong>zu</strong>stimmend Zöllner in Baumbach/Hueck,<br />

GmbHG, 19. Aufl. 2010, §47 Rz. 118; ablehnend Hüffer in Ulmer,<br />

GmbHG, 2006, §47Rz. 84: nur dann, wenn es missbräuchlich ist, dass die beklagte<br />

GmbH den Kläger auf den schuldrechtlichen Charakter der Abrede verweist. S. auch<br />

Wälzholz ,GmbHR 2009, 1020 (1026) (<strong>zu</strong> Sideletters).<br />

4 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §47Rz. 31.<br />

5 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §47Rz. 17.<br />

6 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 44.<br />

7 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 45 und 54.<br />

1602<br />

1603<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 829

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