Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1405<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1405<br />
1406<br />
1407<br />
Weisungen dürfen in einer Mehrpersonen-GmbH im Einzelfall nicht so<br />
weit gehen, dass die Geschäftsführer im Innenverhältnis <strong>zu</strong>m bloßen Ausführungsorgan<br />
werden 1 oder ihnen jeder Spielraum <strong>zu</strong> eigenen Geschäftsführungsentscheidungen<br />
genommen wird 2 ,wodurch die Geschäftsführer<br />
<strong>zu</strong> „reinen Vertretungsmarionetten ohne jede Autorität gegenüber dem<br />
Personal des Unternehmens“ würden 3 .Eine Sat<strong>zu</strong>ngsregelung, nach der<br />
alle Geschäftsführer von der Geschäftsführung insgesamt ausgeschlossen<br />
sind (Zölibatsklausel), ist un<strong>zu</strong>lässig und unwirksam 4 .Dies folgt aus dem<br />
Erfordernis des Minderheitenschutzes und aus der grundlegenden Kompetenzverteilung<br />
der Organe in der GmbH. Der Minderheitsgesellschafter<br />
ist gegen mangelhafte Geschäftsführung durch die Haftung des Geschäftsführers<br />
nach §43GmbHG geschützt 5 .<br />
Auch wenn die Grenze des Zulässigen überschritten wird, berechtigt dies<br />
den Geschäftsführer jedoch nicht, Einzelweisungen <strong>zu</strong>ignorieren und abweichend<br />
<strong>zu</strong> handeln. In der Praxis ist die Grenzziehung kaum justiziabel.<br />
Daher finden sich auch keine Gerichtsurteile, in denen diese Frage abschließend<br />
<strong>zu</strong> klären gewesen wäre.<br />
Diese Beschränkung der Intensität von Gesellschafterweisungen gilt nicht<br />
für die Einpersonen-GmbH.Denn hier ist kein Minderheitsgesellschafter<br />
<strong>zu</strong> schützen. §43GmbHG dient nicht dem Gläubigerschutz, wie sich aus<br />
der Möglichkeit der Entlastung durch die Gesellschafter ergibt 6 .<br />
Ein so weitgehendes Weisungsrecht, das dem Geschäftsführer jeglichen<br />
Handlungs- und Entscheidungsspielraum nimmt, kann auch nicht durch<br />
die Sat<strong>zu</strong>ng eingeführt werden 7 ,jedenfalls nicht durch Sat<strong>zu</strong>ngsänderung,<br />
der nicht alle Gesellschafter <strong>zu</strong>stimmen. In jedem Fall muss der Gesell-<br />
1 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 18a.<br />
2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 11.<br />
3 S. <strong>zu</strong> diesem strittigen Problemkreis ausführlich Geißler, Begren<strong>zu</strong>ngen bei der Weisungsbindung<br />
des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 2009, 1071ff.; wie hier Zöllner/<br />
Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 9. AA Uwe H. Schneider<br />
in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. <strong>38</strong> mwN.<br />
4 Uwe H.Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, §<strong>37</strong> Rz. <strong>37</strong>.<br />
5 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §43Rz. 4.<br />
6 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §43Rz. 5.<br />
7 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 18. AA Koppensteiner<br />
in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §<strong>37</strong>Rz. 22; Lenz in<br />
Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, §<strong>37</strong> Rz. 18; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff<br />
GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 12 –soweit <strong>zu</strong>mindest die Erfüllung der gesetzlich<br />
zwingend vorgesehenen Aufgaben der Geschäftsführer möglich bleibt.<br />
I 766 |<br />
Wälzholz