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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1405<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1405<br />

1406<br />

1407<br />

Weisungen dürfen in einer Mehrpersonen-GmbH im Einzelfall nicht so<br />

weit gehen, dass die Geschäftsführer im Innenverhältnis <strong>zu</strong>m bloßen Ausführungsorgan<br />

werden 1 oder ihnen jeder Spielraum <strong>zu</strong> eigenen Geschäftsführungsentscheidungen<br />

genommen wird 2 ,wodurch die Geschäftsführer<br />

<strong>zu</strong> „reinen Vertretungsmarionetten ohne jede Autorität gegenüber dem<br />

Personal des Unternehmens“ würden 3 .Eine Sat<strong>zu</strong>ngsregelung, nach der<br />

alle Geschäftsführer von der Geschäftsführung insgesamt ausgeschlossen<br />

sind (Zölibatsklausel), ist un<strong>zu</strong>lässig und unwirksam 4 .Dies folgt aus dem<br />

Erfordernis des Minderheitenschutzes und aus der grundlegenden Kompetenzverteilung<br />

der Organe in der GmbH. Der Minderheitsgesellschafter<br />

ist gegen mangelhafte Geschäftsführung durch die Haftung des Geschäftsführers<br />

nach §43GmbHG geschützt 5 .<br />

Auch wenn die Grenze des Zulässigen überschritten wird, berechtigt dies<br />

den Geschäftsführer jedoch nicht, Einzelweisungen <strong>zu</strong>ignorieren und abweichend<br />

<strong>zu</strong> handeln. In der Praxis ist die Grenzziehung kaum justiziabel.<br />

Daher finden sich auch keine Gerichtsurteile, in denen diese Frage abschließend<br />

<strong>zu</strong> klären gewesen wäre.<br />

Diese Beschränkung der Intensität von Gesellschafterweisungen gilt nicht<br />

für die Einpersonen-GmbH.Denn hier ist kein Minderheitsgesellschafter<br />

<strong>zu</strong> schützen. §43GmbHG dient nicht dem Gläubigerschutz, wie sich aus<br />

der Möglichkeit der Entlastung durch die Gesellschafter ergibt 6 .<br />

Ein so weitgehendes Weisungsrecht, das dem Geschäftsführer jeglichen<br />

Handlungs- und Entscheidungsspielraum nimmt, kann auch nicht durch<br />

die Sat<strong>zu</strong>ng eingeführt werden 7 ,jedenfalls nicht durch Sat<strong>zu</strong>ngsänderung,<br />

der nicht alle Gesellschafter <strong>zu</strong>stimmen. In jedem Fall muss der Gesell-<br />

1 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 18a.<br />

2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 11.<br />

3 S. <strong>zu</strong> diesem strittigen Problemkreis ausführlich Geißler, Begren<strong>zu</strong>ngen bei der Weisungsbindung<br />

des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 2009, 1071ff.; wie hier Zöllner/<br />

Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 9. AA Uwe H. Schneider<br />

in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. <strong>38</strong> mwN.<br />

4 Uwe H.Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, §<strong>37</strong> Rz. <strong>37</strong>.<br />

5 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §43Rz. 4.<br />

6 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §43Rz. 5.<br />

7 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 18. AA Koppensteiner<br />

in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §<strong>37</strong>Rz. 22; Lenz in<br />

Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, §<strong>37</strong> Rz. 18; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff<br />

GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 12 –soweit <strong>zu</strong>mindest die Erfüllung der gesetzlich<br />

zwingend vorgesehenen Aufgaben der Geschäftsführer möglich bleibt.<br />

I 766 |<br />

Wälzholz

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