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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1589<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1590<br />

1591<br />

will 1 .Dies gilt sogar dann, wenn der Gesellschafter nur mittelbar persönlich<br />

haftender Gesellschafter einer KG ist, die mit der GmbH einen Vertrag<br />

schließen will 2 .Der Gesichtspunkt der willensmäßigen Beherrschung ist<br />

auch in dem umgekehrten Fall <strong>zu</strong> beachten, wo Gesellschafter der<br />

GmbH eine Gesellschaft ist und deren maßgebender Gesellschafter mit<br />

der GmbH kontrahieren will 3 .<br />

d) Einleitung eines Rechtsstreits<br />

Zur Einleitung eines Rechtsstreits gehören auch die dem Rechtsstreit vorausgehenden<br />

Verfahren und Abstimmungen der Gesellschafter, zBüber<br />

die Art der Rechtsverfolgung (ordentliches Gericht, Schiedsgericht), die Bestellung<br />

eines Prozessvertreters (§ 46 Nr. 8GmbHG) und die Auswahl des<br />

<strong>zu</strong> beauftragenden Rechtsanwalts 4 .Die Begriffe „Einleitung“ und „Erledigung“<br />

eines Rechtsstreits, die beide den Stimmrechtsausschluss begründen,<br />

umfassen auch alles, was zwischen Einleitung und Erledigung liegt, dh.<br />

auch die Bestimmung über alle Prozesshandlungen, den Inhalt der Schriftsätze<br />

und gegebenenfalls Anerkenntnis, Vergleich oder Klagerücknahme<br />

ohne Rücksicht darauf, ob die GmbH Klägerin oder Beklagte ist. Kurz:<br />

Alle Handlungen, die sich auf den Prozess beziehen, unterliegen<br />

dem Stimmverbot des §47Abs. 4GmbHG. Dabei ist es nicht erforderlich,<br />

dass der Klagegrund aus dem Gesellschaftsrecht oder aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

folgt. Sind mehrere Gesellschafter als Partei, Kläger<br />

oder Beklagte beteiligt, so kann keiner von ihnen mitstimmen, selbst<br />

wenn es sich nur um eine Beilegung des Rechtsstreits im Verhältnis <strong>zu</strong> einem<br />

der Gesellschafter handelt.<br />

Auch die Gesellschafter, die die Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng mit dem betroffenenGesellschafter<br />

oder Geschäftsführer gemeinsam begangen haben, sind von der<br />

Abstimmung ausgeschlossen 5 .Dabei kommt es für die Frage, ob ein einheitlicher<br />

Beschlussgegenstand vorliegt, allein auf den Vorwurf gemeinsamer<br />

Verfehlung an. Der Stimmrechtsausschluss wegen derselben<br />

1 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §47Rz. 132.<br />

2BGH v. 29.3.1973 –IIZR139/70, GmbHR 1973, 153.<br />

3BGH v. 29.1.1962 –IIZR1/61, BGHZ 36, 296; Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006,<br />

§47Rz. 133ff.<br />

4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 129.<br />

5S.BGH v. 4.5.2009 –IIZR169/07, GmbHR 2009, 1327; BGH v. 27.4.2009 –IIZR<br />

167/07, GmbHR 2009, 770 m. Komm. Podewils.<br />

I 824 |<br />

Wälzholz

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