Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1583<br />
Verzicht, ja sogar das Stundungsabkommen. Keine Befreiung ist möglich<br />
bei unverzichtbaren Ansprüchen wie zB dem Anspruch auf die Stammeinlageforderung<br />
(§ 19 Abs. 2GmbHG). Auch sind andere Ansprüche (§ 9<br />
Abs. 2, §43Abs. 3, §57Abs. 4ua. GmbHG) ausdrücklich für unverzichtbar<br />
erklärt, so dass in diesen Fällen ein wirksamer Beschluss selbst ohne die<br />
Stimme des betroffenen Gesellschafters nicht gefasst werden kann. Wo<br />
eine echte Befreiung von Schuld oder Anspruch in Frage steht, sind auch<br />
diejenigen Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, die von der Gesellschaft<br />
<strong>zu</strong>r Mithaftung herangezogen werden können (zB Bürgen). Denn<br />
auch sie werden mittelbar von der Verbindlichkeit befreit.<br />
c) Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter<br />
Die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter betrifft alle<br />
Rechtsgeschäfte, die ein Gesellschafter wie ein außenstehender <strong>Dr</strong>itter<br />
mit der GmbH schließt, ganz gleich, ob er dabei Gläubiger oder Schuldner<br />
der GmbH wird, zB Darlehensgeber oder Darlehensnehmer, Vermieter<br />
oder Mieter, Verkäufer oder Käufer, Unternehmer oder Auftraggeber<br />
usw. Wird über den Ankauf eines Geschäftsanteils durch die GmbH verhandelt,<br />
ist der Gesellschafter, der verkaufen will oder soll, ebenfalls vom<br />
Stimmrecht ausgeschlossen. Ein Stimmrechtsausschluss wurde auch angenommen<br />
bei dem Beschluss darüber, ob eine Darlehensforderung des Gesellschafters<br />
mit Recht in die Bilanz eingestellt sei oder nicht 1 .Die bloß<br />
dingliche Erfüllung eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts fällt jedoch<br />
nicht unter §47Abs. 4GmbHG 2 .<br />
Zu einer Beschlussfassung kann es kommen, wenn die Geschäftsführung<br />
<strong>zu</strong>m Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts angewiesen wird. Eine Beschlussfassung<br />
betreffend eines solchen Rechtsgeschäfts liegt auch vor,<br />
wenn die Geschäftsführung <strong>zu</strong>r Vornahme eines Rechtsgeschäfts nur ermächtigt<br />
und nicht angewiesen wird, mindestens dann, wenn sowohl der<br />
genaue Inhalt des Geschäfts als auch die daran Beteiligten bereits festgelegt<br />
sind 3 .Entscheidend ist, ob bei der Ermächtigung die Person des Geschäfts-<br />
1582<br />
1583<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 122.<br />
2 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, 4. Aufl. 2002, §47Rz. 68.<br />
3BGH v. 10.2.1977 –IIZR81/76, GmbHR 1977, 127; weitergehend auch bei bloßer<br />
Ermächtigung ohne Festlegung der Details OLG Bdb. v. 20.9.2000 –7U71/00,<br />
GmbHR 2001, 624; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §47<br />
Rz. 43.<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 821