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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1578<br />

Checkliste Stimmverbote<br />

Bitte prüfen Sie, obinBe<strong>zu</strong>g auf einen der Abstimmenden einer der folgenden<br />

Beschlussgegenstände vorliegt:<br />

l Entlastung als Geschäftsführer oder Mitgliedeines anderenOrgans (da<strong>zu</strong> Rz. I<br />

1440 ff.)<br />

l Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund<br />

l Ausschluss und/oder Zwangseinziehung aus wichtigem Grund<br />

l Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />

l Befreiung von Verbindlichkeit<br />

l Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber einschließl. Mehrfachvertretung;<br />

Ausnahme: Organbestellung einschl. finanzielle Regelungen (s. Rz. I<br />

1439); Einforderung von restlichen Einlagen; Genehmigung von Anteilsübertragung;<br />

Abschluss von Unternehmensverträgen<br />

l Entscheidungen betreffend einen Rechtsstreit ihm gegenüber<br />

§47Abs. 4GmbHG hat eine Vermögensschutzfunktion im Verhältnis<br />

zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, nicht aber im Verhältnis<br />

der Gesellschaft <strong>zu</strong> <strong>Dr</strong>itten (zB Gläubigern) 1 .Aus diesem Grunde findet<br />

§47Abs. 4GmbHG auf Beschlüsse des Einmanngesellschafters keine Anwendung<br />

(s. Rz. I1446) 2 .<br />

Der Ausschluss vom Stimmrecht kann nicht durch Vollmachtserteilung<br />

an einen weisungsgebundenen <strong>Dr</strong>itten umgangen werden. Vom Stimmrechtsausschluss<br />

betroffen sind alle Nichtgesellschafter, die das ausgeschlossene<br />

Stimmrecht fremdnützig ausüben, zB gesetzliche Vertreter,<br />

Testamentsvollstrecker, Treuhänder usw. Dasselbe wird man auch in Be<strong>zu</strong>g<br />

auf die eigennützige Vertretung, Verwaltung und Treuhand an<strong>zu</strong>nehmen<br />

haben 3 .Das Stimmrecht ist auch <strong>zu</strong> versagen, wenn die Umstände des<br />

§47Abs. 4GmbHG nicht in der Person des Gesellschafters, sondern in<br />

der Person seines Vertreters oder Verwalters gegeben sind 4 .<br />

1577<br />

1578<br />

1BGH v. 24.10.1988 –IIZB7/88, GmbHR 1989, 25 (28).<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 105.<br />

3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 158.<br />

4 Ebenroth/Müller, GmbHR 1991, 2<strong>37</strong> für die Entlastung des Doppelgeschäftsführers;<br />

Groß, GmbHR 1994, 596 (599) für den Testamentsvollstrecker, aber dann Stimmrechtsausübung<br />

durch die Erben möglich.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 819

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