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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1573<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1574<br />

1575<br />

1576<br />

abgabe ihre Rechtswirksamkeit. Nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs<br />

durch Verkündung des Beschlussergebnisses ist nur noch die Klage<br />

auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses <strong>zu</strong>lässig.<br />

5. Ruhen des Stimmrechts<br />

Das Stimmrecht aus den eigenen Geschäftsanteilen der GmbH ruht, um<br />

<strong>zu</strong> verhindern, dass die Geschäftsführung das Abstimmungsergebnis <strong>zu</strong> ihren<br />

Gunsten verändert und sich damit dem Weisungsrecht der Gesellschafter<br />

entzieht (s. oben Rz. I 920). Dasselbe gilt für kaduzierte (§ 21<br />

GmbHG) und abandonierte (§ 27 GmbHG) Geschäftsanteile. Dasselbe<br />

gilt schließlich auch für Geschäftsanteile, die einem von der GmbH abhängigen<br />

Unternehmen gehören 1 .<br />

Eine im Gesellschaftsvertrag <strong>zu</strong>gelassene Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit der Folge, dass der Geschäftsanteil des Kündigenden<br />

eingezogen oder von einem Mitgesellschafter übernommen werden kann,<br />

bewirkt nur dann ein Ruhen des Stimmrechts (bis <strong>zu</strong>m Ausscheiden des<br />

Kündigenden), wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Es ist jedoch<br />

ein un<strong>zu</strong>lässiger Missbrauch des Stimmrechts, wenn der Kündigende es<br />

bis <strong>zu</strong> seinem Ausscheiden da<strong>zu</strong> benutzt, ohne triftigen Grund einer von<br />

den anderen Gesellschaftern vorgeschlagenen Maßnahme <strong>zu</strong> widersprechen,<br />

obwohl sie seine Vermögensinteressen weder unmittelbar noch mittelbar<br />

beeinträchtigen kann 2 .<br />

6. Gesetzlicher Ausschluss des Stimmrechts wegen<br />

Interessenkollision (§ 47 Abs. 4GmbHG)<br />

a) Allgemeine Grundsätze<br />

Zu den Stimmverboten gem. §47Abs. 4GmbHG s. Rz. I1158. Das Vorliegen<br />

von Stimmverboten ist <strong>zu</strong>r Vermeidung der Anfechtbarkeit vom<br />

Versammlungsleiter sorgfältig <strong>zu</strong> beachten. Dabei hilft folgende<br />

1OLG München v. 7.4.1995 –23U6733/94, GmbHR 1995, 590(591); Koppensteiner in<br />

Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, 4. Aufl. 2002, Anh. §52Rz. 84.<br />

2 Heidinger/Blath, GmbHR 2007, 1184 (1188); BGH v. 26.10.1983 –IIZR87/83,<br />

GmbHR 1984, 93.<br />

I 818 |<br />

Wälzholz

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