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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1573<br />

wurde durch das MoMiG wesentlichliberalisiert und an die AG angenähert.<br />

Die Verselbständigung wurde damit weiter vom Gesetzgeber anerkannt.<br />

Daher ist eine unterschiedliche Abstimmung mit unterschiedlichen Geschäftsanteilen<br />

an<strong>zu</strong>erkennen, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht.<br />

Insoweit sind die oben angeführten Stimmen in der Rechtslehre sich im Ergebnis<br />

doch einig, da eine unterschiedliche Stimmrechtsausübung in der<br />

Realität nur bei rechtlichem Interesse an<strong>zu</strong>treffen ist.<br />

Eine unterschiedliche Stimmabgabe ist danach <strong>zu</strong>lässig, wenn der Gesellschafter<br />

hinsichtlich einzelner seiner Geschäftsanteile rechtlichen Bindungen<br />

unterliegt, bei anderen dagegen frei ist. So etwa beim Treuhänder mit<br />

mehreren Treugebern und beim Pfandrecht oder Nießbrauch oder entsprechenden<br />

Stimmbindungsvereinbarungen mit mehreren Personen.<br />

Für einen ganzen einheitlichen Geschäftsanteil wird hingegen verbreitet<br />

angenommen, dass eine gespaltene Stimmrechtsausübung auch bei Vorliegen<br />

eines rechtlich anerkennenswerten Interesses nicht <strong>zu</strong>lässig sei 1 .Anders<br />

ist dies mE aber, wenn die gespaltene Stimmabgabe im Gesellschaftsvertrag<br />

auch für den einheitlichen Geschäftsanteil <strong>zu</strong>gelassen wird.<br />

Liegt eine un<strong>zu</strong>lässige unterschiedliche Stimmabgabe vor, so ist die<br />

Rechtsfolge die Stimmenthaltung bezüglich aller abgegebenen Stimmen,<br />

obwohl es dem Gesellschafter freistünde, sich lediglich der Ausübung eines<br />

Teils der ihm <strong>zu</strong>stehenden Stimmen <strong>zu</strong> enthalten 2 .<br />

Die Stimmabgabe erfolgt gegenüber der Gesellschaft. Die Stimmabgabe<br />

kann auch von dem anwesenden Alleingesellschafter <strong>zu</strong>gleich für die Gesellschaft<br />

entgegengenommen werden, ohne dass §181 BGB dem entgegensteht<br />

3 .Sie ist Rechtsgeschäft 4 .Deshalb kann die Stimmabgabe eines<br />

an der Abstimmung beteiligten Gesellschafters wegen Geschäftsunfähigkeit<br />

nichtig sein. Sie kann aber auch, solange der Abstimmungsvorgang<br />

nicht durch Verkündung des Beschlussergebnisses abgeschlossen ist, wegen<br />

Irrtums, arglistiger Täuschung oder <strong>Dr</strong>ohung nach §§ 119f. BGB angefochten<br />

werden. Durch erfolgreiche Anfechtung verliert die Stimm-<br />

1Ganz ablehnend LG Berlin v. 13.1.2010 –105 O42/09, GmbHR 2010, 875; Bayer in<br />

Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §47Rz. 9mwN; K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz,<br />

GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 69.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 71; Koppensteiner in Rowedder/<br />

<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl. 2002, §47Rz. 42.<br />

3OLG Frankfurt v. 24.2.2003 –20W447/02, GmbHR 2003, 415 (416) mwN.<br />

4 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §47Rz. 4.<br />

1571<br />

1572<br />

1573<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 817

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