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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1568<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben. Ihre nachträgliche Einführung<br />

ist Sat<strong>zu</strong>ngsänderung und bedarf eines sat<strong>zu</strong>ngsändernden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Darüber hinaus ist wegen des Eingriffs in die Mitgliedschaft<br />

der anderen Gesellschafter nach §53Abs. 3GmbHG die Zustimmung<br />

aller nicht bevorrechtigten Gesellschafter erforderlich (s. Rz. I574) 1 .<br />

Werden Mehrstimmrechte <strong>zu</strong>gunsten bestimmter Geschäftsanteile durch<br />

Mehrheitsbeschluss ohne Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter<br />

geschaffen, so ist dieser Gesellschafterbeschluss unwirksam 2 .Mehrstimmrechte<br />

können ohne Zustimmung des Berechtigten weder aufgehoben noch<br />

abgeändert werden (s. Rz. I575).<br />

Beratungshinweis<br />

Sofern Sonderrechte geschaffen werden 3 ,sollte in der Sat<strong>zu</strong>ng klargestellt<br />

werden, ob diese Rechte an einem bestimmten oder mehreren<br />

Geschäftsanteilen verbunden sind und mit diesen auch übertragen werden<br />

können, oder ob sie höchstpersönlich nur für die Dauer der Mitgliedschaft<br />

einer bestimmten Person in der Gesellschaft gelten.<br />

1569<br />

1570<br />

Möglich ist auch die Einführung von Höchststimmrechten nach dem<br />

Vorbild von §134 Abs. 1AktG. Bei nachträglicher Einführung durch Sat<strong>zu</strong>ngsänderung<br />

ist die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erforderlich<br />

4 .<br />

Umstritten ist, inwieweit ein Gesellschafter aus mehreren ihm gehörenden<br />

Geschäftsanteilen einheitlich abstimmen muss 5 .Der Erwerb mehrerer<br />

rechtlich selbständiger Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters<br />

1 Priester/Veil in Scholz, GmbHG, 10.Aufl. 2010, §53 Rz. 158; Hueck/Fastrich in<br />

Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §14Rz. 18; Zimmermann in Rowedder/<br />

<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl. 2002, §53Rz. 51.<br />

2 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §53Rz. 20 hM; anders wäre<br />

dies nur, wenn inder Einführung von Mehrstimmrechten nur ein Verstoß gegen den<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz <strong>zu</strong> sehen wäre, was aber ab<strong>zu</strong>lehnen ist.<br />

3Da<strong>zu</strong> grundlegend van Venrooy, GmbHR 2010, 841 ff.<br />

4 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §47Rz. 92.<br />

5 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §47Rz. 61; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG,<br />

17.Aufl. 2009, §47Rz. 9; weitergehend stets <strong>zu</strong>lässig K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG,<br />

10.Aufl. 2007, §47Rz. 72; Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG,<br />

4. Aufl. 2002, §47Rz. 40.<br />

I 816 |<br />

Wälzholz

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