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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1568<br />

Ergebnissen führt 1 .Dies kann beispielsweise bei sachwidriger, nicht vom<br />

Willen aller Gesellschafter gedeckter Blockabstimmung über mehrere Beschlussgegenstände<br />

der Fall sein.<br />

Mangels anderweitiger Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmungen oder Entschließung der Gesellschafterversammlung<br />

entscheidet der Vorsitzende auch, ob mündlich<br />

oder schriftlich abgestimmt wird. In Be<strong>zu</strong>g auf die Reihenfolge der Behandlung<br />

der Anträge hat der Vorsitzende nach dem Grundsatz der Sachdienlichkeit<br />

<strong>zu</strong> verfahren und ist im Rahmen der Tagesordnung frei. Die<br />

Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann der Versammlungsleiter<br />

grds. ändern, sofern dadurch die Rechte von Minderheitsgesellschaftern<br />

nicht beeinträchtigt werden 2 .Andiesbezügliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

ist der Versammlungsleiter gebunden.<br />

Über den Antrag entscheidet die Mehrheit der wirksam abgegebenen<br />

Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Die Stimmenmehrheit berechnet<br />

sich aus den Geschäftsanteilen und den aus ihrer Stimmrechtsausstattung<br />

resultierendenStimmen. Stimmenthaltungen bleiben in jeder Hinsicht unberücksichtigt.<br />

Anders ist dies nur, wenn ein Beschluss der Zustimmung aller<br />

oder bestimmterGesellschafter bedarf, wie beispielsweise bei §53Abs. 3<br />

GmbHG. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt,was bei Gesellschaften<br />

mit nur zwei Gesellschaftern, welche dieselbe Zahl der Stimmen<br />

haben, da<strong>zu</strong> führen kann, dass notwendige Maßnahmen unterbleiben.<br />

Der Umfang des Stimmrechts wird durch den Nennbetrag des Geschäftsanteils<br />

(gleichgültig, ob die Stammeinlage voll eingezahlt ist oder<br />

nicht) bestimmt. Grundsätzlich geben je 1Euro des Geschäftsanteils eine<br />

Stimme (§ 47 Abs. 2GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abändernd<br />

eingreifen und die Abstimmung in völlig anderer Weise regeln, zB durch<br />

Abstimmung nach Köpfen.<br />

Als Sonder- oder Vor<strong>zu</strong>gsrechte sind Mehrstimmrechte <strong>zu</strong>lässig. Sonderoder<br />

Vor<strong>zu</strong>gsrechte sind Mitgliedschaftsrechte, die mit bestimmten Geschäftsanteilen<br />

verbunden sind (s. oben Rz. I524, 529). Die grundsätzliche<br />

Zulässigkeit von Mehrfachstimmrechten ist unbestritten 3 ,sie müssen aber<br />

1565<br />

1566<br />

1567<br />

1568<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 48.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 48; Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

GmbHG, 4. Aufl. 2002, §48Rz. 15; LG Bielefeld v. 2.12.<br />

1997 –12O209/97, GmbHR 1998, 786 (LS) =NZG 1998, 511.<br />

3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 11 mwN.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 815

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