Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1401 A. Kompetenzen der Gesellschaftergesamtheit I. Allgemeine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Geschäftsführung (§ 45 GmbHG) Die Gesellschafter haben eine originäre Zuständigkeit in Angelegenheiten der Geschäftsführung der Gesellschaft. Gemäß gesetzlicher Formulierung handelt es sich um die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen (§ 45 Abs. 1GmbHG). Diese Rechte sind Entscheidungsrechte. Die der Gesellschaftergesamtheit zustehenden Entscheidungsrechte werden durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausgeübt (§ 47 Abs. 1GmbHG), und zwar entweder durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1GmbHG), im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2GmbHG) 1 oder im kombinierten Verfahren 2 ,sofern dies in der Satzung zugelassen ist. Die Vertretung der Gesellschaft ist grundsätzlich den Geschäftsführern vorbehalten 3 .Soweit jedoch Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, kann bereits mit der Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter (§ 47 Abs. 4Satz 2GmbHG) verbunden sein. Beispiel In einer Gesellschafterversammlung werden Forderungen, die von einem Gesellschafter gegen die GmbH erhoben wurden, durch Gesellschafterbeschluss bestätigt. Mit Rücksicht auf die Teilnahme sowohl des Gläubigers, obwohl erinseiner Eigenschaft als Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen wurde, §47Abs. 4Satz 2GmbHG, und der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt in der Beschlussfassung zugleich der Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrags als Außengeschäft 4 .Häufig wird der anwesende Geschäftsführer in derartigen Situationen den Gesellschafterbeschluss konkludent gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung bekanntgeben und damit den Beschluss gleich vor Ort umsetzen. 1400 1401 1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §45Rz. 2. 2BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =GmbH-StB 2006, 163. 3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 5; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §45Rz. 4. 4BGH v. 9.2.1998 –IIZR374/96, ZIP 1998, 607 (608); BGH v. 5.5.2003 –IIZR 50/01, GmbHR 2003, 954 (955) =ZIP 2003, 1293 =EWiR §35GmbHG 1/04, 23 (Kleindiek). GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 763

Rz. I 1402 Teil I: Gesellschaftsrecht 1402 1403 1404 Den Beschlüssen der Gesellschafter ist weitgehend gemeinsam, dass die Gesellschafterversammlung ihre Ausführung einem anderen Organ (den Geschäftsführern, dem Aufsichtsrat oder dem berufenen Prozessvertreter) überlassen muss. Den Gesellschaftern verbleibt lediglich das Recht zur Überwachung der Beschlussausführung, und auch dies nur, soweit das Überwachungsrecht nicht einem anderen Organ (zB dem Aufsichtsrat) durch Satzungsbestimmung übertragen ist. 1. Weisungsbefugnis Die GmbH hat notwendigerweise zwei Organe, die beide in Geschäftsführungsangelegenheiten entscheiden: den oder die Geschäftsführer und die Gesamtheit der Gesellschafter, regelmäßig zusammengefasst als Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter können das Handeln der Geschäftsführungsowohl durch allgemeine Anordnungen,insbes. durch Festlegung einer Geschäftsordnung, als auch durch Weisungen im Einzelfall regeln 1 .Auch für Weisungen im Einzelfall ist in der Mehrpersonengesellschaft ein Beschluss erforderlich, der grds. 2 mit einfacher Mehrheit gefasst wird 3 . Der Einmanngesellschafter kann dem Geschäftsführer unmittelbar Weisungen erteilen 4 . Weisungsbeschlüsse sind für die Geschäftsführer grds. bindend 5 .Dies gilt jedoch nur für solche Beschlüsse und Weisungen, die sich im Rahmen von Gesetz, Satzung und den guten Sitten halten 6 .Zulässige Weisungen an die Geschäftsführer –positiver oder negativer Art –haben diese selbst 1 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §37Rz. 26. 2Ausnahmen gelten insbes. bei abweichenden Satzungsbestimmungen. 3 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §37Rz. 17; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 91. 4BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 85 (auch zu den Grenzen bei Verstößen gegen §§ 30, 64 GmbHG); BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 8; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §43Rz. 32; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 91. Zu den Pflichten des Alleingesellschafters gegenüber seiner GmbH s. Pfeifer, Die Pflichtenstellung des Alleingesellschafters gegenüber der GmbH, GmbHR 2008, 1074. 5S.Ebert, GmbHR 2003, 444 ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 91. 6BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 85 (zu Verstößen gegen §§ 30, 64 GmbHG); BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 8; OLG Naumburg v. 10.2.1999 –6U1566/97, GmbHR 1999, 1028 (1029) mwN. I 764 | Wälzholz

Rz. I 1402<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

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Den Beschlüssen der Gesellschafter ist weitgehend gemeinsam, dass die<br />

Gesellschafterversammlung ihre Ausführung einem anderen Organ (den<br />

Geschäftsführern, dem Aufsichtsrat oder dem berufenen Prozessvertreter)<br />

überlassen muss. Den Gesellschaftern verbleibt lediglich das Recht <strong>zu</strong>r<br />

Überwachung der Beschlussausführung, und auch dies nur, soweit das<br />

Überwachungsrecht nicht einem anderen Organ (zB dem Aufsichtsrat)<br />

durch Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmung übertragen ist.<br />

1. Weisungsbefugnis<br />

Die GmbH hat notwendigerweise zwei Organe, die beide in Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

entscheiden: den oder die Geschäftsführer<br />

und die Gesamtheit der Gesellschafter, regelmäßig <strong>zu</strong>sammengefasst als<br />

Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter können das Handeln der<br />

Geschäftsführungsowohl durch allgemeine Anordnungen,insbes. durch<br />

Festlegung einer Geschäftsordnung, als auch durch Weisungen im Einzelfall<br />

regeln 1 .Auch für Weisungen im Einzelfall ist in der Mehrpersonengesellschaft<br />

ein Beschluss erforderlich, der grds. 2 mit einfacher Mehrheit gefasst<br />

wird 3 . Der Einmanngesellschafter kann dem Geschäftsführer<br />

unmittelbar Weisungen erteilen 4 .<br />

Weisungsbeschlüsse sind für die Geschäftsführer grds. bindend 5 .Dies<br />

gilt jedoch nur für solche Beschlüsse und Weisungen, die sich im Rahmen<br />

von Gesetz, Sat<strong>zu</strong>ng und den guten Sitten halten 6 .Zulässige Weisungen an<br />

die Geschäftsführer –positiver oder negativer Art –haben diese selbst<br />

1 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §<strong>37</strong>Rz. 26.<br />

2Ausnahmen gelten insbes. bei abweichenden Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmungen.<br />

3 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 17; Zöllner in<br />

Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 91.<br />

4BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 85 (auch <strong>zu</strong> den Grenzen bei<br />

Verstößen gegen §§ 30, 64 GmbHG); BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR<br />

2010, 8; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §43Rz. 32;<br />

Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 91. Zu den Pflichten<br />

des Alleingesellschafters gegenüber seiner GmbH s. Pfeifer, Die Pflichtenstellung des<br />

Alleingesellschafters gegenüber der GmbH, GmbHR 2008, 1074.<br />

5S.Ebert, GmbHR 2003, 444 ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl.<br />

2010, §46Rz. 91.<br />

6BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 85 (<strong>zu</strong> Verstößen gegen §§ 30,<br />

64 GmbHG); BGH v. 26.10.2009 –IIZR222/08, GmbHR 2010, 8; OLG Naumburg<br />

v. 10.2.1999 –6U1566/97, GmbHR 1999, 1028 (1029) mwN.<br />

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