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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1550<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1551<br />

1552<br />

rer Vorsitzender als der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene gewählt, so<br />

sind die unter seiner Leitung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Der von<br />

den Gesellschaftern <strong>zu</strong> wählende Vorsitzende kann auch ein Nichtgesellschafter<br />

sein 1 .Bei der Wahl <strong>zu</strong>m Versammlungsleiter hat der <strong>zu</strong> wählende<br />

Gesellschafter sein allgemeines Stimmrecht und ist in der Ausübung nicht<br />

nach §47Abs. 4GmbHG an der Ausübung gehindert 2 .<br />

Einem durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Vorsitzenden kann die<br />

Versammlung das Amt auch aus wichtigem Grund entziehen und einem<br />

anderen übertragen. Für einen derartigen Beschluss bedarf es eines mit einfacher<br />

Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses 3 .Die Sat<strong>zu</strong>ng kann jedoch<br />

auch eine andere Mehrheit bestimmen. Muss der Vorsitzende bei Beschlussfassungen<br />

generell oder im Einzelfall kraft Gesetzes oder Sat<strong>zu</strong>ng<br />

Stimmenthaltungüben, so ist dies kein Grund, einen anderen Vorsitzenden<br />

<strong>zu</strong> wählen. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen<br />

Versammlungsleiters aus wichtigem Grund kann der Versammlungsleiter<br />

gleichwohl ohne Anwendung des §47Abs. 4GmbHG von seinem<br />

Stimmrecht Gebrauch machen; dies gilt <strong>zu</strong>mindest, wenn der Grund<br />

für die Abberufung nur darauf beruht, dass im Folgenden Beschlüsse gefasst<br />

werden sollen, bei denen der Versammlungsleiter nach §47Abs. 4<br />

GmbHG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist 4 .Der Gesellschafterversammlung<br />

steht jederzeit das Recht <strong>zu</strong>, einen von ihr frei gewählten<br />

Vorsitzenden durch einen anderen im Wege der Neuwahl <strong>zu</strong> ersetzen.<br />

Der Vorsitzende hat die Versammlung unparteilich und zweckmäßig <strong>zu</strong><br />

leiten. Er eröffnet und schließt die Versammlung. Der oder die Einberufer<br />

können dies daher nicht tun. Dem Versammlungsleiter obliegt es, für ord-<br />

1 Wiester, GmbHR 2008, 189 (191).<br />

2S.<strong>zu</strong>m Spiegelbild der Abberufung BGH v. 21.6.2010 –IIZR230/08, GmbHR<br />

2010, 977.<br />

3Strittig, für eine Abberufung nur durch Sat<strong>zu</strong>ngsänderung oder sat<strong>zu</strong>ngsdurchbrechenden<br />

Gesellschafterbeschluss Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §48Rz. 31; Böttcher/Grewe,<br />

NZG 2002, 1086 (1090); für eine Abberufung mit einfacher Mehrheit bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl.<br />

2009, §48Rz. 15. Offen gelassen in BGH v. 21.6.2010 –IIZR230/08, GmbHR<br />

2010, 977.<br />

4BGH v. 21.6.2010 –IIZR230/08, GmbHR 2010, 977; Werner, GmbHR 2006, 127<br />

(129); aA Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327 (1332); Zöllner in Baumbach/Hueck,<br />

GmbHG, 19. Aufl. 2010, Anh. §47Rz. 120.<br />

I 808 |<br />

Wälzholz

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