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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1540<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

für den Beschluss abgestellt und geprüft, ob der Mangel das Teilnahmerecht<br />

bzw. die „Interessen der Abstimmungsberechtigten an sachgerechtem<br />

Partizipieren bei der Willensbildung“ berührt 1 (vgl. auch Rz. I1699).<br />

1541<br />

Checkliste <strong>zu</strong>r Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

Prüfen Sie, obdie folgenden Anforderungen an die Einberufung erfüllt sind:<br />

l Der oder die Einberufenden müssen einberufungsbefugt sein. Jedenfallssind<br />

das die Geschäftsführer, nicht aber Prokuristen oder einzelne Gesellschafter,<br />

soweit nicht das Selbsthilferecht des §50Abs. 3Satz 1GmbHG eingreift. Vorsicht:<br />

Bei fehlender Einberufungsbefugnis sind trotzdem gefasste Beschlüsse<br />

nichtig.<br />

l Die Einberufung muss an alle in der Gesellschafterliste aufgeführten Inhaber<br />

von Geschäftsanteilen gehen, auch wenn sie bei den <strong>zu</strong> fassenden Beschlüssen<br />

kein Stimmrecht haben oder den Beschluss mit ihrem Stimmrecht<br />

nicht beeinflussen können. Bei gesetzlicher Vertretung durch Eltern, Vormund,<br />

Pfleger, Vertretungsorgan juristischer Personen ist die Einberufung diesen<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>leiten. Bei Nießbrauch dennoch anGesellschafter. Vorsicht: Verstoß<br />

führt <strong>zu</strong>r Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.<br />

l In der Einberufung müssen Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung<br />

genau angegeben sein. Nicht ausreichend daher zB die fristwahrende Einberufung<br />

für den 1. Oktober, wobei der Ort später mitgeteilt wird. Vorsicht: Wenn<br />

die Mitteilung des Ortes so spät erfolgt, dass die Teilnahme aller Gesellschafter<br />

nicht mehr erwartet werden kann, so führt auch dieses <strong>zu</strong>r Nichtigkeit gefasster<br />

Beschlüsse. Dann hilft nur eine Vollversammlung mit Verzicht auf die ordnungsgemäße<br />

Einberufung. Beachte: Es genügt nicht, dass der Termin der<br />

Gesellschafterversammlung mit allen Gesellschaftern, etwa anlässlich der letzten<br />

Gesellschafterversammlung, abgesprochen wurde. Denn dies geschieht in<br />

aller Regel vorbehaltlich der förmlichen Einberufung. Nur ausnahmsweise liegt<br />

in einer solchen Absprache der Verzicht auf die förmliche Einberufung.<br />

l Die Einberufung muss unter Wahrung der Einberufungsfrist erfolgen, die<br />

nach Gesetz eine Woche, nach Gesellschaftsvertrag üblicherweise zwei Wochen<br />

beträgt. Nichteinhaltung führt nur <strong>zu</strong>r Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse,<br />

es sei denn, es wird so kurzfristig eingeladen, dass unter den gegebenen<br />

Umständen mit einer Teilnahme nicht mehr gerechnet werden kann.<br />

l Die Einberufung muss als Einschreiben versandt werden. Das fehlende Einschreiben<br />

führt aber nicht <strong>zu</strong>r Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, begründet<br />

vielmehr nur ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht besteht nicht, wenn<br />

die Gesellschaft dem Gesellschafter die Einberufung <strong>zu</strong>sätzlich per Fax übermittelt<br />

und etwa durch Telefonanruf seine rechtzeitige Kenntnisnahme sicherstellt;<br />

abweichende Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmungen sind möglich.<br />

1OLG München v. 30.6.1993 –7U6945/92, GmbHR 1994, 259.<br />

I 806 |<br />

Wälzholz

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