Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1540<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
für den Beschluss abgestellt und geprüft, ob der Mangel das Teilnahmerecht<br />
bzw. die „Interessen der Abstimmungsberechtigten an sachgerechtem<br />
Partizipieren bei der Willensbildung“ berührt 1 (vgl. auch Rz. I1699).<br />
1541<br />
Checkliste <strong>zu</strong>r Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
Prüfen Sie, obdie folgenden Anforderungen an die Einberufung erfüllt sind:<br />
l Der oder die Einberufenden müssen einberufungsbefugt sein. Jedenfallssind<br />
das die Geschäftsführer, nicht aber Prokuristen oder einzelne Gesellschafter,<br />
soweit nicht das Selbsthilferecht des §50Abs. 3Satz 1GmbHG eingreift. Vorsicht:<br />
Bei fehlender Einberufungsbefugnis sind trotzdem gefasste Beschlüsse<br />
nichtig.<br />
l Die Einberufung muss an alle in der Gesellschafterliste aufgeführten Inhaber<br />
von Geschäftsanteilen gehen, auch wenn sie bei den <strong>zu</strong> fassenden Beschlüssen<br />
kein Stimmrecht haben oder den Beschluss mit ihrem Stimmrecht<br />
nicht beeinflussen können. Bei gesetzlicher Vertretung durch Eltern, Vormund,<br />
Pfleger, Vertretungsorgan juristischer Personen ist die Einberufung diesen<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>leiten. Bei Nießbrauch dennoch anGesellschafter. Vorsicht: Verstoß<br />
führt <strong>zu</strong>r Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.<br />
l In der Einberufung müssen Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung<br />
genau angegeben sein. Nicht ausreichend daher zB die fristwahrende Einberufung<br />
für den 1. Oktober, wobei der Ort später mitgeteilt wird. Vorsicht: Wenn<br />
die Mitteilung des Ortes so spät erfolgt, dass die Teilnahme aller Gesellschafter<br />
nicht mehr erwartet werden kann, so führt auch dieses <strong>zu</strong>r Nichtigkeit gefasster<br />
Beschlüsse. Dann hilft nur eine Vollversammlung mit Verzicht auf die ordnungsgemäße<br />
Einberufung. Beachte: Es genügt nicht, dass der Termin der<br />
Gesellschafterversammlung mit allen Gesellschaftern, etwa anlässlich der letzten<br />
Gesellschafterversammlung, abgesprochen wurde. Denn dies geschieht in<br />
aller Regel vorbehaltlich der förmlichen Einberufung. Nur ausnahmsweise liegt<br />
in einer solchen Absprache der Verzicht auf die förmliche Einberufung.<br />
l Die Einberufung muss unter Wahrung der Einberufungsfrist erfolgen, die<br />
nach Gesetz eine Woche, nach Gesellschaftsvertrag üblicherweise zwei Wochen<br />
beträgt. Nichteinhaltung führt nur <strong>zu</strong>r Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse,<br />
es sei denn, es wird so kurzfristig eingeladen, dass unter den gegebenen<br />
Umständen mit einer Teilnahme nicht mehr gerechnet werden kann.<br />
l Die Einberufung muss als Einschreiben versandt werden. Das fehlende Einschreiben<br />
führt aber nicht <strong>zu</strong>r Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, begründet<br />
vielmehr nur ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht besteht nicht, wenn<br />
die Gesellschaft dem Gesellschafter die Einberufung <strong>zu</strong>sätzlich per Fax übermittelt<br />
und etwa durch Telefonanruf seine rechtzeitige Kenntnisnahme sicherstellt;<br />
abweichende Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmungen sind möglich.<br />
1OLG München v. 30.6.1993 –7U6945/92, GmbHR 1994, 259.<br />
I 806 |<br />
Wälzholz