Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1536 chen Tagesordnungspunkt darf daher in der Versammlung zwar beraten, aber nicht beschlossen werden 1 . Auch nachträglich können noch Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (§ 51 Abs. 4GmbHG). Das geschieht vorbehaltlichabweichender Regelung in der Satzung wiederum durch eingeschriebenen Brief, wobei zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag, an dem die Gesellschafterversammlung stattfindet, eine Frist von drei Tagen liegen muss. Auch hier steht das Recht, Gegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu bringen, nicht nur den Geschäftsführern, sondern auch der Minderheit zu (§ 50 Abs. 2GmbHG), so dass auch die Minderheit gegebenenfalls Gegenstände zur Beschlussfassung nachträglich ankündigen kann (§ 50 Abs. 3 Satz 1, §51Abs. 4GmbHG). Sie muss dabei den Gegenstand und ggfs. Sachverhalt schildern, wie wenn sie selbst die Versammlung einberuft. 6. Rechtsfolgen von Einberufungsmängeln (§ 51 Abs. 3GmbHG) Die in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, wenn die Versammlung von einem Gesellschafter einberufen wurde, der dazu nicht befugt war 2 .Dasselbe gilt, wenn die Einberufung nicht allen Gesellschaftern gegenüber erfolgt 3 .Ferner sind in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse nichtig, wenn die Angabe von Ort oder Zeit in der Einberufung fehlte (s. Rz. I1526) 4 . Beschlüsse können jedoch trotz derartiger Einberufungsmängel gem. §51 Abs. 3GmbHG wirksam gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend und mit der Abstimmung trotz des Verstoßeseinverstanden sind (sog. Vollversammlung). Außerdem werden solche Ladungsmängel durch Rügeverzicht der betroffenen Gesellschafter geheilt, der auch nachträglich konkludent erklärt werden kann 5 .Das alles gilt ferner nicht für die Einpersonen-Gesellschaft. Der Alleingesellschafter ist vielmehr in der Abhal- 1OLG München v. 30.6.1993 –7U6945/92, GmbHR 1994, 259. 2BayObLG v. 2.7.1999 –3ZBR298/98, GmbHR 1999, 984 (985); K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 24. 3 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 24; BGH v. 17.10.1988 – II ZR 18/88, GmbHR 1989, 120 (122). 4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 12, §51Rz. 28; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §51Rz. 12. 5 Abramenko, GmbHR 2004, 723 (724) mwN. 1534 1535 1536 GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 803

Rz. I 1536 Teil I: Gesellschaftsrecht 1537 tung von Gesellschafterversammlungen frei 1 .Formelle Vorschriften (zB in Bezug auf die Einladung und die Ankündigung der Tagesordnung)braucht er nicht zu beachten –außer der Protokollierungspflicht des §48Abs. 3 GmbHG. Vorsicht: Die Vollversammlung gem. §51Abs. 3GmbHG setzt außer der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter voraus, dass keiner von ihnen der Erörterung und Beschlussfassung unter Hinweis auf die voraufgegangenen Einberufungsmängel widerspricht 2 .ImFalle eines Ladungsmangels kann sich der Widerspruch auch auf einzelne Beschlussfassungen beschränken, während sich der Gesellschafter an anderen Abstimmungen beteiligt 3 .Ein Widerspruch nach erfolgter Beschlussfassung ist unbeachtlich 4 .Eine Vollversammlung liegt dagegen vor, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen, selbst wenn überhaupt keine Ladung erfolgt ist, es sich vielmehr um ein formloses Zusammentreffen handelt. Auch braucht kein förmlicher Beschluss gefasst zu werden, es genügt eine „Absprache“ unter den Gesellschaftern 5 . Beratungshinweis Das Protokoll einer Vollversammlung sollte immer mit dem Verzicht auf Form und Frist der Einberufung beginnen. Außerdem sollte der Verzicht auf eine Anfechtungsklage wegen Ladungs- und Ankündigungsmängeln erklärt werden; regelmäßig ist dies allerdings schon im Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften enthalten. Auf diese Weise kann die in der Praxis erforderliche Rechtssicherheit erreicht werden. 1538 Andere Mängel der Einberufung führen lediglich zur Anfechtbarkeit der davon betroffenen Beschlüsse. Dies gilt vor allem für Mängel der Ankündigung der Tagesordnung 6 . Insofern ist der Wortlaut von §51 1 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 70. 2BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BGHZ 100, 264 (270); OLG Stuttgart v. 23.7.1993 –2U79/93, GmbHR 1994, 257 (258); OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92). 3OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92). 4BGH v. 25.11.2002 –IIZR69/01, GmbHR 2003, 171 (174). 5BGH v. 21.6.1999 –IIZR47/98, GmbHR 1999, 921 (922) =BB1999, 1569. 6BGH v. 8.5.1972 –IIZR96/70, GmbHR 1972, 177; K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 26. I 804 | Wälzholz

Rz. I 1536<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

15<strong>37</strong><br />

tung von Gesellschafterversammlungen frei 1 .Formelle Vorschriften (zB in<br />

Be<strong>zu</strong>g auf die Einladung und die Ankündigung der Tagesordnung)braucht<br />

er nicht <strong>zu</strong> beachten –außer der Protokollierungspflicht des §48Abs. 3<br />

GmbHG.<br />

Vorsicht: Die Vollversammlung gem. §51Abs. 3GmbHG setzt außer<br />

der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter voraus, dass keiner von ihnen<br />

der Erörterung und Beschlussfassung unter Hinweis auf die voraufgegangenen<br />

Einberufungsmängel widerspricht 2 .ImFalle eines Ladungsmangels<br />

kann sich der Widerspruch auch auf einzelne Beschlussfassungen beschränken,<br />

während sich der Gesellschafter an anderen Abstimmungen<br />

beteiligt 3 .Ein Widerspruch nach erfolgter Beschlussfassung ist unbeachtlich<br />

4 .Eine Vollversammlung liegt dagegen vor, wenn alle Gesellschafter anwesend<br />

sind und sich an der Abstimmung beteiligen, selbst wenn überhaupt<br />

keine Ladung erfolgt ist, es sich vielmehr um ein formloses Zusammentreffen<br />

handelt. Auch braucht kein förmlicher Beschluss gefasst <strong>zu</strong> werden, es<br />

genügt eine „Absprache“ unter den Gesellschaftern 5 .<br />

Beratungshinweis<br />

Das Protokoll einer Vollversammlung sollte immer mit dem Verzicht<br />

auf Form und Frist der Einberufung beginnen. Außerdem sollte der<br />

Verzicht auf eine Anfechtungsklage wegen Ladungs- und Ankündigungsmängeln<br />

erklärt werden; regelmäßig ist dies allerdings schon im<br />

Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften enthalten.<br />

Auf diese Weise kann die in der Praxis erforderliche Rechtssicherheit<br />

erreicht werden.<br />

15<strong>38</strong><br />

Andere Mängel der Einberufung führen lediglich <strong>zu</strong>r Anfechtbarkeit der<br />

davon betroffenen Beschlüsse. Dies gilt vor allem für Mängel der Ankündigung<br />

der Tagesordnung 6 . Insofern ist der Wortlaut von §51<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 70.<br />

2BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BGHZ 100, 264 (270);<br />

OLG Stuttgart v. 23.7.1993 –2U79/93, GmbHR 1994, 257 (258); OLG Naumburg<br />

v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92).<br />

3OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92).<br />

4BGH v. 25.11.2002 –IIZR69/01, GmbHR 2003, 171 (174).<br />

5BGH v. 21.6.1999 –IIZR47/98, GmbHR 1999, 921 (922) =BB1999, 1569.<br />

6BGH v. 8.5.1972 –IIZR96/70, GmbHR 1972, 177; K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz,<br />

GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 26.<br />

I 804 |<br />

Wälzholz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!