Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1528 Die Gesellschafter können auch im Voraus auf eine förmliche Einberufung durch den Einberufungsberechtigten verzichten. Beachte: Es genügt nicht die bei kleinem Gesellschafterkreis übliche Terminsabstimmung mit allen Gesellschaftern. Vielmehr müssen auch die Beschlussgegenstände angekündigt werden. Voraussetzung eines Verzichts ist, dass alle Gesellschafter ihren Willen kundtun, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, ohne dass noch weitere Handlungen, etwa eines Geschäftsführers, dazwischentreten sollten 1 . 5. Inhalt der Einberufung (§ 51 Abs. 2, 4GmbHG) In der Einladung sind anzugeben Ort, Tag und Tageszeit, andem die Versammlung stattfinden soll. Ohne diese Angabe ist eine Einberufung nicht erfolgt und sind gefasste Beschlüsse nichtig 2 . Regelmäßig muss die Versammlung am Ort des statutarischen Sitzes der Gesellschaft stattfinden (entsprechend §121 Abs. 5AktG), um die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen. Hat die Gesellschaft in ihren Geschäftsräumen ausreichend Sitzungsraum, so wird man schon aus praktischen Gründen die Versammlung dort stattfinden lassen. Es ist aber auch zulässig, sie an einen neutralen Ort (Versammlungslokal)zuverlegen. Das Einberufungsorgan darf aber uU von der Sollvorschrift des §121 Abs. 5AktG abweichen 3 .Ineiner GmbH mit einem überschaubaren Kreis von Gesellschaftern darf auch sonst ein Ort gewählt werden, von dem von vornherein feststeht, dass er die Teilnahme an der Versammlung nicht erschwert, weil ihn die Gesellschafter leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können 4 .Dies gilt auch für einen Ort im Ausland. Allerdings stellt sich bei Satzungsänderungsbeschlüssen die Frage der Erfüllung des Beurkundungserfordernisses (dazu Rz. I687). Die zulässige Zeit ergibt sich aus der Üblichkeit.Grundsätzlich genügt es, eine „Verkehrs- und ortsübliche“ Zeit zu wählen 5 .Aber selbst hierin kann 1525 1526 1527 1528 1OLG München v. 8.6.1994 –7U6514/93, GmbHR 1995, 232 (233). 2OLG Hamm v. 7.10.1992 –8U75/92, GmbHR 1993, 743; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §51Rz. 17. 3S.dazu K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 6ff. 4BGH v. 28.1.1985 –IIZR79/84, GmbHR 1985, 256 (257). 5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 14. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 801

Rz. I 1528 Teil I: Gesellschaftsrecht 1529 1530 1531 1532 1533 ein Rechtsverstoß liegen, wenn in einer auf persönlichen Beziehungen beruhenden GmbH die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem ein Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist. Eine Ladung auf einen Sonntag ist regelmäßig unzulässig 1 .Dies gilt selbst dann, wenn einige Gesellschafter an gewöhnlichen Wochentagen verhindert sind 2 . Mit der Einladung soll der Zweck der Versammlung angekündigt werden (§ 51 Abs. 2GmbHG). Dies geschieht regelmäßig durch Übermittlung einer Tagesordnung 3 .Der Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung muss sich aus der Ladung erkennen lassen. Soll in der Versammlung der Jahresabschluss festgestellt werden, so genügt es nicht, in die Tagesordnung einen Punkt „Erörterung der Bilanz“ aufzunehmen 4 . Soll die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund beschlossen werden, so genügt die Ankündigung, dass ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll. Es braucht weder der wichtige Grund noch die Tatsache angegeben zu werden, dass die Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgen soll 5 .Wird dagegen eine Abberufung aus wichtigem Grund angekündigt und bleibt der betroffene Gesellschafter der Versammlung fern, so darf keine Abberufung ohne wichtigen Grund beschlossen werden 6 .Meist wird sich aber aus dem Inhalt des Einladungsschreibens und den Umständen ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf alle Fälle und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entlassen werden soll 7 . Satzungsänderungen müssen spezifiziert werden, ohne dass jedoch der Wortlaut angekündigt zu werden braucht 8 . Selbstverständlich reicht der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht als Ankündigung eines Beschlussgegenstandes aus. Über einen sol- 1AAZöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 14: Grundsätzlich zulässig, soweit Satzung nicht gegenteilige Regelung trifft. 2LGDarmstadt v. 25.11.1980 –15O446/80, BB 1981, 72. 3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 21. 4OLG Karlsruhe v. 15.7.1988 –14U203/86, GmbHR 1989, 206 (207). 5BGH v. 30.11.1961 –IIZR136/60, GmbHR 1962, 28. 6BGH v. 28.1.1985 –IIZR79/84, GmbHR 1985, 256 (259). 7OLG Nürnberg v. 23.8.1988 –1U3651/87, GmbHR 1990, 166 (169). 8 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 26. I 802 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1528<br />

Die Gesellschafter können auch im Voraus auf eine förmliche Einberufung<br />

durch den Einberufungsberechtigten verzichten. Beachte: Es genügt nicht<br />

die bei kleinem Gesellschafterkreis übliche Terminsabstimmung mit allen<br />

Gesellschaftern. Vielmehr müssen auch die Beschlussgegenstände angekündigt<br />

werden. Vorausset<strong>zu</strong>ng eines Verzichts ist, dass alle Gesellschafter<br />

ihren Willen kundtun, <strong>zu</strong> einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesellschafterversammlung<br />

ab<strong>zu</strong>halten, ohne dass noch weitere Handlungen, etwa eines<br />

Geschäftsführers, dazwischentreten sollten 1 .<br />

5. Inhalt der Einberufung (§ 51 Abs. 2, 4GmbHG)<br />

In der Einladung sind an<strong>zu</strong>geben Ort, Tag und Tageszeit, andem die<br />

Versammlung stattfinden soll. Ohne diese Angabe ist eine Einberufung<br />

nicht erfolgt und sind gefasste Beschlüsse nichtig 2 .<br />

Regelmäßig muss die Versammlung am Ort des statutarischen Sitzes der<br />

Gesellschaft stattfinden (entsprechend §121 Abs. 5AktG), um die Gesellschafter<br />

vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer<br />

daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts <strong>zu</strong> schützen. Hat<br />

die Gesellschaft in ihren Geschäftsräumen ausreichend Sit<strong>zu</strong>ngsraum, so<br />

wird man schon aus praktischen Gründen die Versammlung dort stattfinden<br />

lassen. Es ist aber auch <strong>zu</strong>lässig, sie an einen neutralen Ort (Versammlungslokal)<strong>zu</strong>verlegen.<br />

Das Einberufungsorgan darf aber uU von der Sollvorschrift<br />

des §121 Abs. 5AktG abweichen 3 .Ineiner GmbH mit einem<br />

überschaubaren Kreis von Gesellschaftern darf auch sonst ein Ort gewählt<br />

werden, von dem von vornherein feststeht, dass er die Teilnahme an der<br />

Versammlung nicht erschwert, weil ihn die Gesellschafter leichter als den<br />

Sitz der Gesellschaft erreichen können 4 .Dies gilt auch für einen Ort im<br />

Ausland. Allerdings stellt sich bei Sat<strong>zu</strong>ngsänderungsbeschlüssen die Frage<br />

der Erfüllung des Beurkundungserfordernisses (da<strong>zu</strong> Rz. I687).<br />

Die <strong>zu</strong>lässige Zeit ergibt sich aus der Üblichkeit.Grundsätzlich genügt es,<br />

eine „Verkehrs- und ortsübliche“ Zeit <strong>zu</strong> wählen 5 .Aber selbst hierin kann<br />

1525<br />

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1OLG München v. 8.6.1994 –7U6514/93, GmbHR 1995, 232 (233).<br />

2OLG Hamm v. 7.10.1992 –8U75/92, GmbHR 1993, 743; Roth in Roth/Altmeppen,<br />

GmbHG, 6. Aufl. 2009, §51Rz. 17.<br />

3S.da<strong>zu</strong> K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §48Rz. 6ff.<br />

4BGH v. 28.1.1985 –IIZR79/84, GmbHR 1985, 256 (257).<br />

5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 14.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

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