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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1522<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

Beratungshinweis<br />

In Eilfällen reicht es aus, wenn der Inhalt des Briefes am Tage der Absendung<br />

dem Empfänger <strong>zu</strong>sätzlich durch Übermittlung per Telefax<br />

<strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht wurde. In diesem Fall wird die Ladungsfrist<br />

in Einklang mit dem Dispositionsschutz bereits mit Absendung des<br />

Einschreibebriefes beginnen 1 .Das gilt aber nur, wenn die Kenntnisnahme<br />

durch den Gesellschafter nachgewiesen wird. Es reicht nicht<br />

aus, dass die Einberufung durch die Telefaxübermittlung derart in den<br />

Machtbereich des Gesellschafters gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher<br />

Verhältnisse mit der Kenntnisnahme gerechnet wird 2 .<br />

1523<br />

1524<br />

Die Einberufungsfrist gilt sowohl für die Erstberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

als auch mit Rücksicht auf den Dispositionsschutz für deren<br />

Verlegung 3 .<br />

Die Vorschrift des §51Abs. 1Satz 2GmbHG ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag<br />

kann insbesondere die Ladungsfrist verlängern 4 .Üblich ist<br />

eine Ladungsfrist von 14 Tagen (vgl. Teil VMuster M46, §6Abs. 4). Umstritten<br />

ist, ob der Gesellschaftsvertrag auch die Einberufung lediglich<br />

durch gewöhnlichen Brief <strong>zu</strong>lassen kann 5 .Dies ist möglich. Denn der Zugang<br />

ist bei gewöhnlichem Brief nicht weniger sicher als beim eingeschriebenen<br />

Brief. Im Gegenteil: Das Erfordernis der Abholung auf der Post,<br />

wenn der berechtigte Empfänger nicht angetroffen wird, erschwert beim<br />

eingeschriebenen Brief den Zugang (außer beim Einwurfeinschreiben).<br />

Die <strong>zu</strong>sätzlichen Sicherungen gegen eine Manipulation der Aufschrift 6<br />

sind demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.<br />

1 Loritz, GmbHR 1992, 790 (791).<br />

2OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92).<br />

3BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BB1987, 1551.<br />

4OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (91).<br />

5Dafür Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §51 Rz.36;<br />

K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 3. Dagegen Zöllner in<br />

Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 39 (ablehnend <strong>zu</strong>m einfachen<br />

Brief, aber <strong>zu</strong>stimmend <strong>zu</strong> E-Mail, telefonisch oder sonstigen modernen Kommunikationsmitteln;<br />

mE nicht konsequent).<br />

6Vgl. OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92).<br />

I 800 |<br />

Wälzholz

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