Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1522 Ist ein Gesellschafter verstorben und sind seine Erben dem Geschäftsführer unbekannt, so ist die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen und diesem die Einladung zuzustellen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch gem. §45Abs. 2GmbHG ergänzende Regelungen in Bezug auf die Gesellschafterrechte von Erben treffen. Zwischen der Einladung zur Gesellschafterversammlung und dem Tage, an dem die Versammlung stattfinden soll, muss eine Frist von einer Woche liegen (§ 51 Abs. 1Satz 2GmbHG). Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung der Tag der Einladung und der Versammlungstag nicht mitzurechnen sind 1 .Die Wochenfrist darf auch nicht am Sonntag ablaufen 2 . Wäre dies der Fall, darf die Versammlung frühestens am darauffolgenden Montag stattfinden. Wenn also die Gesellschafterversammlung aneinem Montag stattfinden soll, so muss die Einberufung spätestens am vorvergangenen Samstag bewirkt sein. Etwas anderes gilt, soweit alle Gesellschafter erklärtermaßen bereit sind, sich auch am Wochenende mit Belangen der Gesellschaft zu befassen 3 . Die Ladungsfrist beginnt nicht erst mit dem Zugang des Einladungsschreibens, da die Zugangsregel des §130 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hier nicht einschlägig ist 4 .Andererseits beginnt sie nicht schon mit der Aufgabe der Sendung zur Post 5 .Die Ladungsfrist setzt sich vielmehr aus der möglicherweise zu erwartenden Zustellungsfrist für Einschreiben einerseits und der einwöchigen Dispositionsfrist andererseits zusammen, weil andernfalls das Teilnahmerecht eines jeden Gesellschafters nicht gewährleistet ist 6 .Normalerweise ist mit Zugang am übernächsten Tag nach der Aufgabe zur Post zu rechnen 7 . 1520 1521 1522 1 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19 f.; LG Koblenz v. 20.11.2002 –3HO 82/01, GmbHR 2003, 952 (953). 2 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 11. 3OLG Hamm v. 26.2.2003 –8U110/02, GmbHR 2003, 843 (844). 4 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §51Rz. 16. 5Soaber Loritz ,GmbHR 1992, 790 (791). 6BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BGHZ 100, 264 (267); OLG Naumburg v.17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (91); Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §51Rz. 3. 7 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19: LG Koblenz v. 20.11.2002 –3HO 82/01, GmbHR 2003, 952 (953). GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 799

Rz. I 1522 Teil I: Gesellschaftsrecht Beratungshinweis In Eilfällen reicht es aus, wenn der Inhalt des Briefes am Tage der Absendung dem Empfänger zusätzlich durch Übermittlung per Telefax zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Fall wird die Ladungsfrist in Einklang mit dem Dispositionsschutz bereits mit Absendung des Einschreibebriefes beginnen 1 .Das gilt aber nur, wenn die Kenntnisnahme durch den Gesellschafter nachgewiesen wird. Es reicht nicht aus, dass die Einberufung durch die Telefaxübermittlung derart in den Machtbereich des Gesellschafters gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme gerechnet wird 2 . 1523 1524 Die Einberufungsfrist gilt sowohl für die Erstberufung einer Gesellschafterversammlung als auch mit Rücksicht auf den Dispositionsschutz für deren Verlegung 3 . Die Vorschrift des §51Abs. 1Satz 2GmbHG ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann insbesondere die Ladungsfrist verlängern 4 .Üblich ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen (vgl. Teil VMuster M46, §6Abs. 4). Umstritten ist, ob der Gesellschaftsvertrag auch die Einberufung lediglich durch gewöhnlichen Brief zulassen kann 5 .Dies ist möglich. Denn der Zugang ist bei gewöhnlichem Brief nicht weniger sicher als beim eingeschriebenen Brief. Im Gegenteil: Das Erfordernis der Abholung auf der Post, wenn der berechtigte Empfänger nicht angetroffen wird, erschwert beim eingeschriebenen Brief den Zugang (außer beim Einwurfeinschreiben). Die zusätzlichen Sicherungen gegen eine Manipulation der Aufschrift 6 sind demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. 1 Loritz, GmbHR 1992, 790 (791). 2OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92). 3BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BB1987, 1551. 4OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (91). 5Dafür Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §51 Rz.36; K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 3. Dagegen Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 39 (ablehnend zum einfachen Brief, aber zustimmend zu E-Mail, telefonisch oder sonstigen modernen Kommunikationsmitteln; mE nicht konsequent). 6Vgl. OLG Naumburg v. 17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (92). I 800 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1522<br />

Ist ein Gesellschafter verstorben und sind seine Erben dem Geschäftsführer<br />

unbekannt, so ist die Bestellung eines Nachlasspflegers <strong>zu</strong> beantragen<br />

und diesem die Einladung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stellen. Der Gesellschaftsvertrag<br />

kann aber auch gem. §45Abs. 2GmbHG ergänzende Regelungen in Be<strong>zu</strong>g<br />

auf die Gesellschafterrechte von Erben treffen.<br />

Zwischen der Einladung <strong>zu</strong>r Gesellschafterversammlung und dem Tage, an<br />

dem die Versammlung stattfinden soll, muss eine Frist von einer Woche<br />

liegen (§ 51 Abs. 1Satz 2GmbHG). Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung<br />

der Tag der Einladung und der Versammlungstag nicht mit<strong>zu</strong>rechnen<br />

sind 1 .Die Wochenfrist darf auch nicht am Sonntag ablaufen 2 .<br />

Wäre dies der Fall, darf die Versammlung frühestens am darauffolgenden<br />

Montag stattfinden. Wenn also die Gesellschafterversammlung aneinem<br />

Montag stattfinden soll, so muss die Einberufung spätestens am vorvergangenen<br />

Samstag bewirkt sein. Etwas anderes gilt, soweit alle Gesellschafter<br />

erklärtermaßen bereit sind, sich auch am Wochenende mit Belangen der<br />

Gesellschaft <strong>zu</strong> befassen 3 .<br />

Die Ladungsfrist beginnt nicht erst mit dem Zugang des Einladungsschreibens,<br />

da die Zugangsregel des §130 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

und Rechtsklarheit hier nicht einschlägig ist 4 .Andererseits beginnt sie<br />

nicht schon mit der Aufgabe der Sendung <strong>zu</strong>r Post 5 .Die Ladungsfrist setzt<br />

sich vielmehr aus der möglicherweise <strong>zu</strong> erwartenden Zustellungsfrist für<br />

Einschreiben einerseits und der einwöchigen Dispositionsfrist andererseits<br />

<strong>zu</strong>sammen, weil andernfalls das Teilnahmerecht eines jeden Gesellschafters<br />

nicht gewährleistet ist 6 .Normalerweise ist mit Zugang am übernächsten<br />

Tag nach der Aufgabe <strong>zu</strong>r Post <strong>zu</strong> rechnen 7 .<br />

1520<br />

1521<br />

1522<br />

1 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19 f.; LG Koblenz v.<br />

20.11.2002 –3HO 82/01, GmbHR 2003, 952 (953).<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 11.<br />

3OLG Hamm v. 26.2.2003 –8U110/02, GmbHR 2003, 843 (844).<br />

4 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §51Rz. 16.<br />

5Soaber Loritz ,GmbHR 1992, 790 (791).<br />

6BGH v. 30.3.1987 –IIZR180/86, GmbHR 1987, 424 =BGHZ 100, 264 (267);<br />

OLG Naumburg v.17.12.1996 –7U196/95, GmbHR 1998, 90 (91); Zöllner in<br />

Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19; Roth in Roth/Altmeppen,<br />

GmbHG, 6. Aufl. 2009, §51Rz. 3.<br />

7 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §51Rz. 19: LG Koblenz v.<br />

20.11.2002 –3HO 82/01, GmbHR 2003, 952 (953).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 799

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!