11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1401<br />

A. Kompetenzen der Gesellschaftergesamtheit<br />

I. Allgemeine Zuständigkeit in Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung (§ 45 GmbHG)<br />

Die Gesellschafter haben eine originäre Zuständigkeit in Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung der Gesellschaft. Gemäß gesetzlicher Formulierung<br />

handelt es sich um die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft,insbesondere in Be<strong>zu</strong>g auf die Führung der Geschäfte,<br />

<strong>zu</strong>stehen (§ 45 Abs. 1GmbHG). Diese Rechte sind Entscheidungsrechte.<br />

Die der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>stehenden Entscheidungsrechte<br />

werden durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausgeübt<br />

(§ 47 Abs. 1GmbHG), und zwar entweder durch Beschlussfassung<br />

in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1GmbHG), im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2GmbHG) 1 oder im kombinierten Verfahren<br />

2 ,sofern dies in der Sat<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>gelassen ist.<br />

Die Vertretung der Gesellschaft ist grundsätzlich den Geschäftsführern<br />

vorbehalten 3 .Soweit jedoch Gesellschafter <strong>zu</strong>gleich Geschäftsführer sind,<br />

kann bereits mit der Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts<br />

gegenüber einem Gesellschafter (§ 47 Abs. 4Satz 2GmbHG) verbunden<br />

sein.<br />

Beispiel<br />

In einer Gesellschafterversammlung werden Forderungen, die von einem Gesellschafter<br />

gegen die GmbH erhoben wurden, durch Gesellschafterbeschluss bestätigt. Mit Rücksicht<br />

auf die Teilnahme sowohl des Gläubigers, obwohl erinseiner Eigenschaft als Gesellschafter<br />

von der Abstimmung ausgeschlossen wurde, §47Abs. 4Satz 2GmbHG,<br />

und der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt in der Beschlussfassung <strong>zu</strong>gleich<br />

der Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrags als Außengeschäft 4 .Häufig wird der anwesende<br />

Geschäftsführer in derartigen Situationen den Gesellschafterbeschluss konkludent<br />

gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung bekanntgeben und damit den Beschluss<br />

gleich vor Ort umsetzen.<br />

1400<br />

1401<br />

1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §45Rz. 2.<br />

2BGH v. 16.1.2006 –IIZR135/04, GmbHR 2006, 706 =GmbH-StB 2006, 163.<br />

3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 5; Bayer in Lutter/<br />

Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §45Rz. 4.<br />

4BGH v. 9.2.1998 –IIZR<strong>37</strong>4/96, ZIP 1998, 607 (608); BGH v. 5.5.2003 –IIZR<br />

50/01, GmbHR 2003, 954 (955) =ZIP 2003, 1293 =EWiR §35GmbHG 1/04, 23<br />

(Kleindiek).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 763

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!