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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1517<br />

auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nach §48Abs. 2<br />

GmbHG herbeiführen 1 .Die Sat<strong>zu</strong>ng kann Näheres regeln.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist außerdem nach §49Abs. 3GmbHG<br />

unverzüglich ein<strong>zu</strong>berufen, wenn sich aus einer Jahresbilanz oder einer<br />

im Laufe des Geschäftsjahrs aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte<br />

des Stammkapitals verloren ist 2 .Dieser Bestimmung entspricht bei der<br />

UG (haftungsbeschränkt) der §5aAbs. 4GmbHG, wonach bei drohender<br />

Zahlungsunfähigkeit ebenfalls eine Gesellschafterversammlung ein<strong>zu</strong>berufen<br />

ist 3 .Zweckangabe ist erforderlich, damit <strong>Dr</strong>inglichkeit und mögliche<br />

Gefahren offensichtlich werden. Ein schriftliches Beschlussverfahren ist<br />

regelmäßig ungeeignet.<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann die Pflicht <strong>zu</strong>r Einberufungnach §49Abs. 3<br />

GmbHG nicht einschränken 4 .§49 Abs. 3GmbHG ist zwingend. Die<br />

Pflicht ist darüber hinaus gem. §84Abs. 1GmbHG strafbewehrt. Beachte:<br />

Negative Beschlüsse werden von den Gesellschaftern mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst, also etwa der Beschluss, weiter <strong>zu</strong><strong>zu</strong>warten, weil mit einer<br />

kurzfristigen Besserung der Ertragslage <strong>zu</strong> rechnen ist. Mit einfacher<br />

Mehrheit kann auch ein von den Geschäftsführern vorgelegter Sanierungsplan<br />

beschlossen werden. Zur Mitwirkung an einem Umstrukturierungsbeschluss<br />

kann eine Pflicht bestehen 5 .<br />

4. Form und Frist der Einberufung (§ 51 Abs. 1GmbHG)<br />

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung geschieht nach §51<br />

Abs. 1Satz 1GmbHG durch eingeschriebenen Brief an alle Anteilseigner,<br />

die gegenüber der Gesellschaft nach §16Abs. 1GmbHG als Gesellschafter<br />

gelten, und zwar auch dann, wenn sie in der Versammlung<br />

nicht stimmberechtigt sind (s. Rz. I1155) 6 .Der Einschreibebrief kann<br />

ohne entsprechende Sat<strong>zu</strong>ngsregelung nicht durch Telefaxübermittlung er-<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 18.<br />

2 Geißler, GmbHR 2010, 457 (459).<br />

3Obbeide Tatbestände nebeneinander gelten, ist noch nicht abschließend entschieden,<br />

mE aber <strong>zu</strong> verneinen. Sie gelten alternativ. Ebenso Seibert, GmbHR 2007,<br />

673 (676); aA wohl BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 7.<br />

4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §49Rz. 8; Zöllner in Baumbach/Hueck,<br />

GmbHG, 19. Aufl. 2010, §49Rz. 22.<br />

5 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §47Rz. 31.<br />

6BGH v. 28.1.1985 –IIZR79/84, GmbHR 1985, 256 (257).<br />

1515<br />

1516<br />

1517<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 797

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