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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1511<br />

Das Einberufungsverlangen muss unter konkreter „Angabe des Zwecks<br />

und der Gründe“ geltend gemacht werden. Ausreichend, wenn auch nicht<br />

unbedingt erforderlich, ist die Vorlage einer Tagesordnung 1 .Formulierte<br />

Anträge braucht das Einberufungsverlangen jedoch nicht <strong>zu</strong> enthalten 2 .<br />

Aus der Begründung muss hervorgehen, warum die Antragsteller eine Entscheidung<br />

der Gesellschafterversammlung für notwendig halten und warum<br />

gerade jetzt 3 .Vgl. Teil VMuster M143.<br />

Ist das Verlangen ordnungsgemäß gestellt, so ist ihm in angemessener<br />

Frist statt<strong>zu</strong>geben. Die Geschäftsführer sind nicht berechtigt, Zweck<br />

und Gründe inhaltlich nach<strong>zu</strong>prüfen 4 .Sie haben <strong>zu</strong> laden, sofern nicht<br />

ein offensichtlicher Missbrauch des Einberufungsverlangens <strong>zu</strong> erkennen<br />

ist oder etwas Unsinniges verlangt wird.<br />

Die Einberufung kann nicht durch Klage oder andere Maßnahmen erzwungen<br />

werden. Wird dem Einberufungsverlangenjedoch –aus welchen Gründen<br />

auch immer –nicht entsprochen oder sind Personen nicht vorhanden,<br />

an die das Einberufungsverlangen gerichtet werden könnte, so kann die die<br />

Einberufung begehrende Minderheit der Gesellschafter unter Mitteilung<br />

des Sachverhalts die Einberufung selbst bewirken (§ 50 Abs. 3Satz 1<br />

GmbHG).<br />

Das Selbsthilferecht der Minderheit besteht nur, wenn das Einberufungsverlangen<br />

den Anforderungen des §50Abs. 1GmbHG genügt, also der<br />

Zweck und die Gründe angegeben wurden 5 .Das Selbsthilferecht besteht<br />

ferner erst, wenn nach dem Einberufungsverlangen eine angemessene Frist<br />

verstrichen ist, ohne dass die Geschäftsführung dem Verlangen entsprochen<br />

hat 6 .Übt die Minderheit ihr Selbsthilferecht <strong>zu</strong> Unrecht aus, so sind<br />

die in der von ihr einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse<br />

nichtig 7 ,essei denn, in der von der Minderheit unbefugt einberu-<br />

1508<br />

1509<br />

1510<br />

1511<br />

1 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §50Rz. 8; Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

GmbHG, 4. Aufl. 2002, §50Rz. 4.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §50Rz. 14.<br />

3 Schopp, GmbHR 1976, 126 (128); Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §50Rz. 8; Koppensteiner<br />

in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §50Rz. 4.<br />

4 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §50Rz. 5.<br />

5OLG Köln v. 20.3.1988 –4U43/97, GmbHR 1999, 296.<br />

6BGH v. 28.1.1985 –IIZR79/84, GmbHR 1985, 256; OLG München v. 21.2.2000 –<br />

7W2013/98, GmbHR 2000, 486 (489).<br />

7 Geißler, GmbHR 2010, 457 (458 f.).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 795

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