Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1505 sichtsrats (§ 111 Abs. 3Satz 2AktG) 1 .Handelt es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat, sei es nach dem Mitbestimmungsgesetz, sei es nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, so ist diese Zuständigkeit des Aufsichtsrats zwingend (§ 25 Abs. 1Nr. 2MitbestG, §1Abs. 1DrittelbG) 2 . Aber auch in diesem Fall tritt das Einberufungsrecht des Aufsichtsrats neben das Recht der Geschäftsführer 3 . Eine wirksame Absage einer Gesellschafterversammlung muss von demjenigen ausgehen, der sie einberufen hat 4 .Sie muss die eindeutige Erklärung enthalten, dass die Versammlung gegenüber allen Teilnahmeberechtigten abgesagt werden soll 5 .Bei der Absage ist im Gegensatz zur Einberufung Zugang erforderlich. Hat nur ein Teil der Gesellschafter keine Absage erhalten, so sind ebenso wie bei fehlender Einberufung eines Teils der Gesellschafter etwa gefasste Beschlüsse nichtig. 2. Einberufungsverlangen einer Minderheit (§ 50 GmbHG) Eine Minderheit der Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, ist berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1GmbHG). Maßgeblich für die Gesellschaftereigenschaft ist insoweit grds. die Aufnahme in die im Handelsregister eingestellte Gesellschafterliste nach §16GmbHG 6 .Der für das Änderungsverlangen notwendige zehnte Teil des Stammkapitals ist von dem im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapital der Gesellschaft zu errechnen. Nicht rechtsgültig entstandene, durch Einziehung vernichtete 7 oder 1504 1505 1 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 7. 2 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §49Rz. 6. 3 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 7. 4 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 13; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §49 Rz. 9; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §49Rz. 13; OLG München v.3.11.1993 –7U2905/93, GmbHR 1994, 406; OLG Hamburg v. 18.4.1997 –11U29/97, GmbHR 1997, 795. 5 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 25; OLG München v. 3.11.1993 –7U2905/93, GmbHR 1994, 406 (408). 6Zur Mitwirkung vor Aufnahme in die Gesellschafterliste s. Nolting ,GmbHR 2010, 584ff. 7Daseit dem Inkrafttreten des MoMiG ein Auseinanderfallen des Stammkapitals und der Summe der Nominalbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr eintreten darf, §5 Abs. 3Satz 2GmbHG, hat die Bedeutung dessen abgenommen. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 793

Rz. I 1505 Teil I: Gesellschaftsrecht 1506 1507 kaduzierte Anteile sind abzusetzen 1 ,nicht dagegen preisgegebene oder ausgeschlossene Anteile, solange der ausgeschlossene Gesellschafter noch die Rechte aus ihnen ausüben kann. Auch eigene Anteile der Gesellschaft sind nicht stimmberechtigt und daher bei der Bemessung der 10 %-Quote vorab vom Stammkapital abzuziehen 2 .Das Erfordernis von 10 %des Stammkapitals muss im Zeitpunkt des Einberufungsverlangens erfüllt sein 3 . Das Einberufungsverlangenkann formlos zum Ausdruck gebracht werden. Beachte: Doch ist aus Beweisgründen Schriftlichkeit zu empfehlen 4 . Adressat ist derjenige, der nach dem Gesellschaftsvertrag einzuberufen hat. Ausreichend ist, wenn das Einberufungsverlangen an „die Gesellschaft“ gerichtet wird 5 .Indiesem Fall begründet der Zugang bei den Geschäftsführern die Einberufungspflicht, auch wenn gemäß Satzung für die Einberufung ein besonderes Organ zuständig ist 6 . Das Einberufungsverlangen kann durch Bevollmächtigte gestellt werden, die auch Dritte sein können 7 .Die Vollmacht bedarf analog §47Abs. 3 GmbHG der Textform.Das Fehlen einer Vollmachtsurkunde ist aber analog §174 BGB nur schädlich, wenn das Verlangen von den Geschäftsführern deshalb unverzüglich zurückgewiesen wird 8 .Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein besonderes Organ unter Ausschluss der Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt, so ist dieses Organ vor der Zurückweisung zu hören 9 . 1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §50Rz. 5; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4.Aufl. 2002, §50Rz. 3. 2 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §50Rz. 9; Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §50Rz. 23. 3 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §50Rz. 5; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §50Rz. 25. 4 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §50Rz. 4. 5 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §50Rz. 12. 6 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §50Rz. 11. 7 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §50Rz. 4. 8 Schopp,GmbHR1976, 126; Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §50Rz. 11. Im Ergebnis ebenso K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §50Rz. 13: Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform nach §47Abs. 3GmbHG, die Gesellschaft kann aber analog §47Abs. 3GmbHG den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen. 9 Schopp, GmbHR 1976, 126 (127). I 794 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1505<br />

sichtsrats (§ 111 Abs. 3Satz 2AktG) 1 .Handelt es sich um einen obligatorischen<br />

Aufsichtsrat, sei es nach dem Mitbestimmungsgesetz, sei es<br />

nach dem <strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetz, so ist diese Zuständigkeit des Aufsichtsrats<br />

zwingend (§ 25 Abs. 1Nr. 2MitbestG, §1Abs. 1<strong>Dr</strong>ittelbG) 2 .<br />

Aber auch in diesem Fall tritt das Einberufungsrecht des Aufsichtsrats neben<br />

das Recht der Geschäftsführer 3 .<br />

Eine wirksame Absage einer Gesellschafterversammlung muss von demjenigen<br />

ausgehen, der sie einberufen hat 4 .Sie muss die eindeutige Erklärung<br />

enthalten, dass die Versammlung gegenüber allen Teilnahmeberechtigten<br />

abgesagt werden soll 5 .Bei der Absage ist im Gegensatz <strong>zu</strong>r Einberufung<br />

Zugang erforderlich. Hat nur ein Teil der Gesellschafter keine Absage<br />

erhalten, so sind ebenso wie bei fehlender Einberufung eines Teils der Gesellschafter<br />

etwa gefasste Beschlüsse nichtig.<br />

2. Einberufungsverlangen einer Minderheit (§ 50 GmbHG)<br />

Eine Minderheit der Gesellschafter, deren Geschäftsanteile <strong>zu</strong>sammen mindestens<br />

dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, ist berechtigt,<br />

unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

<strong>zu</strong> verlangen (§ 50 Abs. 1GmbHG). Maßgeblich für<br />

die Gesellschaftereigenschaft ist insoweit grds. die Aufnahme in die im Handelsregister<br />

eingestellte Gesellschafterliste nach §16GmbHG 6 .Der für das<br />

Änderungsverlangen notwendige zehnte Teil des Stammkapitals ist von dem<br />

im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapital der Gesellschaft <strong>zu</strong> errechnen.<br />

Nicht rechtsgültig entstandene, durch Einziehung vernichtete 7 oder<br />

1504<br />

1505<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 7.<br />

2 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §49Rz. 6.<br />

3 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 7.<br />

4 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §49Rz. 13; Bayer in Lutter/<br />

Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §49 Rz. 9; Zöllner in Baumbach/Hueck,<br />

GmbHG, 19. Aufl. 2010, §49Rz. 13; OLG München v.3.11.1993 –7U2905/93,<br />

GmbHR 1994, 406; OLG Hamburg v. 18.4.1997 –11U29/97, GmbHR 1997, 795.<br />

5 K. <strong>Schmidt</strong>/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51Rz. 25; OLG München v.<br />

3.11.1993 –7U2905/93, GmbHR 1994, 406 (408).<br />

6Zur Mitwirkung vor Aufnahme in die Gesellschafterliste s. Nolting ,GmbHR 2010,<br />

584ff.<br />

7Daseit dem Inkrafttreten des MoMiG ein Auseinanderfallen des Stammkapitals und<br />

der Summe der Nominalbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr eintreten darf, §5<br />

Abs. 3Satz 2GmbHG, hat die Bedeutung dessen abgenommen.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

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