Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1483 naus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Gesellschafterversammlung könne immer einen besonderen Vertreter bestellen, wenn gegen einen Gesellschafter Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollen 1 . Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat nach §47Abs. 4Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht. Dies gilt auch in einer zweigliedrigen Gesellschaft, so dass der vom Stimmverbot nicht betroffene Gesellschafter den Vertreter allein bestellen kann 2 .Erkann auch sich selbst zum Prozessvertreter bestellen 3 und ist dabei gleichwohl stimmberechtigt. Dies bereitet bei der Zweipersonen-Gesellschaft, bei der sich beide Gesellschafter- Geschäftsführer gegenseitig abberufen und die Anteile wechselseitig eingezogen haben, besondere Schwierigkeiten 4 . Kommt es nicht zu einer positiven Beschlussfassung, so bleiben die Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Da der verfahrensbeteiligte Geschäftsführer die Gesellschaft nicht vertreten kann, wird eine Vertretung durch die Geschäftsführer freilich häufig überhaupt unmöglich sein 5 .Die Gesellschafter müssen und können dann uU im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft im Wege der actio pro socio vorgehen 6 ,oder Klage auf Zustimmung erheben, wenn die Ablehnung der Zustimmung treuwidrig war. III. Die ordentliche Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2GmbHG) In der Praxis unterscheidet man die regelmäßigen, jährlich wiederkehrenden Gesellschafterbeschlüsse von den einmaligen, aus besonderem Anlass zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen (Regularienbeschlüsse). Zu den Regularienbeschlüssen gehören: Feststellung des Jahresabschlusses: Der Feststellungsbeschluss wird durch die Vorlagepflicht der Geschäftsführer gem. §42a Abs. 1GmbHG abgesichert. Hat ein Abschlussprüfer 1BGH v. 16.12.1991 –IIZR31/91, NJW 1992, 977 =GmbHR 1992, 102; Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §46Rz. 106. 2 Hüffer in Ulmer, GmbHG, 2006, §46Rz. 109. 3 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §46Rz. 47. 4S.Klose, GmbHR 2010, 1139 ff. 5 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, §46Rz. 45. 6 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46 Rz. 161. S. restriktiv OLG Koblenz v. 8.4.2010 –6U207/09, GmbHR 2010, 1043. 1480 1481 1482 1483 GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 789

Rz. I 1483 Teil I: Gesellschaftsrecht den Jahresabschluss geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters –auch eines Minderheitsgesellschafters –anden Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen (§ 42a Abs. 3GmbHG). Der Feststellungsbeschluss kann zwar auch formlos außerhalb einer Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden 1 .Praktisch ist dies aber ausgeschlossen, wenn ein Verlangen nach Teilnahme des Abschlussprüfers gestellt wird. Gewinnverwendung: Die Geschäftsführer können einen Gewinnverwendungsvorschlag machen 2 . Der Gesellschaftsvertrag kann ihnen sogar die Gewinnverwendungsentscheidung übertragen oder diese im Gesellschaftsvertrag vorgeben. Das ist aber nicht empfehlenswert, wenn es sich überwiegend umFremdgeschäftsführer handelt 3 . Entlastung der Geschäftsführer und der Mitglieder von anderen Geschäftsführungs- bzw. Aufsichtsorganen: Zur Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit für die Entlastung der Geschäftsführer s. oben Rz. I1440, für die Entlastung von Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitgliedern oben Rz. I1441. Formulierungsvorschlag „Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.“ Wie bei der AG ist bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung eine Gesamtabstimmung (Blockabstimmung) über die Entlastung aller Geschäftsführer möglich 4 .Von einer Blockabstimmung sollte allerdings zur Vermeidung der Anfechtbarkeit Abstand genommen werden, wenn ein Abstimmungsteilnehmer Einzelabstimmung verlangt und dafür sachliche Gründe geltend macht 5 . Bei den Entlastungsbeschlüssen greifen gem. §47Abs. 4Satz 1GmbHG regelmäßig Stimmverbote ein, die zur Vermeidung der Anfechtbarkeit unbedingt zu beachten sind, s. Rz. I1444 ff. Der Selbstentlastung des Allein- Gesellschafter-Geschäftsführers steht kein Stimmverbot entgegen (s. oben Rz. I1446) 6 . 1 Crezelius in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 36. 2 Crezelius in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 33. 3 Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §29Rz. 20 mwN. 4S.zur Möglichkeit einer Blockabstimmung in Personalfragen BGH v. 4.5.2009 – II ZR 166/07, GmbHR 2009, 1325 =GmbH-StB 2010, 7. 5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §47Rz. 16. 6 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §47Rz. 29. I 790 | Wälzholz

Rz. I 1483<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

den Jahresabschluss geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters<br />

–auch eines Minderheitsgesellschafters –anden Verhandlungen über die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses teil<strong>zu</strong>nehmen (§ 42a Abs. 3GmbHG).<br />

Der Feststellungsbeschluss kann zwar auch formlos außerhalb einer Gesellschafterversammlung<br />

im Umlaufverfahren gefasst werden 1 .Praktisch ist<br />

dies aber ausgeschlossen, wenn ein Verlangen nach Teilnahme des Abschlussprüfers<br />

gestellt wird.<br />

Gewinnverwendung:<br />

Die Geschäftsführer können einen Gewinnverwendungsvorschlag machen 2 .<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann ihnen sogar die Gewinnverwendungsentscheidung<br />

übertragen oder diese im Gesellschaftsvertrag vorgeben. Das<br />

ist aber nicht empfehlenswert, wenn es sich überwiegend umFremdgeschäftsführer<br />

handelt 3 .<br />

Entlastung der Geschäftsführer und der Mitglieder von anderen Geschäftsführungs-<br />

bzw. Aufsichtsorganen:<br />

Zur Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit für die Entlastung der Geschäftsführer<br />

s. oben Rz. I1440, für die Entlastung von Aufsichtsrats- bzw.<br />

Beiratsmitgliedern oben Rz. I1441.<br />

Formulierungsvorschlag<br />

„Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.“<br />

Wie bei der AG ist bei einer mehrgliedrigen Geschäftsführung eine Gesamtabstimmung<br />

(Blockabstimmung) über die Entlastung aller Geschäftsführer<br />

möglich 4 .Von einer Blockabstimmung sollte allerdings <strong>zu</strong>r Vermeidung der<br />

Anfechtbarkeit Abstand genommen werden, wenn ein Abstimmungsteilnehmer<br />

Einzelabstimmung verlangt und dafür sachliche Gründe geltend macht 5 .<br />

Bei den Entlastungsbeschlüssen greifen gem. §47Abs. 4Satz 1GmbHG<br />

regelmäßig Stimmverbote ein, die <strong>zu</strong>r Vermeidung der Anfechtbarkeit unbedingt<br />

<strong>zu</strong> beachten sind, s. Rz. I1444 ff. Der Selbstentlastung des Allein-<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers steht kein Stimmverbot entgegen (s. oben<br />

Rz. I1446) 6 .<br />

1 Crezelius in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 36.<br />

2 Crezelius in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 33.<br />

3 Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §29Rz. 20 mwN.<br />

4S.<strong>zu</strong>r Möglichkeit einer Blockabstimmung in Personalfragen BGH v. 4.5.2009 –<br />

II ZR 166/07, GmbHR 2009, 1325 =GmbH-StB 2010, 7.<br />

5 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §47Rz. 16.<br />

6 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §47Rz. 29.<br />

I 790 |<br />

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