Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1464.1 einlagen. Bei der Beschlussfassung kann jeder bei der Gesellschaft in der Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter (§ 16 Abs. 1Satz 1 GmbHG) mitstimmen. Mit dem Einforderungsbeschluss und der darauf folgenden Anforderung der Zahlung durch die Geschäftsführer tritt Fälligkeit der Einlagen iH des durch Beschluss eingeforderten Betrags ein 1 . 8. Rückzahlung von Nachschüssen (§ 46 Nr. 3GmbHG) Während es sich bei der Einforderung von Nachschüssen umeine zwingende Kompetenz der Gesellschafter handelt (s. Rz. I1284), kann der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Nachschüssen einem anderen Organ übertragen 2 . Es sind aber immer die Einschränkungen gem. §30Abs. 2GmbHG zu beachten. 9. Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4GmbHG) Die Teilung von Geschäftsanteilen bedurfte bis zum Inkrafttreten des MoMiG nach §17GmbHG aF der Genehmigung der Gesellschaft. §17 GmbHG wurde mit dem MoMiG mit Wirkung ab dem 1.11.2008 aufgehoben. Trotz der Aufhebung des §17GmbHG bedarf die Teilung eines Geschäftsanteils gleichwohl im Grundsatz weiterhin der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, §46Nr. 4GmbHG 3 .Bei der entsprechenden Beschlussfassung sind die gesetzlichen Teilbarkeitsvorgaben einzuhalten. Der Beschluss wird grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist nur noch eine Teilbarkeit durch eins erforderlich und kann dadurch ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile durch reine Teilung übernehmen. Über die Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 4GmbHG). Bei der Beschlussfassung ist der jeweilige betroffene 1463 1464 1464.1 1 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 49 –auch zum Streitstand, ob Fälligkeit die Mitteilung an den Gesellschafter voraussetzt oder nicht. Unverändert in K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 1–rein terminologische Anpassung. 2 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 61. 3S.Irriger/Münstermann, GmbHR 2010, 617 ff.; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 5. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 783

Rz. I 1464.1 Teil I: Gesellschaftsrecht 1464.2 1464.3 1465 Gesellschafter stimmberechtigt 1 .Neben dem Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Teilung des Geschäftsanteils der Zustimmung des Inhabers des Geschäftsanteils (str.) 2 .Dies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normiert, folgt aber aus §53Abs. 3GmbHG entsprechend, da anderenfalls mit dem Beschluss in Individualrechte des Gesellschafters eingegriffen würde. Es ist auch möglich, durch entsprechende Satzungsgestaltung die Befugnis zur Teilung des Geschäftsanteils dem betroffenen Gesellschafter allein zuzuweisen 3 .Dieser kann dann die Teilung allein durch entsprechende Erklärung gegenüber der Gesellschaft erreichen. §46Nr. 4GmbHG regelt seit dem Inkraftttreten des MoMiG auch die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen. Dies erfordert grds. einen Gesellschafterbeschluss. Auch insoweit kann die Kompetenz jedoch durch Satzungsregelung abweichend geregelt und auch dem einzelnen Gesellschafter zugewiesen werden. Zur Zusammenlegung eines Geschäftsanteils sind ferner folgende Anforderungen zuerfüllen 4 : • Einlage voll eingezahlt, • keine Belastung der Anteile mit Rechten Dritter und • keine Nachschusspflicht. Als Folge der Teilung oder Zusammenlegungsind die Geschäftsführer verpflichtet, die im Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste anzupassen. 10. Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4GmbHG) Die Beschlussfassung über eine Einziehung ist der Gesellschafterversammlung vorbehalten (§ 46 Nr. 4GmbHG). Der betroffene Gesellschafter kann mitstimmen, wenn nicht das Statut eine abweichende Regelung enthält oder –auch ohne dahingehende Bestimmung in der Satzung – 1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 18; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §46Rz. 15. 2Wie hier Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl. 2009, §46Rz. 16c; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 20; aA K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46 Rz. 5unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/6140, S. 45. 3 D. Mayer, DNotZ 2008, 403 (425); Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 22; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §46Rz. 16d. 4Wie hier Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46 Rz.20; strittig K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 4mwN. I 784 | Wälzholz

Rz. I 1464.1<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1464.2<br />

1464.3<br />

1465<br />

Gesellschafter stimmberechtigt 1 .Neben dem Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

bedarf es für die Teilung des Geschäftsanteils der Zustimmung<br />

des Inhabers des Geschäftsanteils (str.) 2 .Dies ist zwar im Gesetz<br />

nicht ausdrücklich normiert, folgt aber aus §53Abs. 3GmbHG entsprechend,<br />

da anderenfalls mit dem Beschluss in Individualrechte des Gesellschafters<br />

eingegriffen würde. Es ist auch möglich, durch entsprechende Sat<strong>zu</strong>ngsgestaltung<br />

die Befugnis <strong>zu</strong>r Teilung des Geschäftsanteils dem betroffenen<br />

Gesellschafter allein <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen 3 .Dieser kann dann die Teilung allein<br />

durch entsprechende Erklärung gegenüber der Gesellschaft erreichen.<br />

§46Nr. 4GmbHG regelt seit dem Inkraftttreten des MoMiG auch die Zusammenlegung<br />

von Geschäftsanteilen. Dies erfordert grds. einen Gesellschafterbeschluss.<br />

Auch insoweit kann die Kompetenz jedoch durch Sat<strong>zu</strong>ngsregelung<br />

abweichend geregelt und auch dem einzelnen Gesellschafter<br />

<strong>zu</strong>gewiesen werden. Zur Zusammenlegung eines Geschäftsanteils sind ferner<br />

folgende Anforderungen <strong>zu</strong>erfüllen 4 :<br />

• Einlage voll eingezahlt,<br />

• keine Belastung der Anteile mit Rechten <strong>Dr</strong>itter und<br />

• keine Nachschusspflicht.<br />

Als Folge der Teilung oder Zusammenlegungsind die Geschäftsführer verpflichtet,<br />

die im Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste an<strong>zu</strong>passen.<br />

10. Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4GmbHG)<br />

Die Beschlussfassung über eine Einziehung ist der Gesellschafterversammlung<br />

vorbehalten (§ 46 Nr. 4GmbHG). Der betroffene Gesellschafter<br />

kann mitstimmen, wenn nicht das Statut eine abweichende Regelung<br />

enthält oder –auch ohne dahingehende Bestimmung in der Sat<strong>zu</strong>ng –<br />

1 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 18; Roth in Roth/<br />

Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §46Rz. 15.<br />

2Wie hier Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl. 2009, §46Rz. 16c; Bayer in<br />

Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46Rz. 20; aA K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz,<br />

GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46 Rz. 5unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung<br />

BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 45.<br />

3 D. Mayer, DNotZ 2008, 403 (425); Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl.<br />

2009, §46Rz. 22; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §46Rz. 16d.<br />

4Wie hier Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §46 Rz.20; strittig<br />

K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 4mwN.<br />

I 784 |<br />

Wälzholz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!