Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1464.1<br />
einlagen. Bei der Beschlussfassung kann jeder bei der Gesellschaft in<br />
der Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter (§ 16 Abs. 1Satz 1<br />
GmbHG) mitstimmen. Mit dem Einforderungsbeschluss und der darauf<br />
folgenden Anforderung der Zahlung durch die Geschäftsführer tritt<br />
Fälligkeit der Einlagen iH des durch Beschluss eingeforderten Betrags ein 1 .<br />
8. Rückzahlung von Nachschüssen (§ 46 Nr. 3GmbHG)<br />
Während es sich bei der Einforderung von Nachschüssen umeine zwingende<br />
Kompetenz der Gesellschafter handelt (s. Rz. I1284), kann der Gesellschaftsvertrag<br />
die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Nachschüssen<br />
einem anderen Organ übertragen 2 . Es sind aber immer die<br />
Einschränkungen gem. §30Abs. 2GmbHG <strong>zu</strong> beachten.<br />
9. Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen<br />
(§ 46 Nr. 4GmbHG)<br />
Die Teilung von Geschäftsanteilen bedurfte bis <strong>zu</strong>m Inkrafttreten des<br />
MoMiG nach §17GmbHG aF der Genehmigung der Gesellschaft. §17<br />
GmbHG wurde mit dem MoMiG mit Wirkung ab dem 1.11.2008 aufgehoben.<br />
Trotz der Aufhebung des §17GmbHG bedarf die Teilung eines Geschäftsanteils<br />
gleichwohl im Grundsatz weiterhin der Beschlussfassung der<br />
Gesellschafterversammlung, §46Nr. 4GmbHG 3 .Bei der entsprechenden<br />
Beschlussfassung sind die gesetzlichen Teilbarkeitsvorgaben ein<strong>zu</strong>halten.<br />
Der Beschluss wird grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist nur noch eine Teilbarkeit<br />
durch eins erforderlich und kann dadurch ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile<br />
durch reine Teilung übernehmen.<br />
Über die Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung<br />
(§ 46 Nr. 4GmbHG). Bei der Beschlussfassung ist der jeweilige betroffene<br />
1463<br />
1464<br />
1464.1<br />
1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 49 –auch <strong>zu</strong>m Streitstand, ob<br />
Fälligkeit die Mitteilung an den Gesellschafter voraussetzt oder nicht. Unverändert in<br />
K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 1–rein<br />
terminologische Anpassung.<br />
2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 61.<br />
3S.Irriger/Münstermann, GmbHR 2010, 617 ff.; K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl.<br />
2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 5.<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 783