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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1464.1<br />

einlagen. Bei der Beschlussfassung kann jeder bei der Gesellschaft in<br />

der Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter (§ 16 Abs. 1Satz 1<br />

GmbHG) mitstimmen. Mit dem Einforderungsbeschluss und der darauf<br />

folgenden Anforderung der Zahlung durch die Geschäftsführer tritt<br />

Fälligkeit der Einlagen iH des durch Beschluss eingeforderten Betrags ein 1 .<br />

8. Rückzahlung von Nachschüssen (§ 46 Nr. 3GmbHG)<br />

Während es sich bei der Einforderung von Nachschüssen umeine zwingende<br />

Kompetenz der Gesellschafter handelt (s. Rz. I1284), kann der Gesellschaftsvertrag<br />

die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Nachschüssen<br />

einem anderen Organ übertragen 2 . Es sind aber immer die<br />

Einschränkungen gem. §30Abs. 2GmbHG <strong>zu</strong> beachten.<br />

9. Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen<br />

(§ 46 Nr. 4GmbHG)<br />

Die Teilung von Geschäftsanteilen bedurfte bis <strong>zu</strong>m Inkrafttreten des<br />

MoMiG nach §17GmbHG aF der Genehmigung der Gesellschaft. §17<br />

GmbHG wurde mit dem MoMiG mit Wirkung ab dem 1.11.2008 aufgehoben.<br />

Trotz der Aufhebung des §17GmbHG bedarf die Teilung eines Geschäftsanteils<br />

gleichwohl im Grundsatz weiterhin der Beschlussfassung der<br />

Gesellschafterversammlung, §46Nr. 4GmbHG 3 .Bei der entsprechenden<br />

Beschlussfassung sind die gesetzlichen Teilbarkeitsvorgaben ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Der Beschluss wird grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist nur noch eine Teilbarkeit<br />

durch eins erforderlich und kann dadurch ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile<br />

durch reine Teilung übernehmen.<br />

Über die Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung<br />

(§ 46 Nr. 4GmbHG). Bei der Beschlussfassung ist der jeweilige betroffene<br />

1463<br />

1464<br />

1464.1<br />

1 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 49 –auch <strong>zu</strong>m Streitstand, ob<br />

Fälligkeit die Mitteilung an den Gesellschafter voraussetzt oder nicht. Unverändert in<br />

K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 1–rein<br />

terminologische Anpassung.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 61.<br />

3S.Irriger/Münstermann, GmbHR 2010, 617 ff.; K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl.<br />

2010, Nachtrag MoMiG, §46Rz. 5.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 783

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