Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1458 lung des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses. Sie können den Abschluss beliebig ändern, sind dabei aber an das Bilanzrecht und etwaige ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden (vgl. §42a Abs. 2Satz 3GmbHG). Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter enthält die Anerkennung der Richtigkeit und Verbindlichkeit. Sie können zuvor Prüfungsmaßnahmen durchführen, Auskünfte verlangen und dergleichen. Sie können von den Geschäftsführern ergänzende Berichte verlangen, soweit die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben keinen hinreichenden Aufschluss über deren Beurteilung geben 1 . Unterliegt die Gesellschaft der Pflichtprüfung (§ 316 Abs. 1Satz 1HGB), so kann ein Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1Satz 2HGB). Ein trotzdem gefasster Beschluss ist nichtig 2 .Wird ein geprüfter Abschluss während der Dauer des Feststellungsverfahrens geändert, so hat eine Nachtragsprüfung stattzufinden (§ 316 Abs. 3HGB). Der Feststellungsbeschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss müssen zwingend innerhalb der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahrs vorgenommen werden (§ 42a Abs. 2Satz 1GmbHG; s. dazu ordentliche Gesellschafterversammlung Rz. I1482ff.). Zu den entsprechenden Vorlagepflichten s. §42a Abs. 1GmbHG. Jeder einzelne Gesellschafter hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf einen Gewinnverwendungsbeschluss innerhalb dieser Frist 3 .Wird ein Gewinnverwendungsbeschluss auf der Grundlage des aufgestellten Jahresabschlusses gefasst, kann darin ein konkludenter Feststellungsbeschluss liegen 4 .Fügen umgekehrt die Geschäftsführer dem Jahresabschluss einen Gewinnverwendungsvorschlag bei, so kann im Feststellungsbeschluss auch der dem Vorschlag entsprechende Gewinnverwendungsbeschluss liegen 5 .Bei der Beschlussfassung über die Gewinnverwen- 1456 1457 1458 1 K. Schmidt/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §51a Rz. 4. 2 Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §42a Rz. 26; van Venrooy, GmbHR 2003, 125 (126) mwN. 3 Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §29Rz. 30. 4BFH v. 16.5.2007 –IR84/06, GmbHR 2007, 1058; s. auch Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 19. 5 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 10; Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 19. GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 781

Rz. I 1458 Teil I: Gesellschaftsrecht 1459 1460 1461 1462 dung sind die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter abzuwägen 1 . Ist die Feststellung des Abschlusses erfolgt, so darf eine Änderung der Beschlussfassung nach herrschender Meinung nur erfolgen, wenn nicht schon auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses über die Gewinnverwendung beschlossen wurde 2 ,weil damit das Gläubigerrecht der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung entstanden ist; auch in diesem Fall kann jedoch eine Änderung beschlossen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen. S. auch Rz. I1231. Die Satzung kann die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung anderen Organen übertragen, die Feststellung des Jahresabschlusses auch den Geschäftsführern 3 . 6. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Hat die GmbH einen Aufsichtsrat, so werden dessen Mitglieder –soweit es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt –durch die Gesellschafterversammlung berufen und abberufen (§ 52 GmbHG, §§ 101 Abs. 1, 103 Abs. 1AktG). Die Gesellschafterversammlung entscheidet auch über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 4 . 7. Einforderung von Einlagen (§ 46 Nr. 2GmbHG) Sind die Einlagen noch nicht voll geleistet und im Statut Bestimmungen über die Leistung nicht enthalten, beschließt nach §46Nr. 2GmbHG über die Anforderung ebenfalls die Gesellschafterversammlung (vgl. Rz. I 266). Dieser Einforderungsbeschluss muss §19Abs. 1GmbHG beachten, so dass einzufordern ist nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Bar- 1S.dazu Hommelhoff, GmbHR 2010, 1328 ff. mwN. 2 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46 Rz. 23; Crezelius in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 39; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 15. 3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 16; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §29 Rz. 20; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 46; van Venrooy, GmbHR 2003, 125 (126) mwN. 4 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 84; Lutter in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §52Rz. 36. I 782 | Wälzholz

Rz. I 1458<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1459<br />

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dung sind die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter ab<strong>zu</strong>wägen<br />

1 .<br />

Ist die Feststellung des Abschlusses erfolgt, so darf eine Änderung der Beschlussfassung<br />

nach herrschender Meinung nur erfolgen, wenn nicht<br />

schon auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses über die Gewinnverwendung<br />

beschlossen wurde 2 ,weil damit das Gläubigerrecht der<br />

Gesellschafter auf Gewinnausschüttung entstanden ist; auch in diesem<br />

Fall kann jedoch eine Änderung beschlossen werden, wenn alle Gesellschafter<br />

<strong>zu</strong>stimmen. S. auch Rz. I1231.<br />

Die Sat<strong>zu</strong>ng kann die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung<br />

über die Gewinnverwendung anderen Organen übertragen, die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses auch den Geschäftsführern 3 .<br />

6. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats<br />

Hat die GmbH einen Aufsichtsrat, so werden dessen Mitglieder –soweit es<br />

sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt –durch die Gesellschafterversammlung<br />

berufen und abberufen (§ 52 GmbHG, §§ 101 Abs. 1, 103<br />

Abs. 1AktG). Die Gesellschafterversammlung entscheidet auch über die<br />

Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 4 .<br />

7. Einforderung von Einlagen (§ 46 Nr. 2GmbHG)<br />

Sind die Einlagen noch nicht voll geleistet und im Statut Bestimmungen<br />

über die Leistung nicht enthalten, beschließt nach §46Nr. 2GmbHG<br />

über die Anforderung ebenfalls die Gesellschafterversammlung (vgl. Rz. I<br />

266). Dieser Einforderungsbeschluss muss §19Abs. 1GmbHG beachten,<br />

so dass ein<strong>zu</strong>fordern ist nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Bar-<br />

1S.da<strong>zu</strong> Hommelhoff, GmbHR 2010, 1328 ff. mwN.<br />

2 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46 Rz. 23; Crezelius in Scholz,<br />

GmbHG, 10. Aufl. 2007, §42a Rz. 39; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.<br />

Aufl. 2010, §46Rz. 15.<br />

3 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 16; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff,<br />

GmbHG, 17. Aufl. 2009, §29 Rz. 20; K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz,<br />

GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46Rz. 46; van Venrooy, GmbHR 2003, 125 (126) mwN.<br />

4 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §46Rz. 84; Lutter in Lutter/<br />

Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §52Rz. 36.<br />

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