11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rz. I 1450<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1451<br />

1452<br />

1453<br />

1454<br />

1455<br />

schafter-Geschäftsführer dürfen vorbehaltlich abweichender Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmung<br />

mitstimmen 1 .<br />

Von der Wahl des Abschlussprüfers, die grundsätzlich <strong>zu</strong>r Kompetenz der<br />

Gesellschaftergesamtheit gehört, ist die Erteilung des Prüfungsauftrags<br />

<strong>zu</strong> unterscheiden. Den Prüfungsauftrag erteilen die Geschäftsführer. Hat<br />

die GmbH einen nach dem Mitbestimmungsgesetz eingerichteten Aufsichtsrat,<br />

so erteilt dieser zwingend den Prüfungsauftrag (§ 111 Abs. 2<br />

Satz 3AktG iVm. §25Abs. 1Nr. 2MitbestG). Gleiches gilt in Fällen<br />

des <strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetzes (§ 1Abs. 1Nr. 3<strong>Dr</strong>ittelbG). Geschäftsführer<br />

bzw. Aufsichtsrat können über die Vergütung verhandeln und Prüfungsschwerpunkte<br />

festlegen 2 .<br />

Kleine Kapitalgesellschaften, welche nicht der gesetzlichen Pflichtprüfung<br />

unterfallen, können ihren Jahresabschluss und den Lagebericht freiwillig<br />

prüfen lassen 3 .Dies kann auch durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben<br />

sein.<br />

Die Beschlussfassung über eine Abweichung von den statutarischen Bestimmungen<br />

ist fehlerhaft, wenn Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft<br />

oder den Gesellschaftern verletzt werden. Dies ist der Fall, wenn gegen<br />

den Willen von Mitgesellschaftern ein Abschlussprüfer ohne sachlich<br />

gerechtfertigten Grund durch einen anderen ersetzt wird 4 .<br />

5. Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung<br />

(§§ 46 Nr. 1, 29 Abs. 2GmbHG)<br />

Nach §46Nr. 1GmbHG ist die Gesellschaftergesamtheit für die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung<br />

<strong>zu</strong>ständig 5 .Beides erfolgt grds. durch Beschlussfassung mit einfacher<br />

Mehrheit.<br />

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Sache der Geschäftsführer.<br />

Diese Kompetenz kann den Geschäftsführern auch nicht durch die Sat<strong>zu</strong>ng<br />

genommen werden 6 .Die Gesellschafter entscheiden über die Feststel-<br />

1 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §42Rz. 15.<br />

2 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §42Rz. 17.<br />

3 Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §42a Rz. 23.<br />

4BGH v. 23.9.1991 –IIZR189/90, GmbHR 1991, 568.<br />

5S.da<strong>zu</strong> Hommelhoff, GmbHR 2010, 1328 ff.<br />

6 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 18.<br />

I 780 |<br />

Wälzholz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!