Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1450<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1451<br />
1452<br />
1453<br />
1454<br />
1455<br />
schafter-Geschäftsführer dürfen vorbehaltlich abweichender Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmung<br />
mitstimmen 1 .<br />
Von der Wahl des Abschlussprüfers, die grundsätzlich <strong>zu</strong>r Kompetenz der<br />
Gesellschaftergesamtheit gehört, ist die Erteilung des Prüfungsauftrags<br />
<strong>zu</strong> unterscheiden. Den Prüfungsauftrag erteilen die Geschäftsführer. Hat<br />
die GmbH einen nach dem Mitbestimmungsgesetz eingerichteten Aufsichtsrat,<br />
so erteilt dieser zwingend den Prüfungsauftrag (§ 111 Abs. 2<br />
Satz 3AktG iVm. §25Abs. 1Nr. 2MitbestG). Gleiches gilt in Fällen<br />
des <strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetzes (§ 1Abs. 1Nr. 3<strong>Dr</strong>ittelbG). Geschäftsführer<br />
bzw. Aufsichtsrat können über die Vergütung verhandeln und Prüfungsschwerpunkte<br />
festlegen 2 .<br />
Kleine Kapitalgesellschaften, welche nicht der gesetzlichen Pflichtprüfung<br />
unterfallen, können ihren Jahresabschluss und den Lagebericht freiwillig<br />
prüfen lassen 3 .Dies kann auch durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben<br />
sein.<br />
Die Beschlussfassung über eine Abweichung von den statutarischen Bestimmungen<br />
ist fehlerhaft, wenn Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft<br />
oder den Gesellschaftern verletzt werden. Dies ist der Fall, wenn gegen<br />
den Willen von Mitgesellschaftern ein Abschlussprüfer ohne sachlich<br />
gerechtfertigten Grund durch einen anderen ersetzt wird 4 .<br />
5. Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung<br />
(§§ 46 Nr. 1, 29 Abs. 2GmbHG)<br />
Nach §46Nr. 1GmbHG ist die Gesellschaftergesamtheit für die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung<br />
<strong>zu</strong>ständig 5 .Beides erfolgt grds. durch Beschlussfassung mit einfacher<br />
Mehrheit.<br />
Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Sache der Geschäftsführer.<br />
Diese Kompetenz kann den Geschäftsführern auch nicht durch die Sat<strong>zu</strong>ng<br />
genommen werden 6 .Die Gesellschafter entscheiden über die Feststel-<br />
1 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §42Rz. 15.<br />
2 Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §42Rz. 17.<br />
3 Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, §42a Rz. 23.<br />
4BGH v. 23.9.1991 –IIZR189/90, GmbHR 1991, 568.<br />
5S.da<strong>zu</strong> Hommelhoff, GmbHR 2010, 1328 ff.<br />
6 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 18.<br />
I 780 |<br />
Wälzholz