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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1450<br />

Akt, der die rechtliche Wirksamkeit der vom Geschäftsführer für die<br />

GmbH abgeschlossenen Verträge nicht berührt 1 .<br />

3. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

(§ 46 Nr. 6GmbHG)<br />

Die von der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>r Prüfung und Überwachung der<br />

Geschäftsführung <strong>zu</strong> ergreifenden Maßnahmen sind im Gesetz nicht näher<br />

bestimmt 2 .Der Gesellschafterversammlung steht es daher frei, sie im<br />

Einzelnen <strong>zu</strong> regeln, insbesondere auch <strong>zu</strong> bestimmen, ob regelmäßige Prüfungen<br />

stattfinden und Sachverständige (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte<br />

und dergleichen) <strong>zu</strong>r Prüfung <strong>zu</strong>gezogen werden. Der Gesellschafterversammlung<br />

verbleibt aber immer eine Restkompetenz dahin gehend,<br />

dass sie jedenfalls bei Vorliegen wichtiger Gründe ein unmittelbares Weisungs-<br />

und Aufsichtsrecht gegenüber den Geschäftsführern haben (s. auch<br />

Rz. I1419) 3 .<br />

4. Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers<br />

(§ 318 Abs. 1Satz 1HGB)<br />

Der Jahresabschluss einer GmbH ist nach §316 Abs. 1HGB regelmäßig<br />

vor seiner Feststellung durch die Gesellschafter durch Wirtschaftsprüfer<br />

oder Buchprüfer <strong>zu</strong> prüfen. In diesem Zusammenhang besteht eine Kompetenz<br />

der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>r Wahl des Abschlussprüfers<br />

(§ 318 Abs. 1Satz 1HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann diese Kompetenz<br />

als Sonderrecht einem oder mehreren Gesellschaftern einräumen<br />

oder einem Beirat oder Aufsichtsrat <strong>zu</strong>weisen, nicht aber einem Geschäftsführer<br />

(§ 318 Abs. 1Satz 2HGB).<br />

Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt<br />

werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 Abs. 1Satz 3<br />

HGB). Die Wahl ist also in der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

für das laufende Geschäftsjahr vor<strong>zu</strong>nehmen (s. da<strong>zu</strong> Rz. I1482f.). Gesell-<br />

1448<br />

1449<br />

1450<br />

1OLG Nürnberg v. 18.2.1975 –7U222/71, GmbHR 1975, 111 (112).<br />

2S.da<strong>zu</strong> Leinekugel, Vorausset<strong>zu</strong>ngen und Grenzen einer GmbH-rechtlichen Sonderprüfung<br />

gemäß §46Nr. 6GmbHG bei Konflikten unter Gesellschaftern, GmbHR<br />

2008, 632 ff.<br />

3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46 Rz. 112. AA Müller/Wolff,<br />

GmbHR 2003, 810 (812).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 779

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