Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1450<br />
Akt, der die rechtliche Wirksamkeit der vom Geschäftsführer für die<br />
GmbH abgeschlossenen Verträge nicht berührt 1 .<br />
3. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
(§ 46 Nr. 6GmbHG)<br />
Die von der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>r Prüfung und Überwachung der<br />
Geschäftsführung <strong>zu</strong> ergreifenden Maßnahmen sind im Gesetz nicht näher<br />
bestimmt 2 .Der Gesellschafterversammlung steht es daher frei, sie im<br />
Einzelnen <strong>zu</strong> regeln, insbesondere auch <strong>zu</strong> bestimmen, ob regelmäßige Prüfungen<br />
stattfinden und Sachverständige (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte<br />
und dergleichen) <strong>zu</strong>r Prüfung <strong>zu</strong>gezogen werden. Der Gesellschafterversammlung<br />
verbleibt aber immer eine Restkompetenz dahin gehend,<br />
dass sie jedenfalls bei Vorliegen wichtiger Gründe ein unmittelbares Weisungs-<br />
und Aufsichtsrecht gegenüber den Geschäftsführern haben (s. auch<br />
Rz. I1419) 3 .<br />
4. Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers<br />
(§ 318 Abs. 1Satz 1HGB)<br />
Der Jahresabschluss einer GmbH ist nach §316 Abs. 1HGB regelmäßig<br />
vor seiner Feststellung durch die Gesellschafter durch Wirtschaftsprüfer<br />
oder Buchprüfer <strong>zu</strong> prüfen. In diesem Zusammenhang besteht eine Kompetenz<br />
der Gesellschaftergesamtheit <strong>zu</strong>r Wahl des Abschlussprüfers<br />
(§ 318 Abs. 1Satz 1HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann diese Kompetenz<br />
als Sonderrecht einem oder mehreren Gesellschaftern einräumen<br />
oder einem Beirat oder Aufsichtsrat <strong>zu</strong>weisen, nicht aber einem Geschäftsführer<br />
(§ 318 Abs. 1Satz 2HGB).<br />
Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt<br />
werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 Abs. 1Satz 3<br />
HGB). Die Wahl ist also in der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
für das laufende Geschäftsjahr vor<strong>zu</strong>nehmen (s. da<strong>zu</strong> Rz. I1482f.). Gesell-<br />
1448<br />
1449<br />
1450<br />
1OLG Nürnberg v. 18.2.1975 –7U222/71, GmbHR 1975, 111 (112).<br />
2S.da<strong>zu</strong> Leinekugel, Vorausset<strong>zu</strong>ngen und Grenzen einer GmbH-rechtlichen Sonderprüfung<br />
gemäß §46Nr. 6GmbHG bei Konflikten unter Gesellschaftern, GmbHR<br />
2008, 632 ff.<br />
3 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §46 Rz. 112. AA Müller/Wolff,<br />
GmbHR 2003, 810 (812).<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 779